Mütter- und Schwangerenforum

Info: Mangelhafte Ware, Reklamation, Umtausch, Garantie

liloe.w
56 Beiträge
05.12.2008 13:04
Da ich im Forum nun schon öfter über die Fragestellung von kürzlich gekauften, nun aber kaputten Waren gelesen habe, aber immer wieder widersprüchliche Antworten veröffentlicht werden, möchte ich euch kurz die korrekten Informationen zum Thema Reklamation mitteilen. Braucht man wirklich immer wieder mal...

2 Jahre nach dem Kauf einer Ware kann man sie in das Geschäft zurückbringen, wenn sich innerhalb dieser Zeit herausstellt, dass sie mangelhaft ist. Die Beweislast liegt in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf beim Verkäufer, dass die Ware mangelfrei ist (was fast unmöglich ist, da auch versteckte Mängel, die sich erst einige Zeit nach dem Kauf offenbaren hiervon erfasst sind). Vom 7. Monat bis zum Ablauf der 2 Jahresfrist liegt die Beweislast beim Käufer, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war (was ebenfalls fast unmöglich ist zu beweisen). Vereinfacht kann man daher sagen, dass bis zu 6 Monaten nach dem Kauf eine Reklamation problemlos erfolgen kann. Ich persönlich hebe die Kassenzettel deshalb auch nur noch 6 Monate auf (außer sie sollen mit in die Steuererklärung oder es besteht eine Garantie).

Der Verkäufer muss dann eine fehlerfreie Ware als Ersatz liefern. Entweder muss er die defekte Sache also gegen eine neue Sache austauschen oder die defekte Sache reparieren. Ob der Verkäufer repariert oder neu liefert darf der KÄUFER entscheiden (Es sei denn der Aufwand der Reparatur ist unvarhältnismäßig, dann muss der Verkäufer nicht reparieren sondern darf neue Ware liefern). Der Verkäufer darf insgesamt 2x versuchen die Ware zu reparieren. Erst wenn diese beiden Reparaturversuche fehlgeschlagen sind, darf der Käufer sein Geld zurückverlangen oder den Kaufpreis mindern.

Oft wird vom Verkäufer der Kassenzettel verlangt um eine Reklamation durchführen zu können. Dies ist aber nicht unbedingt nötig, denn es kommt nicht auf den Bon an sich an, sondern um den Nachweis des Kaufdatums. Dementsprechend kann auch mit einer Zeugenaussage oder Kontoauszügen (bei Zahlung per EC-Karte) das Kaufdatum nachgewiesen werden.

Dies gilt jedoch NUR bei defekten Waren (Reklamation), nicht bei Waren, die man nun doch nicht mehr haben möchte aber ansonsten fehlerfrei sind (Umtausch). Bei einem Umtausch ist der Verkäufer nicht verpflichtet die Sache wieder anzunehmen und darf auch den Kassenbon oder die Originalverpackung verlangen.

Wer den Verkäufern Paragraphen entgegenschmettern möchte:
§ 347 BGB
§ 439 BGB
§ 440 BGB
§ 441 BGB

Es kann auch sein, dass auf die Sache Garantie ist und der Verkäufer sagt, er müsse die defekte Sache zum Hersteller einschicken, da die Garantie noch läuft. Einer Einsendung zum Hersteller muss der Käufer nicht zustimmen! Der Verkäufer (!) haftet nämlich ab Kaufdatum für die Mangelfreiheit der Ware (s. o.), nicht der Hersteller. Zwar KANN der Hersteller freiwillig eine Garantie für die Sache gewähren, die Garantie löst aber nicht die gesetzliche Gewährleistungspflicht vom Verkäufer ab, sondern die Garantie tritt neben die Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Deshalb hat der Käufer die Wahl, ob er die Garantie oder die Gewährleistungspflicht in Anspruch nehmen möchte. In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf sollte man also die Gewährleistung in Anspruch nehmen, danach eine evtl. bestehende Garantie.

Warum ist es sinnvoller die Gewährleistungspflicht des Verkäufers in Anspruch zu nehmen?
Gewährleistung: Man kann direkt eine neue Ware mit nach Hause nehmen.
Garantie: Die Sache wird erst eingeschickt und bis man die reparierte oder neue Sache wiedererhält, dauert es einige Wochen. Außerdem kann der Hersteller den Garantieumfang selbst bestimmen, d.h. auch bestimmte Dinge ausschließen.

§ 437 BGB

Fazit: Keine Panik bei mangelhaften Sachen, denn jetzt seit ihr besser informiert als die meisten Verkäufer!
Britta
25259 Beiträge
10.12.2008 01:45
Zitat von liloe.w:
Da ich im Forum nun schon öfter über die Fragestellung von kürzlich gekauften, nun aber kaputten Waren gelesen habe, aber immer wieder widersprüchliche Antworten veröffentlicht werden, möchte ich euch kurz die korrekten Informationen zum Thema Reklamation mitteilen. Braucht man wirklich immer wieder mal...

2 Jahre nach dem Kauf einer Ware kann man sie in das Geschäft zurückbringen, wenn sich innerhalb dieser Zeit herausstellt, dass sie mangelhaft ist. Die Beweislast liegt in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf beim Verkäufer, dass die Ware mangelfrei ist (was fast unmöglich ist, da auch versteckte Mängel, die sich erst einige Zeit nach dem Kauf offenbaren hiervon erfasst sind). Vom 7. Monat bis zum Ablauf der 2 Jahresfrist liegt die Beweislast beim Käufer, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war (was ebenfalls fast unmöglich ist zu beweisen). Vereinfacht kann man daher sagen, dass bis zu 6 Monaten nach dem Kauf eine Reklamation problemlos erfolgen kann. Ich persönlich hebe die Kassenzettel deshalb auch nur noch 6 Monate auf (außer sie sollen mit in die Steuererklärung oder es besteht eine Garantie).

Der Verkäufer muss dann eine fehlerfreie Ware als Ersatz liefern. Entweder muss er die defekte Sache also gegen eine neue Sache austauschen oder die defekte Sache reparieren. Ob der Verkäufer repariert oder neu liefert darf der KÄUFER entscheiden (Es sei denn der Aufwand der Reparatur ist unvarhältnismäßig, dann muss der Verkäufer nicht reparieren sondern darf neue Ware liefern). Der Verkäufer darf insgesamt 2x versuchen die Ware zu reparieren. Erst wenn diese beiden Reparaturversuche fehlgeschlagen sind, darf der Käufer sein Geld zurückverlangen oder den Kaufpreis mindern.

Oft wird vom Verkäufer der Kassenzettel verlangt um eine Reklamation durchführen zu können. Dies ist aber nicht unbedingt nötig, denn es kommt nicht auf den Bon an sich an, sondern um den Nachweis des Kaufdatums. Dementsprechend kann auch mit einer Zeugenaussage oder Kontoauszügen (bei Zahlung per EC-Karte) das Kaufdatum nachgewiesen werden.

Dies gilt jedoch NUR bei defekten Waren (Reklamation), nicht bei Waren, die man nun doch nicht mehr haben möchte aber ansonsten fehlerfrei sind (Umtausch). Bei einem Umtausch ist der Verkäufer nicht verpflichtet die Sache wieder anzunehmen und darf auch den Kassenbon oder die Originalverpackung verlangen.

Wer den Verkäufern Paragraphen entgegenschmettern möchte:
§ 347 BGB
§ 439 BGB
§ 440 BGB
§ 441 BGB

Es kann auch sein, dass auf die Sache Garantie ist und der Verkäufer sagt, er müsse die defekte Sache zum Hersteller einschicken, da die Garantie noch läuft. Einer Einsendung zum Hersteller muss der Käufer nicht zustimmen! Der Verkäufer (!) haftet nämlich ab Kaufdatum für die Mangelfreiheit der Ware (s. o.), nicht der Hersteller. Zwar KANN der Hersteller freiwillig eine Garantie für die Sache gewähren, die Garantie löst aber nicht die gesetzliche Gewährleistungspflicht vom Verkäufer ab, sondern die Garantie tritt neben die Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Deshalb hat der Käufer die Wahl, ob er die Garantie oder die Gewährleistungspflicht in Anspruch nehmen möchte. In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf sollte man also die Gewährleistung in Anspruch nehmen, danach eine evtl. bestehende Garantie.

Warum ist es sinnvoller die Gewährleistungspflicht des Verkäufers in Anspruch zu nehmen?
Gewährleistung: Man kann direkt eine neue Ware mit nach Hause nehmen.
Garantie: Die Sache wird erst eingeschickt und bis man die reparierte oder neue Sache wiedererhält, dauert es einige Wochen. Außerdem kann der Hersteller den Garantieumfang selbst bestimmen, d.h. auch bestimmte Dinge ausschließen.

§ 437 BGB

Fazit: Keine Panik bei mangelhaften Sachen, denn jetzt seit ihr besser informiert als die meisten Verkäufer!


Kurze Anmerkung: der fett hinterlegte Teil, da muesste stehen "der VERKAEUFER hat die Wahl von Reparatrur oder Neulieferung" nicht der Kaeufer
liloe.w
56 Beiträge
14.12.2008 19:44
Falsch:
§ 439 Abs. 1 BGB sagt eindeutig "Der KÄUFER kann als Nacherfüllung NACH SEINER WAHL die Beseitigung des Mangels ODER die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen".

§ 439 Abs. 2 BGB beschränkt diesen Grundsatz (wie bereits geschrieben):" Der VERKÄUFER kann die vom KÄUFER gewählte Art der Nacherfüllung (...) verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte."

(Damit ist gemeint, dass ein Kugelschreiber nicht auf Wunsch des Käufers repariert werden muss, sondern auch einfach ein neuer Kugelschreiber herausgegeben werden kann, da die Reparaturkosten unverhältnismäßig wären, beispielsweise)
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