Mütter- und Schwangerenforum

Stiefvater

Anonym 1 (207033)
0 Beiträge
07.07.2021 11:45
Hey ihr lieben

vielleicht hat es schon wer ähnlich durch
kann man seinen damaligen Stiefvater wegen Kindesmisshadlung nach 20 Jahren noch anzeigen und zur Rechenschaft ziehen?

Dieses Thema wurde anonym erstellt, weil:

persönlich

07.07.2021 11:48
Ich denke leider nicht dass das geht. Du müsstest ihm die Schuld erstmal Beweißen
Anonym 1 (207033)
0 Beiträge
07.07.2021 11:49
Zitat von .Grinsebacke.:

Ich denke leider nicht dass das geht. Du müsstest ihm die Schuld erstmal Beweißen


es gibt genug Zeugen, die alles belegen können
07.07.2021 11:50
Zitat von Anonym 1 (207033):

Zitat von .Grinsebacke.:

Ich denke leider nicht dass das geht. Du müsstest ihm die Schuld erstmal Beweißen


es gibt genug Zeugen, die alles belegen können

Dann würde ich zur Polizei gehen und es versuchen
Nuya
10450 Beiträge
07.07.2021 11:51
Google: Kindesmissbrauch Verjährungsfrist
Gibt unterschiedliche Fristen (je nach Schwere), da musst du dann gucken, was bei dir zutrifft, daher: google.

Wichtig auch zu wissen ist, dass bei Kindesmissbrauch die Verjährung ruht, bis das betroffene Kind 18 ist. Erst ab dem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
07.07.2021 11:52
Bei 20 Jahren würde ich mich aber beeilen, ich glaube Missbrauchsfälle sind nach 20 Jahren verjährt.
Anonym 1 (207033)
0 Beiträge
07.07.2021 11:53
Zitat von .Grinsebacke.:

Zitat von Anonym 1 (207033):

Zitat von .Grinsebacke.:

Ich denke leider nicht dass das geht. Du müsstest ihm die Schuld erstmal Beweißen


es gibt genug Zeugen, die alles belegen können

Dann würde ich zur Polizei gehen und es versuchen


die leibliche mutter hat damals zugesehen, nichts gemacht. sie war diesem mann völligst ausgesetzt, ich möchte einer guten Freundin von mir einfach nur helfen, sie will ihre mutter und ihren stiefvater endlich zur verantwortung ziehen, das sie wieder zur ruhe kommen kann. denn auch heute noch quält sie ihre mutter weiter!
Anonym 1 (207033)
0 Beiträge
07.07.2021 12:01
Zitat von Cookie88:

Bei 20 Jahren würde ich mich aber beeilen, ich glaube Missbrauchsfälle sind nach 20 Jahren verjährt.


missbraucht nicht, aber seelische gewalt,18 jahre lang
nilou
14066 Beiträge
07.07.2021 12:07
Zitat von Anonym 1 (207033):

Zitat von .Grinsebacke.:

Zitat von Anonym 1 (207033):

Zitat von .Grinsebacke.:

Ich denke leider nicht dass das geht. Du müsstest ihm die Schuld erstmal Beweißen


es gibt genug Zeugen, die alles belegen können

Dann würde ich zur Polizei gehen und es versuchen


die leibliche mutter hat damals zugesehen, nichts gemacht. sie war diesem mann völligst ausgesetzt, ich möchte einer guten Freundin von mir einfach nur helfen, sie will ihre mutter und ihren stiefvater endlich zur verantwortung ziehen, das sie wieder zur ruhe kommen kann. denn auch heute noch quält sie ihre mutter weiter!


Sie kann es versuchen. Muss sich aber auch im klaren drüber sein, das es trotzdem passieren kann, das die zwei nicht zur Verantwortung gezogen werden, das Verfahren eingestellt wird. Zur Ruhe kommen: Kontakt komplett abbrechen und Therapie machen.

Es kann sein das es verjährt ist. Es kommt eben auf die taten an sich an, also was wurde gemacht.

"Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) zählt zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und darf nicht mit dem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), der zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zählt, verwechselt werden.

“§ 225 StGB (Mißhandlung von Schutzbefohlenen):

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.”

Schutzbefohlene sind in erster Linie die leiblichen oder adoptierten Kinder unter 18 Jahren, aber auch Personen, die infolge einer Störung der physischen Gesundheit durch ihr Alter oder durch eine Behinderung oder durch Krankheit wehrlos sind.

In jedem Falle muss zwischen den Beteiligten ein besonderes Schutzverhältnis, etwa in der Familie, im Pflegeheim oder am Arbeitsplatz bestehen. Bejaht werden kann ein derartiges Schutzverhältnis zum Schutzbefohlenen z.B. bei:

Arbeitgeber,
Babysitter,
Betreuer,
Eltern,
Erzieher,
Lehrer,
Mitarbeiter des Jugendamts,
Mitarbeiter eines Krankenhauses,
Mitarbeiter eines Pflegeheims,
Pfleger,
Vormund.
Der Straftatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen hat einen geringen eigenständigen Anwendungsbereich und konkurriert in der Regel mit anderen Körperverletzungsdelikten oder Tötungsdelikten. Ein eigenständiger Anwendungsbereich des § 225 StGB ergibt sich im Wesentlichen nur bei der Begehungsvariante des Quälens, was das länger dauernde oder wiederholte Zufügen von erheblichen Schmerzen oder Leiden physischer oder psychischer Art meint.

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen wird erheblich bestraft. In der Regel kommt ausschließlich Freiheitsstrafe in Betracht. Die Freiheitsstrafe kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die verhängte Freiheitsstrafe die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt und davon auszugehen ist, dass der Betroffene auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Dies muss im Rahmen der Verteidigung im Strafverfahren sorgfältig vorbereitet und vorgetragen werden.

Strafbar ist ausschließlich die vorsätzliche Misshandlung von Schutzbefohlenen, nicht auch die fahrlässige Begehungsweise.

Die einfache Misshandlung Schutzbefohlener verjährt gem. § 78 III Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, den Haftbefehl bzw. Unterbringungsbefehl, die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins."
https://ra-klose.com/leistungsspektrum/strafrecht/ misshandlung-schutzbefohlener
Nuya
10450 Beiträge
07.07.2021 12:13
Zitat von Anonym 1 (207033):

Zitat von .Grinsebacke.:

Zitat von Anonym 1 (207033):

Zitat von .Grinsebacke.:

Ich denke leider nicht dass das geht. Du müsstest ihm die Schuld erstmal Beweißen


es gibt genug Zeugen, die alles belegen können

Dann würde ich zur Polizei gehen und es versuchen


die leibliche mutter hat damals zugesehen, nichts gemacht. sie war diesem mann völligst ausgesetzt, ich möchte einer guten Freundin von mir einfach nur helfen, sie will ihre mutter und ihren stiefvater endlich zur verantwortung ziehen, das sie wieder zur ruhe kommen kann. denn auch heute noch quält sie ihre mutter weiter!

Nur als Denkanstoß, weil du sagst, sie will dadurch "zur Ruhe kommen". Es kann sein, dass das für deine Freundin der richtige Weg ist. Dann wäre es gut.

Nur sollte man sich klar machen, dass so ein Verfahren typischerweise kein Spaziergang ist. Wenn sie also aktuell instabil ist und sich durch das Verfahren (ich sag nur Dinge wie Aussage, Glaubwürdigkeitsgutachten (!), Rechtsanwalt der Gegenseite, es ist ein Offizialdelikt, sie kann sich also nachdem sie einmal angezeigt hat, nicht mehr umentscheiden, der zeitliche Ablauf, also wenn sie sich da jetzt irgendwie einen Frieden mit sich und der Vergangenheit in kurzer Zeit erhofft, das kann ggf. Jahre dauern, unangenehme bis unangemessene Fragen bis "Anschuldigungen", victim blaming von der Gegenseite, etc, etc) weiter destabilisiert, bei wenigen vorhandenen "handfesten" Beweisen, dann kann das auch nach hinten los gehen. Sie sollte, wenn sie den Weg gehen will, unbedingt professionelle Unterstützung haben in der Zeit.

Gerade auch im Hinblick darauf, dass es evtl NICHT zu einer Verurteilung kommen könnte, damit sollte man sich vorher auseinandergesetzt haben, damit die eigene Psyche aus einer möglichen Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs, dann nicht macht "du bist falsch, die anderen haben Recht, das war nicht schlimm/ist nicht passiert", und man wieder noch weiter abrutscht. All solche Dinge.

Eine Anzeige allein wird deiner Freundin vermutlich nicht unbedingt beim "zur Ruhe kommen" helfen.

Lasst euch doch vielleicht mal beim weißen Ring beraten.
nilou
14066 Beiträge
07.07.2021 12:15
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 78 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

__

Ich vermute mal, das es verjährt ist. Sprich sie kann es zwar anzeigen, die Mutter/Stiefvater können sich aber auf die Verjährung berufen.
Anonym 2 (207033)
0 Beiträge
07.07.2021 12:20
Ich kann dir von meiner Erfahrung erzählen, was nicht heißen soll dass Ihr keine Chance habt oder es nicht versuchen solltet. Ich finde es klasse, wenn du deiner Freundin dabei hilfst.
Mein Mann (und ich weiß von 2 weiteren Opfern) wurden als Kinder Opfer von sexuellem Missbrauch. Mein Mann ging zur Polizei, die konnten/wollten aber nichts machen. Der Mann war schon bekannt wegen Kinderpornografie.
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