Familiengründungsdarlehen
19.05.2008 19:53
Familiengründungsdarlehen
Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe sind bei dem zuständigen Amt für Versorgung und Familienförderung schriftlich zu stellen. In der Regel Soll die Antragstellung für die einfache Familienbeihilfe zusammen mit dem Antrag auf Gewährung des Bundeserziehungsgeldes für das erste Lebensjahr und für die erhöhte Familienbeihilfe mit dem Antrag auf Gewährung von Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr erfolgen. Familienbeihilfe wird nur gewährt, wenn zuvor auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Landeserziehungsgeld verzichtet wird. Wurde die Wahlmöglichkeit zugunsten der Familienbeihilfe ausgeübt, so ist eine spätere Änderung zugunsten des Landeserziehungsgeldes aus wichtigem Grund zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, das Kind unter Verzicht auf Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betreuen.
Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe sind bei dem zuständigen Amt für Versorgung und Familienförderung schriftlich zu stellen. In der Regel Soll die Antragstellung für die einfache Familienbeihilfe zusammen mit dem Antrag auf Gewährung des Bundeserziehungsgeldes für das erste Lebensjahr und für die erhöhte Familienbeihilfe mit dem Antrag auf Gewährung von Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr erfolgen. Familienbeihilfe wird nur gewährt, wenn zuvor auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Landeserziehungsgeld verzichtet wird. Wurde die Wahlmöglichkeit zugunsten der Familienbeihilfe ausgeübt, so ist eine spätere Änderung zugunsten des Landeserziehungsgeldes aus wichtigem Grund zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, das Kind unter Verzicht auf Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betreuen.
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