Mütter- und Schwangerenforum

FRAGE ZUR WOHNUNG!ZEITVERTRAG BITTE DRINGENST UM HILFE!!

26.07.2009 16:19
wir haben einen vertrag auf 2 jahre auf dem auf kündigung verzichtet wird,.

jetzt haben wir ne tolle wohnung gefunden echt perfekt nur problem wir wohnen hier erst 1 jahr und unser vermieter will uns nur mit aufhebungsvertag und nachmieter gehen lassen...
z.b am 1.8 kündigen und am 1.11 gehen DÜRFEN WIR NICHT.. nur wenn wir nen nachmieter finden...

problem ist nur wenn wir keinen nachmieter finden sind wir noch einjahr hier gebunden egal ob kühlschrank leer bankkonto leer oder sonst was...

darf der das?? oder haben wir ein recht drauf auf 3 monate kündigungsrecht...

brauch schnelle kurze antworten, mein mann sitzt unten beim vermieter und ich bin geladen weg gegangen und neue vermieter wollen heute bescheid wissen
atomic-a
7291 Beiträge
26.07.2009 16:23
hmm, wurden nicht Zeitverträge bei Mietwohnungen aufgehoben? Ich meine 1998 war es. Musste mal nach googeln
atomic-a
7291 Beiträge
26.07.2009 16:26
Quelle: http://iq.lycos.de/qa/show/81290/Wann-bzw.-sind-Mi etvertrage-mit-Zeitbindung-noch-legal/
Zitat:
Zeitmietverträge
Der bisherige "einfache" Zeitmietvertrag ist abgeschafft worden. Nach altem Recht und bei am 1. September 2001 bereits bestehenden Verträgen konnte der Mieter zwei Monate vor Ablauf der Mietdauer schriftlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses beanspruchen (Abschaffung des Fortsetzungsanspruchs). Mieter und Vermieter können jetzt nur noch einen so genannten qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen. Voraussetzung: Im Mietvertrag ist ein konkreter Befristungsgrund vom Vermieter zu nennen (z.B. Eigenbedarf oder wesentliche Instandsetzung der Mietsache). Fehlt ein konkreter Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung endet der Mietvertrag. Die bisherige zeitliche Obergrenze ist ebenfalls abgeschafft worden, so dass jetzt auch Mietverträge über 8 oder 10 Jahre abgeschlossen werden können.
alexcaro
356 Beiträge
26.07.2009 16:26
Wann ist ein Zeitmietvertrag zulässig?

Zeitmietverträge sind nach dem neuen Mietrecht seit dem 1.9.2001 nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig:
Der Vermieter will die Wohnung nach Vertragsende selbst bzw. für Familien- oder Haushaltsangehörige nutzen oder
er will die Räume in zulässiger Weise beseitigen (Abriss) oder so wesentlich verändern oder instandsetzen, dass diese Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis erheblich erschwert würden, oder
er will die Räume an einen „zur Dienstleistung Verpflichteten“ vermieten.
Der Grund der Befristung muss dem Mieter beim Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Befristungsgrund nicht präzise angegeben wird, sondern sich beispielsweise nur auf eine Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt.
26.07.2009 16:30
davon steht nichts drin es steht nur drin das man auf gegenseitige kündigungen verzichtet und laut seinen angaben sei der mietvertrag als bürge bei seiner bank das unsere mieten für seine schulden getilgt werden, das heißt er benutzt uns hier 2 jahre um seine schulden abzuzahlen und nach den 2 jahren kann ich erst ausziehen auf die 3 monats frist...

das heißt ich DARF JETZT SCHON KÜNDIGEN??!?!?!?!
atomic-a
7291 Beiträge
26.07.2009 16:48
Zitat von Mama-larde:

davon steht nichts drin es steht nur drin das man auf gegenseitige kündigungen verzichtet und laut seinen angaben sei der mietvertrag als bürge bei seiner bank das unsere mieten für seine schulden getilgt werden, das heißt er benutzt uns hier 2 jahre um seine schulden abzuzahlen und nach den 2 jahren kann ich erst ausziehen auf die 3 monats frist...

das heißt ich DARF JETZT SCHON KÜNDIGEN??!?!?!?!


Wenn kein Grund im Mietvertrag steht, dass er z.B. die Wohnung nach diesen 2 Jahren für seine Familie braucht, Sanierung etc. dann schon. Frag aber nochmal bei nem Rechtsanwalt für Mietrecht nach, oder beim Mieterschutzbund (falls ihr da Mitglied seit). Oder du schreibst euer Problem nocheinmal in einem speziellen Forum für Mietrecht....
alexcaro
356 Beiträge
26.07.2009 16:53
dieser ertrag ist nur gültig, wenn du nach zwei jahren ausziehst, da du aber weiter drinnen wohnen könntest, ist es ein einfach unbefristeter vertrag. es steht kein grund drinnen. kopier dir die gesetztete und geh zum vermieter. sein zweitertrag ist leider aufgelöst.
26.07.2009 16:53
also normal ist es so dan ihr kündigen könnt, wir haben auch ein zeitmietvertrag der wurde schon verlängert aber unser vermieter weiß das wir ne wohung suchen ...
aber wie das bei euch aussieht weil aufs kündigungsrecht verzichtig wurde, weiß ich nicht genau , ich würd mich aber mal schlau machen und/oder euch mit eurem vermieter noch mal zusammen hinsetzen
Yogi_Baer
39802 Beiträge
26.07.2009 17:06
hier das habe ich gefunden:

"Mieter und Vermieter verzichten für die Dauer von zwei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages." Wirksamer Kündigungsausschluss .
Marja
6987 Beiträge
26.07.2009 23:15
Und ich habe das gefunden:
[...]
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 22.12.2003 (Az. VIII ZR 81/03) einen Fall entscheiden, in dem die Mieter einer Wohnung befristet auf ihr Kündigungsrecht verzichtet hatten. In einer handschriftlich in den Vertrag eingefügten Regelung stand: "Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht".

Der Bundesgerichtshof entschied: Dieser Verzicht auf das Kündigungsrecht ist wirksam. Dies mag erstaunen: Erstens scheint die Neuregelung des Zeitmietvertrags in § 575 Bürgerliches Gesetzbuch entgegenzustehen. Hinzu kommt, nach dem Wortlaut von § 573 c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch kann von den Regelungen über das gesetzliche Kündigungsrecht nicht zum Nachteil des Wohnungs-Mieters abgewichen werden. Der Bundesgerichtshof stellte dem gegenüber darauf ab, dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Mietrechts ein Ausschluss des Kündigungsrechtes zulässig bleiben sollte.

Der Bundesgerichtshof stellte dabei heraus: Dieser einseitige Verzicht ist zumindest bei einer einzelvertraglichen - also nicht formularmäßigen Vereinbarung in der Art allgemeiner Geschäftsbedingen - wirksam.
[...}
Quelle: http://www.anwalt-wegener.de/index.php/ge/Kundigun gsverzicht-im-Mietvertrag-und-Zeitmietvertrag.html
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