Mütter- und Schwangerenforum

Großeltern - Vormundschaft

Monika65
2 Beiträge
08.12.2017 13:34
Hallo hier im Forum.

Da ich neu hier bin und auch neu hinsichtlich der Vormundschaft für mein Enkelkind, hoffe ich das ihr mir helfen könnt und werdet.

Zur Sache:

Unser Enkelkind (1 1/2 Jahre alt) wurde von seiner alleinerziehenden und unverheirateten Mutter (unsere Tochter) und ihrem Lebensgefährden misshandelt und lag wochenlang im Krankenhaus.

Das zuständige Jugendamt bat uns die Großeltern das Kind ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus in Obhut zu nehmen und erstellte hierzu eine von der Kindesmutter unterschriebene Vollmacht.

Nach einigen Vorkommnissen beantragten wir die Vormundschaft beim zuständigen Familiengericht für unser Enkelkind.
Das für uns zuständige Jugendamt, die vom Gericht für unser Enkelkind bestellte Rechtsanwältin besuchten uns zu Hause und schauten sich die Wohnbedingungen etc. des Kindes an.

Bei der Verhandlung beim Familiengericht stimmten der Kindsvater (kein Sorgerecht) die Kindsmutter, die Rechtsanwältin unseres Enkels , das Jugendamt der Kindsmutter sowie das für uns zuständige Jugendamt der Entziehung der elterlichen Sorge sowie der Übertragung der Vormundschaft auf uns die Großeltern zu, wir erhielten zusätzlich ebenfalls die Vermögensvorsorge für unser Enkelkind.

Das Amtsgericht lud uns noch ein und gab uns die sogenannte Bestallungsurkunde, der Rechtspfleger hielt uns an Pflegegeld für unser Enkelkind zu beantragen, ansonsten könnte das Kind im späteren Verlauf uns ggf. haftbar machen.

Nun haben wir formlos einen Antrag auf Pflegegeld in Vollzeit gestellt.

4 Wochen später also heute kam dann ein Brief vom Jugendamt.

Dort steht:
Nach § 72a SGB VIII hat das Jugentamt ihre Geeignetheit als Pflegepersonen zu prüfen.

Dazu:
1. Formblätter -> Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerber.

2. Formblatt -> Hausärztlicher Untersuchungsbogen zur Vorlage beim Pflegedienst.

3. Schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a (2) Bundeszentralregistergesetz.

Da ich keine Ahnung habe und mein Mann auch nicht, dachten wir wir seien im falschen Film.

Wir haben bereits die Vormundschaft mit Zustimmung des Jugendamtes wie bereits geschrieben, müssen wir jetzt tatsächlich sämtliche Unterlagen einreichen weil wir auf anraten des Rechtspflegers einen Antrag auf Pflegegeld stellten.

Dir Kindesmutter ist 29 Jahre alt und wohnt nicht im gleichen Haus oder gleichem Ort wie wir und unser Enkelkind.
Fjörgyn
2765 Beiträge
08.12.2017 13:57
Ich bin mir nicht hundertprozentig sicher, aber ich denke, dass das eine reine Formalität ist. Das Gericht und das Jugendamt haben euch doch bereits als geeignet anerkannt. Das ist halt typisch deutsche Bürokratie, alles muss nach einem bestimmten Katalog ablaufen, sonst ist der deutsche Beamte nicht zufrieden.
Ich würde mir da keine großen Gedanken machen.
08.12.2017 14:14
Hm 72a SGB VIII? Bist du sicher? Ich meine, dort wäre geregelt, dass sichergestellt werden muss, dass niemand, der einschlägig vorbestraft ist, Vormund werden kann und eben die Überprüfung dessen. Das wird aber im Verfahren schon überprüft worden sein.

Im Zweifel würde ich mal anrufen und nachhören.
Milchmaus
5178 Beiträge
08.12.2017 14:16
Das ist schon alles richtig so. Auch bei Übernahme der Pflegschaft durch Blutsverwandte (Großeltern, Onkel, Tante, erwachsene Geschwister...) gilt der gleiche Aufwand wie bei fremden Personen. Und das ist auch gut so.
Monika65
2 Beiträge
08.12.2017 14:39
Was soll daran gut so sein ?

Vormund sind wir doch bereits, das Kind lebte von Geburt an bei uns mit der Kindesmutter zusammen.
Die Kindesmutter zog zu ihrem Freund und kaum 4 Wochen später lag das Kind im Krankenhaus.

Das Jugendamt sowie alle Beteiligten bestätigten das dass Kind bei uns in guter Obhut ist und optimal versorgt wird. Wir haben 6 eigene Kinder groß gezogen die allesamt eine ordentliche Schulbildung/Studium haben.

Wir sind 54 und 52 Jahre alt nicht vorbestraft auch keines unserer Kinder ist bis heute vorbestraft oder auffällig geworden.

Pflegegeld hört sich immer an wie kassieren wollen, nein wir hätten keines beantragt wenn der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes uns nicht daruf hingewiesen hätte das das Kind den Anspruch darauf hätte und evtl. später uns die Großeltern in Haftung nehmen könnte wenn wir das nicht beantragt hätten.

Habe folgendes gefunden:

Sofern die Großeltern lediglich Pflegeeltern sein wollen ist hierfür gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII keine Pflegeerlaubnis erforderlich. Die Prüfung der Eignung der Pflegeperson als Voraussetzung für die Hilfe zur Erziehung sei zwar auch bei Verwandtenpflege erforderlich. Dies ergäbe sich aus § 27 Abs. 2a SGB VIII, eingefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 08.09.2005. Dafür sei jedoch kein gesondertes Feststellungsverfahren wie bei Pflegeerlaubnis gegenüber nicht verwandten Pflegepersonen vorgesehen.

Keine Ahnung.
08.12.2017 14:42
Zitat von Monika65:

Was soll daran gut so sein ?

Vormund sind wir doch bereits, das Kind lebte von Geburt an bei uns mit der Kindesmutter zusammen.
Die Kindesmutter zog zu ihrem Freund und kaum 4 Wochen später lag das Kind im Krankenhaus.

Das Jugendamt sowie alle Beteiligten bestätigten das dass Kind bei uns in guter Obhut ist und optimal versorgt wird. Wir haben 6 eigene Kinder groß gezogen die allesamt eine ordentliche Schulbildung/Studium haben.

Wir sind 54 und 52 Jahre alt nicht vorbestraft auch keines unserer Kinder ist bis heute vorbestraft oder auffällig geworden.

Pflegegeld hört sich immer an wie kassieren wollen, nein wir hätten keines beantragt wenn der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes uns nicht daruf hingewiesen hätte das das Kind den Anspruch darauf hätte und evtl. später uns die Großeltern in Haftung nehmen könnte wenn wir das nicht beantragt hätten.

Habe folgendes gefunden:

Sofern die Großeltern lediglich Pflegeeltern sein wollen ist hierfür gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII keine Pflegeerlaubnis erforderlich. Die Prüfung der Eignung der Pflegeperson als Voraussetzung für die Hilfe zur Erziehung sei zwar auch bei Verwandtenpflege erforderlich. Dies ergäbe sich aus § 27 Abs. 2a SGB VIII, eingefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 08.09.2005. Dafür sei jedoch kein gesondertes Feststellungsverfahren wie bei Pflegeerlaubnis gegenüber nicht verwandten Pflegepersonen vorgesehen.

Keine Ahnung.


Zumindest eines deiner Kinder war mit veranwortlich, dass ein Kleinkind im Krankenhaus lag, also so toll kann diese Tochter nicht sein.

Rufe an und erkundige euch. Mir kommt es auch etwas komisch vor, da die Entscheidung an sich ja schon gefällt wurde.
BigGirl37
2506 Beiträge
08.12.2017 15:18
Das hat schon seine Richtigkeit. Ihr habt ja Pflegegeld für eure Enkelin beantragt, und dann muss natürlich auch alles überprüft werden. Der Staat hat ja auch kein Geld zu verschenken. Du darfst nicht vergessen, eure Tochter hat es zugelassen, das eure Enkelin misshandelt wurde, damit hat sie sich Strafbar gemacht.
Jetzt hoffe ich, das niemand mehr eurer Enkelin so etwas antut!
Bobo
551 Beiträge
08.12.2017 15:43
Zitat von Monika65:

Was soll daran gut so sein ?

Vormund sind wir doch bereits, das Kind lebte von Geburt an bei uns mit der Kindesmutter zusammen.
Die Kindesmutter zog zu ihrem Freund und kaum 4 Wochen später lag das Kind im Krankenhaus.

Das Jugendamt sowie alle Beteiligten bestätigten das dass Kind bei uns in guter Obhut ist und optimal versorgt wird. Wir haben 6 eigene Kinder groß gezogen die allesamt eine ordentliche Schulbildung/Studium haben.

Wir sind 54 und 52 Jahre alt nicht vorbestraft auch keines unserer Kinder ist bis heute vorbestraft oder auffällig geworden.

Pflegegeld hört sich immer an wie kassieren wollen, nein wir hätten keines beantragt wenn der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes uns nicht daruf hingewiesen hätte das das Kind den Anspruch darauf hätte und evtl. später uns die Großeltern in Haftung nehmen könnte wenn wir das nicht beantragt hätten.

Habe folgendes gefunden:

Sofern die Großeltern lediglich Pflegeeltern sein wollen ist hierfür gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII keine Pflegeerlaubnis erforderlich. Die Prüfung der Eignung der Pflegeperson als Voraussetzung für die Hilfe zur Erziehung sei zwar auch bei Verwandtenpflege erforderlich. Dies ergäbe sich aus § 27 Abs. 2a SGB VIII, eingefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 08.09.2005. Dafür sei jedoch kein gesondertes Feststellungsverfahren wie bei Pflegeerlaubnis gegenüber nicht verwandten Pflegepersonen vorgesehen.

Keine Ahnung.


Naja.. :-/
08.12.2017 16:01
Zitat von Monika65:

Wir sind 54 und 52 Jahre alt nicht vorbestraft auch keines unserer Kinder ist bis heute vorbestraft oder auffällig geworden .



1. Doch, eigentlich schon. In deinem ersten Beitrag hast du geschrieben, dass sie zusammen mit ihrem Partner das Kind misshandelt hat.

2. Ist das ja irrelevant, wie ihr als Eltern wart, da äußere Einflüsse nicht unerheblich wirken.
09.12.2017 10:00
Das ist tatsächlich ein ganz normaler Vorgang. Als wir vor knapp 3 Jahren meine Nichte aufgenommen haben, war es nicht anders.
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