Mütter- und Schwangerenforum

was stimmt den nun bzw was ist richtig

Lisanna1990
18 Beiträge
18.09.2017 19:00
Zuerst ich arbeite als Näherin/textildrucker/ Stickerin. Bin im Moment in der 14. Ssw .
Nun vor ca 2 Monaten hab ich es mein AG mitgeteilt das ich schwanger bin, soweit so gut hab drei Leute zum anlernenden an der Stickmaschine und dem Programm bekommen die nebenbei selber ihre Sachen (Abteilung) managen müssen. Nun ist es so das mein fa dann meinte das mein AG mich zum Betriebsarzt schicken muss weil ich meinte von den stehen und der Arbeit an der Presse meine Rückenschmerzen und beinschmerzen immer schlimmer werden und er ist dafür nicht zuständig er kann mich nur krankschreiben und was ich auf Arbeit darf und was nicht muss der Betriebsarzt festlegen. Ich das nu Chef gesagt er meinte ' ja der ist unser Betriebsarzt mach dir ein Termin ' ich angerufen und hingegangen da hieß es vom Arzt ja ne für euch sind wir nicht mehr zuständig der Vertrag ist abgelaufen. Ich das zum Chef gesagt und er ' ich schau mal' nun war ich eine Woche wegen Erkältung krankgeschrieben war auch bei unseren alten betriebsartz weil er direkt im Ort ist und er meinte dann noch zu mir wo er nochmal nachgefragt hatte als was ich genau arbeite ' ich bin mir gar nicht sicher ob sie überhaupt in der Schwangerschaft da arbeiten dürfen' nun heute den ersten Tag wieder gehabt und vom Chef kommt erstmal ich kann ja zu jeden anderen Arzt gehen und nicht zum Betriebsarzt und der Frauenarzt ist doch zuständig. Wo ich dann das mit den Kommentar vom Arzt letzte Woche erwähnte und noch so meinte red selber mal mit ihm meinte er nur jaja. Dann zum Feierabend bin ich nochmal rein um zu fragen was nun ist er meinte dann nur die im Büro Person a hat ein Zettel für Person b geschrieben damit diese morgen da anrufen tut.
Ich komm mir grad einfach verarscht vor.
Das einzige was immer kommt ist bei der Person wurde das auch nicht gemacht wo ich mir denke halbtags im Büro sitzen wo kein Kontakt mit Stoffen und Dämpfen vom Drucken entstehen und auch nicht dauernd an der 160 grad heißen Presse stehen ist schon nen großer Unterschied.
Hab ihr ein Tipp oder kennt ihr wenn der auch so nen Fall hatte ich kann mich an kein anderen wenden bin die erste in den Bereich bei uns die schwanger ist. Und mein Chef tut nichts und mein fa meint nur ist Chef Pflicht er kann mich nur krankschreiben aber ich will endlich genau wissen darf ich in den Bereich mit den Textilien /an der Presse / mit den Folien arbeiten.
18.09.2017 19:08
War da nicht schonmal ein ziemlich ähnlicher Beitrag ? Ich find ihn nur nicht mehr
18.09.2017 19:31
Also eigentlich wäre hier auch eindeutig der Betriebsarzt zuständig und es MUSS definitiv auch einen geben. Ich hoffe dass sich in die Richtung noch etwas ergibt. Doch auch nicht jeder Betriebsarzt stellt dir beispielsweise ein BV aus. Der Betriebsarzt unserer Firma hielt ein BV nicht notwendig. Der Frauenarzt wollte es anfangs auch nicht ausstellen weil der Betriebsarzt zuständig ist. Beim nächsten FA-Termin hab ich ihm dann erzählt dass er es nicht für nötig hält und dann hat der FA es mir ohne zu zögern ausgestellt. Alles Gute!
Lisanna1990
18 Beiträge
18.09.2017 19:39
Zitat von LittleOne:

Also eigentlich wäre hier auch eindeutig der Betriebsarzt zuständig und es MUSS definitiv auch einen geben. Ich hoffe dass sich in die Richtung noch etwas ergibt. Doch auch nicht jeder Betriebsarzt stellt dir beispielsweise ein BV aus. Der Betriebsarzt unserer Firma hielt ein BV nicht notwendig. Der Frauenarzt wollte es anfangs auch nicht ausstellen weil der Betriebsarzt zuständig ist. Beim nächsten FA-Termin hab ich ihm dann erzählt dass er es nicht für nötig hält und dann hat der FA es mir ohne zu zögern ausgestellt. Alles Gute!


Offiziell haben wir nun seit 2012 keinen mehr.
hoffe nur das der morgige Tag mal ne positive Nachricht bringt wenn die Kollegin es den einsieht beim Arzt anzurufen weil mein Chef ist sich ja zu fein es selber zu machen
Sternchen1985
3888 Beiträge
18.09.2017 20:47
Warum rufst du nicht selber in der Personalabteilung an und fragst nach welcher Arzt jetzt euer Betriebsarzt ist ? Denke dein Chef wird das nicht machen also musst du wohl selber ran. Ich musste mich bei meiner Arbeit auch um alles selber kümmern da mein Chef mich immer nur vertröstet hat. Viel Glück und alles gute
Lisanna1990
18 Beiträge
18.09.2017 20:50
Zitat von Sternchen1985:

Warum rufst du nicht selber in der Personalabteilung an und fragst nach welcher Arzt jetzt euer Betriebsarzt ist ? Denke dein Chef wird das nicht machen also musst du wohl selber ran. Ich musste mich bei meiner Arbeit auch um alles selber kümmern da mein Chef mich immer nur vertröstet hat. Viel Glück und alles gute


Personalabteilung haben wir auch nicht sind nur ca ein 11 Mann Betrieb. Und wie schon oben gesagt wir haben seit 2012 kein Betriebsarzt mehr weil der Vertrag ausgelaufen ist.
nici13
652 Beiträge
18.09.2017 20:51
Dein AG muss dir einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, der dem Mutterschutzgesetz entspricht.
Kann er dies nicht, muss dein AG dir ein BV ausstellen. Wenn dein AG die Bewertung des Arbeitsplatzes nicht vornimmt, kannst du dich an das Prüfungsamt wenden.

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1.
mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2.
nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3.
mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4.
mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5.
mit dem Schälen von Holz,
6.
mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7.
nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8.
mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1.
Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2.
weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
nici13
652 Beiträge
18.09.2017 20:56
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Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes

(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,
2.
nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für die werdenden oder stillenden Mütter, zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).
(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.
shelyra
69094 Beiträge
18.09.2017 21:01
seit ihr in der ihk (keine ahnung wo euer berufszweig einzuordnen ist)?

falls ja, ruf dort an. schildere dein problem dass dein chef sich um nix kümmert.
die können auch aktiv werden und dir weiter helfen
Kathleenchen
2196 Beiträge
19.09.2017 11:54
Zitat von Mode:

War da nicht schonmal ein ziemlich ähnlicher Beitrag ? Ich find ihn nur nicht mehr


Kommt mir auch seeeehr bekannt vor.
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