Mütter- und Schwangerenforum

Unterhalt bei "passivem Einkommen"

Anonym 1 (210772)
0 Beiträge
19.11.2023 10:06
Hallo in die Runde,

wie wird Unterhalt (nur für das Kind) berechnet, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht sozialversicherungspflichtig arbeitet, sondern seine Einkünfte überwiegend aus Immobilienvermietung bezieht? Ist für die Höhe des Unterhaltes die Art der Einkünfte irrelevant?
Kann der Vater "gezwungen" werden arbeiten zu gehen?

Mir ist klar, dass ich hier keine rechtssichere Auskunft bekomme. Allerdings habe ich mit dem Thema bisher null Berührungspunkte gehabt und will mal ganz vorsichtig vorfühlen.

Dieses Thema wurde anonym erstellt, weil:

Ich denke das erklärt sich von selbst.

nilou
14183 Beiträge
19.11.2023 10:11
Nein die Art der Einkünfte ist nicht relevant. Hier scheint es sich ja um eine Selbstständigkeit zu handeln bzw. Einkünfte aus Vermietung von Eigentum. Er muss die Einkünfte ja versteuern, Steuererklärung machen etc. Daran sieht man ja seine Einkommenshöhe.

Was heißt gezwungen. Wenn er keinen Unterhalt zahlt kann man Unterhaltsvorschuss beantragen und der Staat holt sich min. dieses Geld von ihm wieder.
Parallel kann man versuchen den Mindestunterhalt über eine Beistandschaft zu titulieren/bekommen.
Anonym 1 (210772)
0 Beiträge
19.11.2023 13:01
Zitat von nilou:

Nein die Art der Einkünfte ist nicht relevant. Hier scheint es sich ja um eine Selbstständigkeit zu handeln bzw. Einkünfte aus Vermietung von Eigentum. Er muss die Einkünfte ja versteuern, Steuererklärung machen etc. Daran sieht man ja seine Einkommenshöhe.

Was heißt gezwungen. Wenn er keinen Unterhalt zahlt kann man Unterhaltsvorschuss beantragen und der Staat holt sich min. dieses Geld von ihm wieder.
Parallel kann man versuchen den Mindestunterhalt über eine Beistandschaft zu titulieren/bekommen.


Danke. Das heißt falls der Mindestunterhalt gezahlt wird, war es das mit Ansprüchen?
nilou
14183 Beiträge
19.11.2023 13:31
Zitat von Anonym 1 (210772):

Zitat von nilou:

Nein die Art der Einkünfte ist nicht relevant. Hier scheint es sich ja um eine Selbstständigkeit zu handeln bzw. Einkünfte aus Vermietung von Eigentum. Er muss die Einkünfte ja versteuern, Steuererklärung machen etc. Daran sieht man ja seine Einkommenshöhe.

Was heißt gezwungen. Wenn er keinen Unterhalt zahlt kann man Unterhaltsvorschuss beantragen und der Staat holt sich min. dieses Geld von ihm wieder.
Parallel kann man versuchen den Mindestunterhalt über eine Beistandschaft zu titulieren/bekommen.


Danke. Das heißt falls der Mindestunterhalt gezahlt wird, war es das mit Ansprüchen?


Im Großen und Ganzen recht pauschal: ja.

Um den Mindestunterhalt zu zahlen trifft ihm eine Erwerbspflicht. Zahlt er diesen war es das idR. Höheren Unterhalt als diesen muss er nur zahlen wenn er mehr verdient. „Gezwungen“ werden mehr zu verdienen um mehr Unterhalt zu zahlen als den Mindestunterhalt kann er nicht.

https://www.scheidung-online.de/unterhalt/selbstbe halt/verschaerfte-einkommenspruefung-im-mangelfall /#:~:text=1.,mehr%20Kindesunterhalt%20zahlen%20zu% 20können.
Glücksstein
4381 Beiträge
19.11.2023 13:37
Naja so ganz stimmt das nicht was nilou schreibt.

Gezwungen werden kann er nicht. Wenn er aber kein Einkommen hat außer aus seiner Vermietung, wird ihm vor Gericht ein fiktives Einkommen für eine Vz berechnet auch wenn er diese nicht hat. Kann er aber Mindestunterhalt zahlen, hast du ja keinen Anspruch auf noch mehr.
Anonym 1 (210772)
0 Beiträge
19.11.2023 15:09
Zitat von Glücksstein:

Naja so ganz stimmt das nicht was nilou schreibt.

Gezwungen werden kann er nicht. Wenn er aber kein Einkommen hat außer aus seiner Vermietung, wird ihm vor Gericht ein fiktives Einkommen für eine Vz berechnet auch wenn er diese nicht hat. Kann er aber Mindestunterhalt zahlen, hast du ja keinen Anspruch auf noch mehr.


Gut, ich vermute ich muss es anders formulieren: Seine Einkünfte ohne zu arbeiten sind weit über dem, was man für Mindestunterhalt verdienen muss. Wird der Unterhalt, der unserem Kind zusteht, anhand des tatsächlichen Einkommens berechnet oder anhand des Einkommens das er hat plus dem das er haben könnte, wenn er arbeiten gehen würde?
Um Unterhalt für mich geht es ausdrücklich nicht.

Anonym 1 (210772)
0 Beiträge
19.11.2023 15:11
Zitat von nilou:

Zitat von Anonym 1 (210772):

Zitat von nilou:

Nein die Art der Einkünfte ist nicht relevant. Hier scheint es sich ja um eine Selbstständigkeit zu handeln bzw. Einkünfte aus Vermietung von Eigentum. Er muss die Einkünfte ja versteuern, Steuererklärung machen etc. Daran sieht man ja seine Einkommenshöhe.

Was heißt gezwungen. Wenn er keinen Unterhalt zahlt kann man Unterhaltsvorschuss beantragen und der Staat holt sich min. dieses Geld von ihm wieder.
Parallel kann man versuchen den Mindestunterhalt über eine Beistandschaft zu titulieren/bekommen.


Danke. Das heißt falls der Mindestunterhalt gezahlt wird, war es das mit Ansprüchen?


Im Großen und Ganzen recht pauschal: ja.

Um den Mindestunterhalt zu zahlen trifft ihm eine Erwerbspflicht. Zahlt er diesen war es das idR. Höheren Unterhalt als diesen muss er nur zahlen wenn er mehr verdient. „Gezwungen“ werden mehr zu verdienen um mehr Unterhalt zu zahlen als den Mindestunterhalt kann er nicht.

https://www.scheidung-online.de/unterhalt/selbstbe halt/verschaerfte-einkommenspruefung-im-mangelfall /#:~:text=1.,mehr%20Kindesunterhalt%20zahlen%20zu% 20können .


Ich sehe gerade, der Link beantwortet die Frage. Vielen Dank!
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