Mütter- und Schwangerenforum

Kündigungsfrist bei Lidl?

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UmpaLumpa
253 Beiträge
10.07.2017 21:22
Aufgrund einer Erledigungsklausel/Ausgleichsklausel verzichtet der Arbeitnehmer auf berechtigte Ansprüche.

allerdings gilt dies nicht für
Der gesetzliche Urlaubsanspruch
Anspruch auf ein Zeugnis
Anspruch auf die Arbeitspapiere
Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente

sorry ich hab das meinem mann falsch erklärt und deswegen pochte ich weh hemmend darauf, das ich recht habe.
er hat sich nochmal alles durch gelesen und es mir so gesagt bzw. diktiert

lg und nich böse seine


10.07.2017 21:26
Zitat von UmpaLumpa:

Aufgrund einer Erledigungsklausel/Ausgleichsklausel verzichtet der Arbeitnehmer auf berechtigte Ansprüche.

allerdings gilt dies nicht für
Der gesetzliche Urlaubsanspruch
Anspruch auf ein Zeugnis
Anspruch auf die Arbeitspapiere
Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente

sorry ich hab das meinem mann falsch erklärt und deswegen pochte ich weh hemmend darauf, das ich recht habe.
er hat sich nochmal alles durch gelesen und es mir so gesagt bzw. diktiert

lg und nich böse seine


Alles gut, ich hab die Antwort bekommen und kann jetzt ruhigen Gewissens diese Woche die Kündigung abgeben
10.07.2017 21:27
Zitat von katti85:

Hab jetzt nicht alles gelesen.

Meine beste Freundin hat bis Dezember 2016 auch bei Lidl gearbeitet. Sie hatte dann die 4-wöchige Kündigungsfrist

Ich danke dir
10.07.2017 21:29
Zitat von UmpaLumpa:

Aufgrund einer Erledigungsklausel/Ausgleichsklausel verzichtet der Arbeitnehmer auf berechtigte Ansprüche.

allerdings gilt dies nicht für
Der gesetzliche Urlaubsanspruch
Anspruch auf ein Zeugnis
Anspruch auf die Arbeitspapiere
Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente

sorry ich hab das meinem mann falsch erklärt und deswegen pochte ich weh hemmend darauf, das ich recht habe.
er hat sich nochmal alles durch gelesen und es mir so gesagt bzw. diktiert

lg und nich böse seine



Hab echt schon an mir gezweifelt, sinnvoll es in den Aufhebungsvertrag zuschreiben, vor allem wie man zum Beispiel den Urlaub nehmen möchte, salopp gesagt Geld oder Natura, ist es bestimmt. Aber ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

Aber man kann sich ja Mal täuschen.

UmpaLumpa
253 Beiträge
10.07.2017 21:30
Zitat von vegetable:

Zitat von UmpaLumpa:

Aufgrund einer Erledigungsklausel/Ausgleichsklausel verzichtet der Arbeitnehmer auf berechtigte Ansprüche.

allerdings gilt dies nicht für
Der gesetzliche Urlaubsanspruch
Anspruch auf ein Zeugnis
Anspruch auf die Arbeitspapiere
Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente

sorry ich hab das meinem mann falsch erklärt und deswegen pochte ich weh hemmend darauf, das ich recht habe.
er hat sich nochmal alles durch gelesen und es mir so gesagt bzw. diktiert

lg und nich böse seine



Hab echt schon an mir gezweifelt, sinnvoll es in den Aufhebungsvertrag zuschreiben, vor allem wie man zum Beispiel den Urlaub nehmen möchte, salopp gesagt Geld oder Natura, ist es bestimmt. Aber ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

Aber man kann sich ja Mal täuschen.


sorry nochmal.
schieben wir es einfach auf meine schwangerschaft
10.07.2017 21:30
Zitat von susi235:

Zitat von Thermilove:

Hallo,
ich hab jetzt wirklich das komplette Internet abgesucht und nichts gefunden, ich möchte meinen Job dort kündigen und möchte wissen ob die Kündigungsfrist vier Wochen ist zum Monatsende?
Möchte auch keinen Kollegen und keinen vorgesetzten fragen, habe evt einen Job zum 1.9 und muss wissen ob es mit der Kündigungsfrist passt.
Ps meinen arbeitsvertrag habe ich leider verloren, wo ich damals mit meinem exfreund auseinander gegangen bin hat er das alles weggeschmissen
Wenn mir einer weiterhelfen könnte wäre das echt super!


Hallo,
Ich denke, dass es bei Lidl üblich ist mit den 4 Wochen Kündigungsfrist...
Aber einfach kündigen würde ich auch nicht, zumindest NOCH nicht.
Lass dich von deinem Arzt erstmal krankschreiben. Bis zu 6 Wochen sollte das kein Problem sein.
Auch danach noch möglich (musst halt sagen, dass du psychisch nicht mehr kannst und Burn-Out hast). Dann bekommst wenigstens Krankengeld..
Wenn du kündigst, kriegst vermutlich erstmal ne Sperre beim Arbeitslosengeld.
Ganz ehrlich? Du hast dir 12 Jahre den Allerwertesten aufgerissen für die Firma, dann soll es dir auch zustehen, dich krankschreiben zu lassen, weil du ja aufgrund der Arbeit psychisch nimmer kannst...

Ich weiß nicht genau wo du herkommst, aber ich arbeite bei ALDI, hab bessere Leistungen (und zumindest in unserer Region) ein super Team & Betriebsklima..Und da die überall am Suchen sind, probier es doch da einfach mal.
Vorausgesetzt du hast nicht komplett die Schnauze voll vom Einzelhandel

Ist lieb gemeint von dir, ich hab bei aldi gelernt und ich habe von Discountern wirklich die schnauze voll, ich war in mehreren Filialen und überall nur Stress und Probleme weil es müssen auf Teufel komm raus Stunden gespart werden und das zu lasten vom Personal.
Maoli
526 Beiträge
11.07.2017 07:01
Wie hier wieder alle mit Halbwissen um sich schmeißen, ist echt grausam.....
Ihr macht mit sowas mehr kaputt, als ihr helft.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
-----> Heißt also, wer zu Beginn des Jahres schon im Unternehmen war und erst nach dem 30.06. des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf den VOLLEN JAHRESURLAUB.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Das sind die gesetzlichen Regelungen, so läuft es. Für alles andere brauchst du einen Aufhebungsvertrag. Rede mit deinem Arbeitgeber, etwas anderes wird dir nicht übrig bleiben, wenn du zum 01.09. dort anfangen möchtest.
Wenn du sicher gehen willst, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu deinem Nachteil verfasst ist, musst du zu einem Anwalt für Arbeitsrecht ggf. zu einem Fachanwalt gehen.
UmpaLumpa
253 Beiträge
11.07.2017 07:18
Zitat von Maoli:

Wie hier wieder alle mit Halbwissen um sich schmeißen, ist echt grausam.....
Ihr macht mit sowas mehr kaputt, als ihr helft.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
-----> Heißt also, wer zu Beginn des Jahres schon im Unternehmen war und erst nach dem 30.06. des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf den VOLLEN JAHRESURLAUB.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Das sind die gesetzlichen Regelungen, so läuft es. Für alles andere brauchst du einen Aufhebungsvertrag. Rede mit deinem Arbeitgeber, etwas anderes wird dir nicht übrig bleiben, wenn du zum 01.09. dort anfangen möchtest.
Wenn du sicher gehen willst, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu deinem Nachteil verfasst ist, musst du zu einem Anwalt für Arbeitsrecht ggf. zu einem Fachanwalt gehen.


außer lidl hat einen tarifvertrag dann gilt das was im tarifvertrag steht
UmpaLumpa
253 Beiträge
11.07.2017 07:27
Zitat von Maoli:

Wie hier wieder alle mit Halbwissen um sich schmeißen, ist echt grausam.....
Ihr macht mit sowas mehr kaputt, als ihr helft.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
sie will ja aber kündigen, sie ist also der arbeitnehmer und nicht der arbeitgeber
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
-----> Heißt also, wer zu Beginn des Jahres schon im Unternehmen war und erst nach dem 30.06. des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf den VOLLEN JAHRESURLAUB.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Das sind die gesetzlichen Regelungen, so läuft es. Für alles andere brauchst du einen Aufhebungsvertrag. Rede mit deinem Arbeitgeber, etwas anderes wird dir nicht übrig bleiben, wenn du zum 01.09. dort anfangen möchtest.
Wenn du sicher gehen willst, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu deinem Nachteil verfasst ist, musst du zu einem Anwalt für Arbeitsrecht ggf. zu einem Fachanwalt gehen.


bluesix
2807 Beiträge
11.07.2017 08:08
Lidl hat bei allem was unter Bezirklsleiter ist grundsätzlich den Manteltarifvertrag EH

Ich verstehe auch gerade nicht wo hier jetzt relevant ist was der AG für eine Kündigungsfrist der TS gegenüber hat? Es geht ja darumdas sie kündigen will, und da sind die 4 Wochen zum 15. Bzw. Monatsende relevant.

Bei einem muss ich dir allerdings recht geben, wenn man sich nicht 100% sicher ist sollte man bei solchen Themen die Finger von der Tastatur lassen.
Der Rest ist denke ich geklärt
11.07.2017 08:22
Zitat von Maoli:

Wie hier wieder alle mit Halbwissen um sich schmeißen, ist echt grausam.....
Ihr macht mit sowas mehr kaputt, als ihr helft.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
-----> Heißt also, wer zu Beginn des Jahres schon im Unternehmen war und erst nach dem 30.06. des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf den VOLLEN JAHRESURLAUB.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Das sind die gesetzlichen Regelungen, so läuft es. Für alles andere brauchst du einen Aufhebungsvertrag. Rede mit deinem Arbeitgeber, etwas anderes wird dir nicht übrig bleiben, wenn du zum 01.09. dort anfangen möchtest.
Wenn du sicher gehen willst, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu deinem Nachteil verfasst ist, musst du zu einem Anwalt für Arbeitsrecht ggf. zu einem Fachanwalt gehen.


Lese doch bitte nochmals den Thread genau. Arbeitnehmer möchte kündigen, nicht Arbeitgeber. Wenn keine Gleichstellungsklausel im AV ist, gilt dies nicht für'n Arbeitnehmer. Vielleicht kannst du dann deinen Spruch mitn Halbwissen nochmals überdenken.
DieEine2
1869 Beiträge
11.07.2017 12:56
Üblicherweise 4 Wochen.

Aber Lidl ist da "kulant".
Die können ja niemanden zwingen zu bleiben.

Ich hab mich damals anderweitig beworben, weil ich die Arbeit körperlich nicht mehr geschafft habe.
Rückmeldung gabs aber erst 2 Wochen vor Antritt der neuen Stelle.
Hab ich mit meinem Chef besprochen (vorher!!!) und so hat er auch die Kündigung mit nur 2 Wochen Frist angenommen und mir ein top Arbeitszeugnis ausgestellt.
Resturlaub kann natürlich benommen oder ausbezahlt werden.

Redenden Menschen kann geholfen werden .
11.07.2017 13:32
Zitat von Maoli:

Wie hier wieder alle mit Halbwissen um sich schmeißen, ist echt grausam.....
Ihr macht mit sowas mehr kaputt, als ihr helft.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
-----> Heißt also, wer zu Beginn des Jahres schon im Unternehmen war und erst nach dem 30.06. des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf den VOLLEN JAHRESURLAUB.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Das sind die gesetzlichen Regelungen, so läuft es. Für alles andere brauchst du einen Aufhebungsvertrag. Rede mit deinem Arbeitgeber, etwas anderes wird dir nicht übrig bleiben, wenn du zum 01.09. dort anfangen möchtest.
Wenn du sicher gehen willst, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu deinem Nachteil verfasst ist, musst du zu einem Anwalt für Arbeitsrecht ggf. zu einem Fachanwalt gehen.


Den Spruch mit dem Halbwissen wirst du wohl gegen dich gelten lassen müssen.

Wenn man schon mit Gesetzen um sich wirft, sollte man dieses auch genau lesen sonst kommt nämlich sowas bei rum.

Wenn der Arbeitgeber kündigt gilt die von dir fett markierte Frist. Das ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer schutzwürdiger wird je länger das Arbeitsverhältnis dauert. Der Arbeitgeber dagegen, wird nicht schutzwürdiger, daher gilt im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers die 4-Wochen-Frist (ist übrigens nicht mit einer Monatsfrist gleichzusetzen, hier also Vorsicht.
Anders ist dies, wenn im Vertrag eine Gleichstellungsklausel vereinbart i st, welche bei Arbeitsverträgen, die gehobene Tätigkeiten zum Inhalt haben, durchaus üblich sind.

Bei Aufhebungsverträgen sind Abgeltungsklauseln durchaus üblich, das wurde ja schon geklärt.

Also, wer im halbwissenden Glashaus sitzt sollte nicht mit Steinen werfen.
11.07.2017 13:34
Nachtrag, irgendwelche Verträge von anderen Leuten die bei Lidl sind oder waren bringen dir idR nichts. Bei denen kann das ganz anders geregelt sein, insbesondere wenn sie auf einer anderen Position beschäftigt sind oder waren.
bluesix
2807 Beiträge
11.07.2017 14:19
Zitat von zuppilini:

Nachtrag, irgendwelche Verträge von anderen Leuten die bei Lidl sind oder waren bringen dir idR nichts. Bei denen kann das ganz anders geregelt sein, insbesondere wenn sie auf einer anderen Position beschäftigt sind oder waren.


Nochmal: die Mitarbeiter IN den Filialen haben alle Verträge die sich nach dem MTV EH des jeweiligen Bundeslandes richten Ausnahmslos.
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