Mütter- und Schwangerenforum

Frage Steuererklärung (EÜR) Selbständige Arbeit

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Kleeflöckchen
36 Beiträge
09.02.2018 21:19
Zitat von Sascha89:

Zitat von Kleeflöckchen:

Übrigens ist es egal wann man Material kauft. Ob es sich in einem oder dem anderen Jahr auswirkt ist im Normalfall irrelevant.
Wenn du etwas im Dezember kaufst ist das schön für 2018, aber wenn's halt erst im Januar 2019 ist, dann fließt es ja in diese gewinnermittlung ein. Verfallen kann also nichts.


Das stimmt so nicht ganz. Ist der persönliche Steuersatz 2017 zB höher als 2018 (zB wg Bezug von Elterngeld statt Arbeitslohn in 2018, wie es bei NiAn wohl sein wird), wirken sich dieselben Ausgaben steuermindernder aus, wenn sie 2017 statt 2018 gekauft wurden.


Das ist natürlich richtig. Deswegen schrieb ich ja im Normalfall. Ausnahmen kennt das deutsche Steuerrecht ja jede Menge und jede Steuererklärung ist so individuell, das sollte man natürlich beachten
Aber ich würde mein Augenmerk eben nicht primär auf so etwas legen, sondern darauf grundsätzlich mal alles anzugeben und das Gewerbe zum laufen zu bringen.
Und bei privat genutzten Tragen ist ja auch ein prozentualer Anteil möglich. So wird das z.b. auch bei Telefonkosten gehandhabt.
"Ferndiagnosen" kann man gerade bei so einem Fall immer schlecht geben. Aber es schadet sicher nicht mal bei einem Steuerberater nachzufragen (kostet natürlich). Ich bin "nur" von der anderen Seite.
09.02.2018 22:34
Zitat von TiniBini:

Zitat von Sascha89:

Zitat von TiniBini:

Zitat von Sascha89:

...

Sie nutzt die Tragen und Tücher doch bei den Beratungen. Vielleicht verkauft sie auch die eine oder andere als Vorführmodell. Von daher sind das schon Arbeitsmittel.


Ja. Aber sie wird auch ihr eigenes Kond drin tragen. So einfach ist das nicht.

Richtig, so einfach ist das nicht. Da bei mir das alles der Steuerberater macht, glänze ich auch nur mit Halbwissen. Und bevor ich was falsches schreibe, lese ich einfach wieder still mit
Bei dem Kleinunternehmertum ist es ja auch etwas anders als wenn man es Hauptberuflich mit entsprechend Gewinn macht.


Mal doof gefragt wer soll denn kommen um zu überprüfen in was ich mein Kind trage und was ich für Beratungen nehme?
Once-upon-a-time
463 Beiträge
10.02.2018 09:00
Zitat von NiAn:

Zitat von TiniBini:

Zitat von Sascha89:

Zitat von TiniBini:

...


Ja. Aber sie wird auch ihr eigenes Kond drin tragen. So einfach ist das nicht.

Richtig, so einfach ist das nicht. Da bei mir das alles der Steuerberater macht, glänze ich auch nur mit Halbwissen. Und bevor ich was falsches schreibe, lese ich einfach wieder still mit
Bei dem Kleinunternehmertum ist es ja auch etwas anders als wenn man es Hauptberuflich mit entsprechend Gewinn macht.


Mal doof gefragt wer soll denn kommen um zu überprüfen in was ich mein Kind trage und was ich für Beratungen nehme?


Das Finanzamt könnte kommen-Betriebsprüfung nennt sich das! Ist aber in Deinem Fall unwahrscheinlich. Da kommt’s dann auf den Bearbeiter im Amt an. Wenn Du Trageberatung machst kannst Du niemandem glaubhaft erzählen dass Du selbst Dein Kind gar nicht trägst. So, also wirst Du es in irgendwas tragen müssen-und wenn Du nicht nachweisen kannst, dass du die tragen überhaupt nicht privat nutzt wirst du dich da mit dem Bearbeiter irgendwie einigen müssen.
10.02.2018 09:08
Zitat von Once-upon-a-time:

Zitat von NiAn:

Zitat von TiniBini:

Zitat von Sascha89:

...

Richtig, so einfach ist das nicht. Da bei mir das alles der Steuerberater macht, glänze ich auch nur mit Halbwissen. Und bevor ich was falsches schreibe, lese ich einfach wieder still mit
Bei dem Kleinunternehmertum ist es ja auch etwas anders als wenn man es Hauptberuflich mit entsprechend Gewinn macht.


Mal doof gefragt wer soll denn kommen um zu überprüfen in was ich mein Kind trage und was ich für Beratungen nehme?


Das Finanzamt könnte kommen-Betriebsprüfung nennt sich das! Ist aber in Deinem Fall unwahrscheinlich. Da kommt’s dann auf den Bearbeiter im Amt an. Wenn Du Trageberatung machst kannst Du niemandem glaubhaft erzählen dass Du selbst Dein Kind gar nicht trägst. So, also wirst Du es in irgendwas tragen müssen-und wenn Du nicht nachweisen kannst, dass du die tragen überhaupt nicht privat nutzt wirst du dich da mit dem Bearbeiter irgendwie einigen müssen.


Der selbstständige im Home Office wird ja aber auch nicht nachweisen können das er seinen PC nicht auch für private Zwecke nutzt. Ich glaube bei der Größenordnung in der ich mich bewege wird da kein Hahn nach krähen
Seramonchen
37743 Beiträge
10.02.2018 09:23
Ich könnte mir vorstellen, dass es wie bei einem Dienstwagen ist. So lange die Nutzung hauptsächlich für das Business stattfindet, ist auch eine private Nutzung möglich
Once-upon-a-time
463 Beiträge
10.02.2018 09:45
Zitat von NiAn:

Zitat von Once-upon-a-time:

Zitat von NiAn:

Zitat von TiniBini:

...


Mal doof gefragt wer soll denn kommen um zu überprüfen in was ich mein Kind trage und was ich für Beratungen nehme?


Das Finanzamt könnte kommen-Betriebsprüfung nennt sich das! Ist aber in Deinem Fall unwahrscheinlich. Da kommt’s dann auf den Bearbeiter im Amt an. Wenn Du Trageberatung machst kannst Du niemandem glaubhaft erzählen dass Du selbst Dein Kind gar nicht trägst. So, also wirst Du es in irgendwas tragen müssen-und wenn Du nicht nachweisen kannst, dass du die tragen überhaupt nicht privat nutzt wirst du dich da mit dem Bearbeiter irgendwie einigen müssen.


Der selbstständige im Home Office wird ja aber auch nicht nachweisen können das er seinen PC nicht auch für private Zwecke nutzt. Ich glaube bei der Größenordnung in der ich mich bewege wird da kein Hahn nach krähen


Das ist aber auch im EStG ausdrücklich steuerfrei gestellt...wart’s ab. Der Bearbeiter im Finsbzamt kann fragen, muss aber nicht sein.

Und hast Du denn jetzt schon geschaut ob Du die Einkünfte in der Anlage G eingetragen hast?
10.02.2018 10:50
Zitat von Once-upon-a-time:

Zitat von NiAn:

Zitat von Once-upon-a-time:

Zitat von NiAn:

...


Das Finanzamt könnte kommen-Betriebsprüfung nennt sich das! Ist aber in Deinem Fall unwahrscheinlich. Da kommt’s dann auf den Bearbeiter im Amt an. Wenn Du Trageberatung machst kannst Du niemandem glaubhaft erzählen dass Du selbst Dein Kind gar nicht trägst. So, also wirst Du es in irgendwas tragen müssen-und wenn Du nicht nachweisen kannst, dass du die tragen überhaupt nicht privat nutzt wirst du dich da mit dem Bearbeiter irgendwie einigen müssen.


Der selbstständige im Home Office wird ja aber auch nicht nachweisen können das er seinen PC nicht auch für private Zwecke nutzt. Ich glaube bei der Größenordnung in der ich mich bewege wird da kein Hahn nach krähen


Das ist aber auch im EStG ausdrücklich steuerfrei gestellt...wart’s ab. Der Bearbeiter im Finsbzamt kann fragen, muss aber nicht sein.

Und hast Du denn jetzt schon geschaut ob Du die Einkünfte in der Anlage G eingetragen hast?


Ich dachte Anlage S?
10.02.2018 11:16
PCs und Arbeitszimmer werden nur in wenigen Ausnahmefällen vollständig anerkannt. Dafür muss eine nachgewiesene überwiegend betriebliche Nutzung (entspricht mehr als 90 %) vorliegen; nachweisbar ist das z.b. wenn seperate PCs für Betrieb und Privat vorhanden sind.
In deinem Fall NiAn würde man vermutlich nicht die vollen Kosten anerkennen, sondern entweder pauschal z.b. 50 % ansetzen (denn ein objektiver Maßstab liegt ja nicht vor) oder wenn du z.b. sagst, du hast extra eine Trage, die du privat nutzt, könnte man diese dann rausnehmen. Das kommt aber auch stark auf den Bearbeiter an, es gibt da durchaus Ermessensspielräume.

Und für die Frage, welche Anlage du nehmen solltest, kommt es drauf an, ob du Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit oder einem Gewerbe erzielst. Trageberatung würde für mich aufgrund der Produktvermittlungen /-empfehlungen eher in Richtung Gewerbe gehen, aber es gibt da sicherlich bereits eine geltende Rechtsprechung zu. Der große Unterschied läge in der für ein Gewerbe zu zahlenden Gewerbesteuer, aber du solltest ja wissen, ob du einen Gewerbeschein zur Anmeldung beantragt hast? Falls ja, wäre der Gewinn / Verlust tatsächlich über die Anlage G zu erfassen.
Once-upon-a-time
463 Beiträge
10.02.2018 11:34
Zitat von Danii90:

PCs und Arbeitszimmer werden nur in wenigen Ausnahmefällen vollständig anerkannt. Dafür muss eine nachgewiesene überwiegend betriebliche Nutzung (entspricht mehr als 90 %) vorliegen; nachweisbar ist das z.b. wenn seperate PCs für Betrieb und Privat vorhanden sind.
In deinem Fall NiAn würde man vermutlich nicht die vollen Kosten anerkennen, sondern entweder pauschal z.b. 50 % ansetzen (denn ein objektiver Maßstab liegt ja nicht vor) oder wenn du z.b. sagst, du hast extra eine Trage, die du privat nutzt, könnte man diese dann rausnehmen. Das kommt aber auch stark auf den Bearbeiter an, es gibt da durchaus Ermessensspielräume.

Und für die Frage, welche Anlage du nehmen solltest, kommt es drauf an, ob du Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit oder einem Gewerbe erzielst. Trageberatung würde für mich aufgrund der Produktvermittlungen /-empfehlungen eher in Richtung Gewerbe gehen, aber es gibt da sicherlich bereits eine geltende Rechtsprechung zu. Der große Unterschied läge in der für ein Gewerbe zu zahlenden Gewerbesteuer, aber du solltest ja wissen, ob du einen Gewerbeschein zur Anmeldung beantragt hast? Falls ja, wäre der Gewinn / Verlust tatsächlich über die Anlage G zu erfassen.


Die unter freiberufliche Tätigkeit fallenden Tätigkeiten sind streng definiert, nur weil Beratung drüber steht ist es nich lang keine freiberufliche Tätigkeit. Ist aber auch grad egal, besonders in diesem Umfang.
10.02.2018 11:46
Zitat von Once-upon-a-time:

Zitat von Danii90:

PCs und Arbeitszimmer werden nur in wenigen Ausnahmefällen vollständig anerkannt. Dafür muss eine nachgewiesene überwiegend betriebliche Nutzung (entspricht mehr als 90 %) vorliegen; nachweisbar ist das z.b. wenn seperate PCs für Betrieb und Privat vorhanden sind.
In deinem Fall NiAn würde man vermutlich nicht die vollen Kosten anerkennen, sondern entweder pauschal z.b. 50 % ansetzen (denn ein objektiver Maßstab liegt ja nicht vor) oder wenn du z.b. sagst, du hast extra eine Trage, die du privat nutzt, könnte man diese dann rausnehmen. Das kommt aber auch stark auf den Bearbeiter an, es gibt da durchaus Ermessensspielräume.

Und für die Frage, welche Anlage du nehmen solltest, kommt es drauf an, ob du Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit oder einem Gewerbe erzielst. Trageberatung würde für mich aufgrund der Produktvermittlungen /-empfehlungen eher in Richtung Gewerbe gehen, aber es gibt da sicherlich bereits eine geltende Rechtsprechung zu. Der große Unterschied läge in der für ein Gewerbe zu zahlenden Gewerbesteuer, aber du solltest ja wissen, ob du einen Gewerbeschein zur Anmeldung beantragt hast? Falls ja, wäre der Gewinn / Verlust tatsächlich über die Anlage G zu erfassen.


Die unter freiberufliche Tätigkeit fallenden Tätigkeiten sind streng definiert, nur weil Beratung drüber steht ist es nich lang keine freiberufliche Tätigkeit. Ist aber auch grad egal, besonders in diesem Umfang.

Genau das sage ich ja. Freiberufler sind meist akademische Berufe, bei deinen für geistige Tätigkeiten gezahlt wird (z.b. Rechtsanwälte). Trageberatung würde ich den Avon- oder Tupperberaterinnen Gleichstellung und daher als Gewerbe einordnen.
10.02.2018 15:48
Zitat von Danii90:

Zitat von Once-upon-a-time:

Zitat von Danii90:

PCs und Arbeitszimmer werden nur in wenigen Ausnahmefällen vollständig anerkannt. Dafür muss eine nachgewiesene überwiegend betriebliche Nutzung (entspricht mehr als 90 %) vorliegen; nachweisbar ist das z.b. wenn seperate PCs für Betrieb und Privat vorhanden sind.
In deinem Fall NiAn würde man vermutlich nicht die vollen Kosten anerkennen, sondern entweder pauschal z.b. 50 % ansetzen (denn ein objektiver Maßstab liegt ja nicht vor) oder wenn du z.b. sagst, du hast extra eine Trage, die du privat nutzt, könnte man diese dann rausnehmen. Das kommt aber auch stark auf den Bearbeiter an, es gibt da durchaus Ermessensspielräume.

Und für die Frage, welche Anlage du nehmen solltest, kommt es drauf an, ob du Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit oder einem Gewerbe erzielst. Trageberatung würde für mich aufgrund der Produktvermittlungen /-empfehlungen eher in Richtung Gewerbe gehen, aber es gibt da sicherlich bereits eine geltende Rechtsprechung zu. Der große Unterschied läge in der für ein Gewerbe zu zahlenden Gewerbesteuer, aber du solltest ja wissen, ob du einen Gewerbeschein zur Anmeldung beantragt hast? Falls ja, wäre der Gewinn / Verlust tatsächlich über die Anlage G zu erfassen.


Die unter freiberufliche Tätigkeit fallenden Tätigkeiten sind streng definiert, nur weil Beratung drüber steht ist es nich lang keine freiberufliche Tätigkeit. Ist aber auch grad egal, besonders in diesem Umfang.

Genau das sage ich ja. Freiberufler sind meist akademische Berufe, bei deinen für geistige Tätigkeiten gezahlt wird (z.b. Rechtsanwälte). Trageberatung würde ich den Avon- oder Tupperberaterinnen Gleichstellung und daher als Gewerbe einordnen.


Nein ich habe und brauche kein Gewerbeschein und bin quasi wie ein Dozent und Referent unterwegs, weder verkaufe ich was noch gebe ich produktempfehlungen, ich erhalte auch keine Provision von den Firmen oder von der Trageschule
Once-upon-a-time
463 Beiträge
10.02.2018 17:20
Ob du nun eine gewerbe bei der Gemeinde angemeldet hast oder nicht is dem Finanzamt grade Wurscht. Ob du nun freiberufliche Einkünfte (Anlage S) oder gewerbliche Einkünfte (Anlage G) hast entscheidet rein das Steuerecht.
Und freiberufliche Einkünfte sind wie folgt definiert:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Aber - ob du nun freiberuflich oder gewerblich bist is grade Wurscht-die steuerliche Auswirkung is in deinem Fall die gleiche.
10.02.2018 20:26
Zitat von Once-upon-a-time:

Ob du nun eine gewerbe bei der Gemeinde angemeldet hast oder nicht is dem Finanzamt grade Wurscht. Ob du nun freiberufliche Einkünfte (Anlage S) oder gewerbliche Einkünfte (Anlage G) hast entscheidet rein das Steuerecht.
Und freiberufliche Einkünfte sind wie folgt definiert:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Aber - ob du nun freiberuflich oder gewerblich bist is grade Wurscht-die steuerliche Auswirkung is in deinem Fall die gleiche.


Also Anlage S
Once-upon-a-time
463 Beiträge
11.02.2018 06:59
Zitat von NiAn:

Zitat von Once-upon-a-time:

Ob du nun eine gewerbe bei der Gemeinde angemeldet hast oder nicht is dem Finanzamt grade Wurscht. Ob du nun freiberufliche Einkünfte (Anlage S) oder gewerbliche Einkünfte (Anlage G) hast entscheidet rein das Steuerecht.
Und freiberufliche Einkünfte sind wie folgt definiert:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Aber - ob du nun freiberuflich oder gewerblich bist is grade Wurscht-die steuerliche Auswirkung is in deinem Fall die gleiche.


Also Anlage S


Schreib rein wo du willst-wenn das Finanzamt anderer Meinung ist wirst Du sehen wo die Einkünfte im Steuerbescheid stehen.
11.02.2018 09:38
Zitat von Once-upon-a-time:

Zitat von NiAn:

Zitat von Once-upon-a-time:

Ob du nun eine gewerbe bei der Gemeinde angemeldet hast oder nicht is dem Finanzamt grade Wurscht. Ob du nun freiberufliche Einkünfte (Anlage S) oder gewerbliche Einkünfte (Anlage G) hast entscheidet rein das Steuerecht.
Und freiberufliche Einkünfte sind wie folgt definiert:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Aber - ob du nun freiberuflich oder gewerblich bist is grade Wurscht-die steuerliche Auswirkung is in deinem Fall die gleiche.


Also Anlage S


Schreib rein wo du willst-wenn das Finanzamt anderer Meinung ist wirst Du sehen wo die Einkünfte im Steuerbescheid stehen.


Alles klar, danke
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