Mütter- und Schwangerenforum

Vorankündigung elternzeit Formular, 7 wochen vor elternzeitbeginn beim AG abgeben

Mysunlight
559 Beiträge
19.05.2008 20:36
Hallo

ich hab mal ne doofe frage, ich bitte aber von doofen antworten abstand zu halten
Ich hab von meinem Arbeitgeber nen Wisch bekommen (Vorankündigung Elternzeit) auf dem steht das ich diesen Wisch vor dem vorraussichtlichen Beginn der elternzeit abgeben soll, was heisst das jetzt?
Wann muss ich den abgeben 7 wochen vor der geburt, 7 wochen vor ende des mutterschutzes?
Ich hab keinen plan. wer kann mir helfen
Geppi
10657 Beiträge
19.05.2008 20:39
Elternzeit beginnt normalerweise anschließend an den Mutterschutz....kannst aber auch erst später in Elternzeit gehen wenn du z.B.noch Urlaubsanspruch hast oder gleich wieder arbeiten gehen willst.
Geppi
10657 Beiträge
19.05.2008 20:40
Ähm also dann 7 Wochen vor Ende Mutterschutz -> sprich 1 Woche nach der Geburt
Mysunlight
559 Beiträge
19.05.2008 20:42
geppi bist du dir sicher?
sorry für die blöde nachfrage
Mahdia
954 Beiträge
19.05.2008 20:45
Huhu,

du musst die Elternzeit spätestens 6 Wochen vor Inanspruchnahme bei deinem Arbeitgeber "anmelden". Das ist damit gemeint.

Geppi
10657 Beiträge
19.05.2008 20:46
Ja! Schau mal hier: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/erz iehungsgeld/elternzeit.htm

Da kannst du eine Broschüre runterladen, da steht alles ganz gut beschrieben.
Geppi
10657 Beiträge
19.05.2008 20:49
Hier ein Auszug davon:

Schriftliche Anmeldung
Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber verlangt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich (z. B. zu Beginn einer Adoptionspflege, soweit sich diese im Einzelfall nicht ausreichend vorplanen ließ, oder bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters).

Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit.

Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können.

Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. (Wenn sich das dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an eine bereits beanspruchte Elternzeit anschließt, zählt das dritte Jahr nicht als neuer Zeitabschnitt.)

Die Arbeitgeberseite hat die Elternzeit zu bescheinigen.

  • Dieses Thema wurde 0 mal gemerkt