Mütter- und Schwangerenforum

Arbeitgeber Lohnfortzahlung

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Mama2015
784 Beiträge
20.01.2015 11:53
Zitat von Claudi711:

verschwiegen oder gelogen habe ich beim unterschreiben nicht, denn zu dem zeitpunkt wusste ich es nicht. Die Krankenkasse meint aber das es passieren kann das ich nicht versichert bin wenn der AG nicht zahlt wegen einer 4 Wochenfrist ?


Willst du den nach dem 9.2 dort anfangen? Oder wirst du länger krank sein?
Sonce
7123 Beiträge
20.01.2015 11:54
Zitat von Mama2015:

Zitat von Sonce:

Zitat von Mama2015:

Ne kann er nicht. Aber ich würde schauen ob du da nicht doch anfangen kannst, den wenn es dumm geht schmeißt er dich während der probezeit raus. Klar kannst dann dagegen vorgehen aber bis das vor gericht geht dauert es und du musst ja an das elterngeld denken.


bei Schwangerschaft hat man auch in der Probezeit Kündigungsschutz.


Ja das ist mir schon klar. Aber deswegen machen AG trotzdem kein halt davor jemanden zu kündigen. Auch wenn er im unrecht ist. Sie müsste dann Kündigungsschutzklage einreichen. Bekommt innerhalb von paar Wochen den ersten Termin - man einigt sich nicht- Urteil gibt's da noch nicht dann wird ein richtiger Termin angesetzt das kann bis zu 1.jahr dauern und was kommt dabei raus.... Ne Abfindung wenn uberhaupt. Hast nen Richter der sagt sie hat da.nich nie gearbeitet Klage abgelehnt muss sie weiter klagen.... Fazit unter dem strich... in der zeit wo sie den Weg durchläuft ist sie im elterngeld wenn nicht schon wieder draußen und klagt immer noch. ... und bekommt am ende nur den mindestsatz. Ist natürlich weit ausgebreitet weiß ja nicht ob sie nach dem 9.2 anfangen will....


Sowas hab ich schon alles durch.... ich wurde nämlich auch in der SS gekündigt...und war zuvor 1,5 Jahre in dem Betrieb.
Im Normalfall ist es aber eigentlich nicht so leicht eine schwangere loszuwerden.
Mama2015
784 Beiträge
20.01.2015 11:55
Ganz ehrlich ich bin ein Fan von Ehrlichkeit und Fairness bei sowas. Setzt euch zusammen redet Klartext und gut is. Dann kann dein Chef auch planen.
Claudi711
272 Beiträge
20.01.2015 11:57
Wie es nach dem 09.02 weiter geht weiß ich nicht, aber durch meinen Beruf denke ich das ein BV kommen wird.
Ich habe mir aber schon überlegt anzubieten vielleicht Büroarbeit zu machen. Denn das würde denke ich kein Problem darstellen.
Ehrlichkeit finde ich auch besser...
Mama2015
784 Beiträge
20.01.2015 11:57
Zitat von Sonce:

Zitat von Mama2015:

Zitat von Sonce:

Zitat von Mama2015:

Ne kann er nicht. Aber ich würde schauen ob du da nicht doch anfangen kannst, den wenn es dumm geht schmeißt er dich während der probezeit raus. Klar kannst dann dagegen vorgehen aber bis das vor gericht geht dauert es und du musst ja an das elterngeld denken.


bei Schwangerschaft hat man auch in der Probezeit Kündigungsschutz.


Ja das ist mir schon klar. Aber deswegen machen AG trotzdem kein halt davor jemanden zu kündigen. Auch wenn er im unrecht ist. Sie müsste dann Kündigungsschutzklage einreichen. Bekommt innerhalb von paar Wochen den ersten Termin - man einigt sich nicht- Urteil gibt's da noch nicht dann wird ein richtiger Termin angesetzt das kann bis zu 1.jahr dauern und was kommt dabei raus.... Ne Abfindung wenn uberhaupt. Hast nen Richter der sagt sie hat da.nich nie gearbeitet Klage abgelehnt muss sie weiter klagen.... Fazit unter dem strich... in der zeit wo sie den Weg durchläuft ist sie im elterngeld wenn nicht schon wieder draußen und klagt immer noch. ... und bekommt am ende nur den mindestsatz. Ist natürlich weit ausgebreitet weiß ja nicht ob sie nach dem 9.2 anfangen will....


Sowas hab ich schon alles durch.... ich wurde nämlich auch in der SS gekündigt...und war zuvor 1,5 Jahre in dem Betrieb.
Im Normalfall ist es aber eigentlich nicht so leicht eine schwangere loszuwerden.


Nein das nicht. Da hast recht. Aber bis das alles durch ist vergeht ewig zeit. Ich hatte zb ne Richtern die auf der Seite meines AG stand. Weil ich krank War im krankengeld mich per Mail sogar immer gemeldet habe. Er mich aber gekündigt hat weil ich keine kranken mehr hingelegt habe obwohl ich keine mehr bekam. Die Richterin War der Ansicht ich hatte mir eine ausstellen lassen müssen. Steht selbst im Gesetz anders War der aber egal.
Mama2015
784 Beiträge
20.01.2015 11:59
Zitat von Claudi711:

Wie es nach dem 09.02 weiter geht weiß ich nicht, aber durch meinen Beruf denke ich das ein BV kommen wird.
Ich habe mir aber schon überlegt anzubieten vielleicht Büroarbeit zu machen. Denn das würde denke ich kein Problem darstellen.
Ehrlichkeit finde ich auch besser...


Dann red doch einfach mit ihm. Wenn du wirklich ein BV bekommst zahlt er eh nichts für dich.
Claudi711
272 Beiträge
20.01.2015 12:00
Zitat von Mama2015:

Zitat von Claudi711:

Wie es nach dem 09.02 weiter geht weiß ich nicht, aber durch meinen Beruf denke ich das ein BV kommen wird.
Ich habe mir aber schon überlegt anzubieten vielleicht Büroarbeit zu machen. Denn das würde denke ich kein Problem darstellen.
Ehrlichkeit finde ich auch besser...


Dann red doch einfach mit ihm. Wenn du wirklich ein BV bekommst zahlt er eh nichts für dich.
Wer zahlt denn dann? Denn mein Vertrag besteht doch trotzdem?
Mama2015
784 Beiträge
20.01.2015 12:01
Zitat von Claudi711:

Zitat von Mama2015:

Zitat von Claudi711:

Wie es nach dem 09.02 weiter geht weiß ich nicht, aber durch meinen Beruf denke ich das ein BV kommen wird.
Ich habe mir aber schon überlegt anzubieten vielleicht Büroarbeit zu machen. Denn das würde denke ich kein Problem darstellen.
Ehrlichkeit finde ich auch besser...


Dann red doch einfach mit ihm. Wenn du wirklich ein BV bekommst zahlt er eh nichts für dich.
Wer zahlt denn dann? Denn mein Vertrag besteht doch trotzdem?


Du bekommst das Geld von deinem AG ganz nirmal mit lohnabrechnung und allem aber er bekommt es von der Krankenkasse wieder.
Claudi711
272 Beiträge
20.01.2015 12:06
Das wusste ich gar nicht. Und warum ist das dann so schwierig bei AU...
Es ist ja auch auf Grund der Schwangerschaft und nicht wegen einer Erkältung. UNd kannst du mir sagen wie sich das Versicherungsmäßig verhält? Die können mir doch nicht einfach meine Versicherung entziehen oder?
berrysk
935 Beiträge
20.01.2015 12:10
Zitat von Claudi711:

Hallo ihr Lieben,

ich habe folgende Frage.

Ich habe mien AV gekündigt zum 31.1.2015.
Der neue AV beginnt am 1.2.2015.
Nun bin ich schwanger was ich zum unterschreiben noch nicht wusste.
Allerdings bin ich jetzt auch AU bis 9.2.2015 (das heißt in den neuen Vetrag hinein.)
Kann der Arbeitgeber die Zahlung dann verneinen und einstellen, weil ich ja nicht mal einen Tag dort gearbeitet habe.
Ich bin unbefristet eingestellt.

Danke schon mal für Antworten

Jo, er kann dich rausschmeißen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch verständlich, für dich natürlich doof.
20.01.2015 12:10
Von Lohn-Info.de:

Entstehen des Anspruch - Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§3 Abs. 3 EFZG).

.......
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die Wartezeit von vier Wochen zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden.

Die Wartezeit wird nicht auf die sechswöchige Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet.

Erkrankt der Arbeitnehmer nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, so erhält er Krankengeld von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit.

Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, so beginnt die vierwöchige Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen ab der fünften Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet mit dem letzten Beschäftigungstag. Wenn ein Arbeitsverhältnis beispielsweise am 31.03. endet, wäre zu diesem Zeitpunkt auch eine mögliche Entgeltfortzahlung zu Ende. Dass die Krankschreibung über den 31.03. hinausgeht spielt keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich ob das Arbeitsverhältnis durch Befristung oder durch Kündigung endet.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt also das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und endet folglich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ausnahmen die nicht zum vorzeitigen Ende der sechswöchigen Anspruchsdauer führen (§8 EFZG):

Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen der Arbeitsunfähigkeit durch Aufhebungsvertrag endet, muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer auch zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bis zur Dauer von sechs Wochen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer bereits in seinem früheren Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig war. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis. Er entsteht aber erst, nachdem das neue Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Mama2015
784 Beiträge
20.01.2015 12:16
Zitat von CaféCortado:

Von Lohn-Info.de:

Entstehen des Anspruch - Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§3 Abs. 3 EFZG).

.......
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die Wartezeit von vier Wochen zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden.

Die Wartezeit wird nicht auf die sechswöchige Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet.

Erkrankt der Arbeitnehmer nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, so erhält er Krankengeld von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit.

Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, so beginnt die vierwöchige Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen ab der fünften Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet mit dem letzten Beschäftigungstag. Wenn ein Arbeitsverhältnis beispielsweise am 31.03. endet, wäre zu diesem Zeitpunkt auch eine mögliche Entgeltfortzahlung zu Ende. Dass die Krankschreibung über den 31.03. hinausgeht spielt keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich ob das Arbeitsverhältnis durch Befristung oder durch Kündigung endet.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt also das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und endet folglich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ausnahmen die nicht zum vorzeitigen Ende der sechswöchigen Anspruchsdauer führen (§8 EFZG):

Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen der Arbeitsunfähigkeit durch Aufhebungsvertrag endet, muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer auch zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bis zur Dauer von sechs Wochen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer bereits in seinem früheren Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig war. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis. Er entsteht aber erst, nachdem das neue Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.


Aber ist das auch so wenn man krank ist wegen ss?
Claudi711
272 Beiträge
20.01.2015 12:19
Zitat von CaféCortado:

Von Lohn-Info.de:

Entstehen des Anspruch - Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§3 Abs. 3 EFZG).

.......
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die Wartezeit von vier Wochen zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden.

Die Wartezeit wird nicht auf die sechswöchige Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet.

Erkrankt der Arbeitnehmer nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, so erhält er Krankengeld von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit.

Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, so beginnt die vierwöchige Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen ab der fünften Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet mit dem letzten Beschäftigungstag. Wenn ein Arbeitsverhältnis beispielsweise am 31.03. endet, wäre zu diesem Zeitpunkt auch eine mögliche Entgeltfortzahlung zu Ende. Dass die Krankschreibung über den 31.03. hinausgeht spielt keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich ob das Arbeitsverhältnis durch Befristung oder durch Kündigung endet.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt also das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und endet folglich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ausnahmen die nicht zum vorzeitigen Ende der sechswöchigen Anspruchsdauer führen (§8 EFZG):

Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen der Arbeitsunfähigkeit durch Aufhebungsvertrag endet, muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer auch zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bis zur Dauer von sechs Wochen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer bereits in seinem früheren Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig war. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis. Er entsteht aber erst, nachdem das neue Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Das ist mir zu viel Kannst du mir das kurz auf Deutsch erklären?
Nach vier Wochen Krankengeld würde ich dann normale LOhnfortzahlung bekommen ?
20.01.2015 12:20
Zitat von Mama2015:

Zitat von CaféCortado:

Von Lohn-Info.de:

Entstehen des Anspruch - Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§3 Abs. 3 EFZG).

.......
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die Wartezeit von vier Wochen zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden.

Die Wartezeit wird nicht auf die sechswöchige Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet.

Erkrankt der Arbeitnehmer nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, so erhält er Krankengeld von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit.

Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, so beginnt die vierwöchige Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen ab der fünften Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet mit dem letzten Beschäftigungstag. Wenn ein Arbeitsverhältnis beispielsweise am 31.03. endet, wäre zu diesem Zeitpunkt auch eine mögliche Entgeltfortzahlung zu Ende. Dass die Krankschreibung über den 31.03. hinausgeht spielt keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich ob das Arbeitsverhältnis durch Befristung oder durch Kündigung endet.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt also das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und endet folglich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ausnahmen die nicht zum vorzeitigen Ende der sechswöchigen Anspruchsdauer führen (§8 EFZG):

Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen der Arbeitsunfähigkeit durch Aufhebungsvertrag endet, muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer auch zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bis zur Dauer von sechs Wochen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer bereits in seinem früheren Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig war. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis. Er entsteht aber erst, nachdem das neue Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.


Aber ist das auch so wenn man krank ist wegen ss?


Keine Ahnung, sorry. Meinem Bauchgefühl nach ja, aber das ist geraten.
Claudi711
272 Beiträge
20.01.2015 12:20
Zitat von berrysk:

Zitat von Claudi711:

Hallo ihr Lieben,

ich habe folgende Frage.

Ich habe mien AV gekündigt zum 31.1.2015.
Der neue AV beginnt am 1.2.2015.
Nun bin ich schwanger was ich zum unterschreiben noch nicht wusste.
Allerdings bin ich jetzt auch AU bis 9.2.2015 (das heißt in den neuen Vetrag hinein.)
Kann der Arbeitgeber die Zahlung dann verneinen und einstellen, weil ich ja nicht mal einen Tag dort gearbeitet habe.
Ich bin unbefristet eingestellt.

Danke schon mal für Antworten

Jo, er kann dich rausschmeißen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch verständlich, für dich natürlich doof.
Wieso soll er mich rausschmeißen. Wenn er informiert ist, dass ich schwanger bin darf er das doch gar nicht?
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