Mütter- und Schwangerenforum

Elterngeld aus Angestellten-Verhältnis oder auch aus Selbständigkeit?

_Lulu_
3 Beiträge
16.05.2008 09:03
Hallo!

Ich bin neu hier und habe schon die erste Frage.

Mein Freund und ich werden im August heiraten. Dann wollen wir auch die Pille absetzen... Also ich setze sie ab...

Nun machen wir uns schon Gedanken, welche Förderungen uns in der Zeit zustehen und wie wir das mit dem Job bzw. dem Zuhausebleiben machen. Wenn ich es richtig verstanden habe, stehen uns nach dem Mutterschaftsgeld noch das Elterngeld und das Kindergeld zu. Elterngeld, das sind 67% des Nettogehalts, richtig? Was ist denn aber nun, wenn man sowohl Einnahmen aus selbständiger, als auch aus angestellter Tätigkeit heraus hat? Ich habe eine 4-Tage Woche und bin in der Zeit festangestellt. Einen Tag in der Woche kümmere ich mich um meine eigene kleine Firma und habe daraus auch Einnahmen.

Kriege ich das Elterngeld jetzt nur aus den Einnahmen aus dem Angestellten-Verhältnis oder auch aus der Selbständigkeit?

Und könnte ich nebenbei noch arbeiten, also sowohl selbständig als auch stundenweise in meinem anderen Job? Das wird doch bestimmt irgendwie angerechnet, oder?

Und wie sieht es mit dem Gehalt des Mannes aus. Wird das auch irgendwie berücksichtigt? Oder ist es da egal, wieviel oder wie wenig er verdient?

Ich hoffe, mir kann jemand helfen. Ich hab schon überall gesucht, aber konnte noch nichts gescheites finden und ich denke mal, ich bin ja nicht die einzige, die solch ein Problem hat, oder?

Danke für eure Hilfe Lulu!
Janaisabel
6281 Beiträge
16.05.2008 09:07
Hallo und Guten Morgen und natürlich lich Willkommen hier in dieser Runde

Du hast ja so einige Fragen, die etwas spezifischer sind (grad bzgl. Selbstständigkeit usw.)
Vllt hilft dir die Seite hier weiter
http://www.elterngeld.net/

Für weitere Fragen sind wir natürlich auch weiterhin für dich da.
paula001
3929 Beiträge
16.05.2008 09:09
ich kann dir ja mal kurz was aus meinem schlauen heft ums Elterngeld rausschreiben:

Selbständige

Bei Selbständigen wird der wegen der Geburt des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67% ersetzt. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei Arbeitnehmerinnen abgezogen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes kann an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft ewrden, wenn die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit duchgängig sowohl während des Veranlagungszeitraums also auch wärende der 12 Monate vor der Geburt des Kindes ausgeübt worden ist.

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