schwangerschaftswunsch mit 15
05.08.2010 11:05
ist euch mal aufgefallen das die TS garnet mehr online ist?
spart euch die worte, die wird bestimmt eh net nachlesen

spart euch die worte, die wird bestimmt eh net nachlesen

05.08.2010 11:12
Zitat von stinkysmommy:aber deswegen ist sie ja wohl hier. oder sie war es ^^
Zitat von Sarafina:
was ist daran so schlimm mit 15 schon einen kinderwunsch zu haben? ich selber wollte auch schon seit ich 16 bin ein baby bekommen...wusste aber ausbildung und arbeit vorgeht und hab bis 24 gewartet![]()
so wie ich es verstanden habe ist ja bei ihr auch "nur"der wunsch da, sie schreibt ja selber das sie aber noch schule und ausbildung machen will und das klingt doch vernünftig!
verstehe nicht wieso ihr sie jetzt nur wegen ihren wunsch gleich wieder so angreift!![]()
Nein nein ihr Plan ist Schule beenden-Baby-Ausbildung....Ich gehe davon aus, dass sie nächstes Jahr die Schule beendet hat
um darüber zu reden.
wer weiß, vllt hätte man sie dazu bekommen erst ne Ausbildung zu machen. ABer hier wieder wieder ein kram geredet xD
und zum Alter die dürfen was miteinander haben.
es muss nicht immer betraft werden.
05.08.2010 13:25
Zitat von alicia2008:
ist euch mal aufgefallen das die TS garnet mehr online ist?![]()
spart euch die worte, die wird bestimmt eh net nachlesen![]()
wurde schon bestimmt gefühlte 10x gesagt...

05.08.2010 14:02
Zitat von Nina_Nekro:
Zitat von raspberry_kiss:
Zitat von Nina_Nekro:
Sind die Sommerferien immer noch nicht vorbei????
vielleicht kommt sie aus BaWü, da haben die am donnerstga erst angefangen... oder da nutzt einer die letzten züge der ferien nochmal aus um die zeit bis zur schule zu überbrücken... NiSa hat ab übermorgen wieder schule![]()
Mach keinen Mist!!Dann geht das ja jetzt noch 6 Wochen so weiter, wenn wir Pech haben..ohje ohje
bei uns in bayern haben freitag die ferien angefangen... bis ca 13. september sind bei uns ferien.....

05.08.2010 14:12
Zitat von raspberry_kiss:
Zitat von alicia2008:
ist euch mal aufgefallen das die TS garnet mehr online ist?![]()
spart euch die worte, die wird bestimmt eh net nachlesen![]()
wurde schon bestimmt gefühlte 10x gesagt...![]()










05.08.2010 21:02
Zitat von Schuggel:
§ 182 II StGB
Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt
oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
zum 100.mal NEIN,wenn es mit einverständnis des mädels is.
06.08.2010 06:26
So, um das jetzt mal ausführlich zu klären was strafbar ist und was nicht hab ich mir mal den Gesetzestext rausgesucht und die Fälle „bearbeitet“
Erstmal der Gesetzestext
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++
Vorab eine kurze Erläuterung zm Absatz 3:
Für eine Strafbarkeit müssen 4 Tatsachen gegeben sein
1) der „Täter“ muss älter als 21 Jahre alt sein
2) das „Opfer“ muss unter 16 Jahre alt sein
3) das Opfer muss „missbraucht“ worden sein durch einen der beiden beschriebenen Fälle in 1. oder 2. UND
4) dem „Opfer“ muss die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlen
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++
Hier mal ein Zitat aus wikipedia, was unter sexueller Selbstbestimmung verstanden wird:
„Sexuelle Selbstbestimmung schließt sowohl die sexuelle Orientierung, wie Heterosexualität, Homosexualität, Bisexualität und Asexualität, als auch die freie Wahl der Sexualpartner, der sexuellen Praktiken wie BDSM, des Ausdrucks der Geschlechtsidentität (Transgender, Intersexualität, Cisgender) und der Form der sexuellen Beziehungen (wie zum Beispiel Monogamie, Zölibat, Promiskuität, oder Polyamory) ein.“
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Selbstbestim mung
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ ++++++++++++++++++++
Wir haben also 3 Fälle:
a) TS war 13 und ihr Freund 19
b) TS ist 15 und ihr Freund 22
c) Imo’s Tochter ist 15, ihr Freund 21
Zu Fall a
Absatz 1 kann nicht herangezogen werden da keine Zwangslage vorhanden ist.
Absatz 2 kann nicht herangezogen werden da es sich nicht um Prostitution handlt.
Die Verwendung von Absatz 3 scheitert schon alleine am Alter des „Täters“ der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Absätze 4-6 finden keine Anwendung da es sich nicht um Fälle der Absätze 1-3 handelt.
Fazit: Der ganze Paragraph kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Der Grund ist dass das Strefrecht im $182 die Umstände des sexuellen Missbrauchs von JUGENDLICHEN regelt.
Als Jugendliche gelten hier Menschen ab einem Alter von 14 Jahren.
Wer noch keine 14 Jahre alt ist wird nach dem deutschen Strafrecht als KIND bezeichnet.
Hier findet der $176 StGB Anwendung.
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Also, §176 (1) sagts ja schon, Opfer unter 14 Jahren ist in Fall a gegeben, auf das Alter des Täter kommt es hier nicht an, heißt also jede sexuelle Handlung an einer Person unter 14 Jahre ist strafbar. Egal ob das Kind einverstanden ist oder nicht.
Zu Fall b
Absatz 1 und 2 fallen wieder weg da keine Zwangslage vorhanden ist und auch nicht der Tatbestand der Prostitution vorliegt.
Geprüft werden muss also § 182 (3).
Die ersten beiden Bedingungen, also Täter über 21 und Opfer unter 16 Jahre passt schon mal. Dritte Bedingung: es muss ein Missbrauch vorliegen.
Für „Missbrauch“ liegt keine eindeutige Definition vor. Als neueste ernsthafte Quelle gilt die Brockhaus Enzyklopädie, die den Begriff in etwa so beschreibt: „falsche, schlechte Gebrauch, den man gegenüber einer Person oder von einer Sache macht“
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Missbrauch
Dabei kommt es natürlich nicht auf die Qualität des Geschlechtaktes an, sondern auf die Moral.
Da moralische Vorstellungen variabel sind, lasse ich hier mal das Ende offen.
Bleibt also noch die Bedingung der Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung.
Man muss sich also überlegen ob ein Jugendlicher (hier also das Alter 15 bis 16 Jahre) dazu fähig ist. Ist er physisch und psychisch gesund sollte das der Fall sein.
Auch das muss ich dahin gestellt lassen da ich die TS nicht kenne und auch kein Fachmann bin der das beurteilen kann.
Gehen wir aber mal davon aus dass sie es ist, dann kann gegen die Verbindung mit ihrem Freund nichts gemacht werden.
Daran ändert auch Absatz 5 nichts (der hier schon mal angesprochen wurde).
Denn selbst wenn die Eltern Anzeige erstatten würden dann wären die zuvor geprüften Bedingungen immer noch nicht erfüllt.
Dieser Absatz besagt nur dass es nicht zur Strafverfolgung kommt wenn keine Anzeige gemacht wird, heißt also wenn alle Tatbestände gegeben sind und sich niemand drum kümmert passiert auch nichts. Wo kein Kläger so kein Richter.
Zu Fall c
Ich machs jetzt mal kürzer da ich gleich ins Bett gehen möchte…
§ 182 (3) findet alleine schon deshalb keine Anwendung da der Freund von Imo’s Tochter das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Absätze 1 und 2 finden (hoffe ich doch) auch keine Anwendung weil die Tatbestände nicht gegeben sind. Laut Absatz 4 könnte aber sogar in diesen beiden Fällen von einer Strafe abgesehen werden wenn beide es wollten.
Es gibt also kein Verbot im StGB dass den beiden den sexuellen Kontakt verbieten könnte.
Nur zur Verfollständigung:
Sollte der Freund vor Imo’s Tochter Geburtstag haben und somit für einen gewissen Zeitraum über 21 Jahre alt sein und die Tochter noch 15, dann könnte der § 182 (3) noch mal geprüft werden. Wobei ich doch annehme dass dies schon allein wegen der Kurzfristigkeit nicht ernst zu nehmen wäre und ebenso die in Fall b geprüften Tatbestände hier mit höchster Wahrscheinlichkeit auch fehlen.
Hier hab ich noch eine schöne Tabelle gefunden, wen’s wirklich interessiert:
http://www.planet-liebe.de/beziehung/sex-und-das-g esetz.html
Erstmal der Gesetzestext
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++
Vorab eine kurze Erläuterung zm Absatz 3:
Für eine Strafbarkeit müssen 4 Tatsachen gegeben sein
1) der „Täter“ muss älter als 21 Jahre alt sein
2) das „Opfer“ muss unter 16 Jahre alt sein
3) das Opfer muss „missbraucht“ worden sein durch einen der beiden beschriebenen Fälle in 1. oder 2. UND
4) dem „Opfer“ muss die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlen
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++
Hier mal ein Zitat aus wikipedia, was unter sexueller Selbstbestimmung verstanden wird:
„Sexuelle Selbstbestimmung schließt sowohl die sexuelle Orientierung, wie Heterosexualität, Homosexualität, Bisexualität und Asexualität, als auch die freie Wahl der Sexualpartner, der sexuellen Praktiken wie BDSM, des Ausdrucks der Geschlechtsidentität (Transgender, Intersexualität, Cisgender) und der Form der sexuellen Beziehungen (wie zum Beispiel Monogamie, Zölibat, Promiskuität, oder Polyamory) ein.“
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Selbstbestim mung
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ ++++++++++++++++++++
Wir haben also 3 Fälle:
a) TS war 13 und ihr Freund 19
b) TS ist 15 und ihr Freund 22
c) Imo’s Tochter ist 15, ihr Freund 21
Zu Fall a
Absatz 1 kann nicht herangezogen werden da keine Zwangslage vorhanden ist.
Absatz 2 kann nicht herangezogen werden da es sich nicht um Prostitution handlt.
Die Verwendung von Absatz 3 scheitert schon alleine am Alter des „Täters“ der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Absätze 4-6 finden keine Anwendung da es sich nicht um Fälle der Absätze 1-3 handelt.
Fazit: Der ganze Paragraph kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Der Grund ist dass das Strefrecht im $182 die Umstände des sexuellen Missbrauchs von JUGENDLICHEN regelt.
Als Jugendliche gelten hier Menschen ab einem Alter von 14 Jahren.
Wer noch keine 14 Jahre alt ist wird nach dem deutschen Strafrecht als KIND bezeichnet.
Hier findet der $176 StGB Anwendung.
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Also, §176 (1) sagts ja schon, Opfer unter 14 Jahren ist in Fall a gegeben, auf das Alter des Täter kommt es hier nicht an, heißt also jede sexuelle Handlung an einer Person unter 14 Jahre ist strafbar. Egal ob das Kind einverstanden ist oder nicht.
Zu Fall b
Absatz 1 und 2 fallen wieder weg da keine Zwangslage vorhanden ist und auch nicht der Tatbestand der Prostitution vorliegt.
Geprüft werden muss also § 182 (3).
Die ersten beiden Bedingungen, also Täter über 21 und Opfer unter 16 Jahre passt schon mal. Dritte Bedingung: es muss ein Missbrauch vorliegen.
Für „Missbrauch“ liegt keine eindeutige Definition vor. Als neueste ernsthafte Quelle gilt die Brockhaus Enzyklopädie, die den Begriff in etwa so beschreibt: „falsche, schlechte Gebrauch, den man gegenüber einer Person oder von einer Sache macht“
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Missbrauch
Dabei kommt es natürlich nicht auf die Qualität des Geschlechtaktes an, sondern auf die Moral.
Da moralische Vorstellungen variabel sind, lasse ich hier mal das Ende offen.
Bleibt also noch die Bedingung der Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung.
Man muss sich also überlegen ob ein Jugendlicher (hier also das Alter 15 bis 16 Jahre) dazu fähig ist. Ist er physisch und psychisch gesund sollte das der Fall sein.
Auch das muss ich dahin gestellt lassen da ich die TS nicht kenne und auch kein Fachmann bin der das beurteilen kann.
Gehen wir aber mal davon aus dass sie es ist, dann kann gegen die Verbindung mit ihrem Freund nichts gemacht werden.
Daran ändert auch Absatz 5 nichts (der hier schon mal angesprochen wurde).
Denn selbst wenn die Eltern Anzeige erstatten würden dann wären die zuvor geprüften Bedingungen immer noch nicht erfüllt.
Dieser Absatz besagt nur dass es nicht zur Strafverfolgung kommt wenn keine Anzeige gemacht wird, heißt also wenn alle Tatbestände gegeben sind und sich niemand drum kümmert passiert auch nichts. Wo kein Kläger so kein Richter.
Zu Fall c
Ich machs jetzt mal kürzer da ich gleich ins Bett gehen möchte…
§ 182 (3) findet alleine schon deshalb keine Anwendung da der Freund von Imo’s Tochter das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Absätze 1 und 2 finden (hoffe ich doch) auch keine Anwendung weil die Tatbestände nicht gegeben sind. Laut Absatz 4 könnte aber sogar in diesen beiden Fällen von einer Strafe abgesehen werden wenn beide es wollten.
Es gibt also kein Verbot im StGB dass den beiden den sexuellen Kontakt verbieten könnte.
Nur zur Verfollständigung:
Sollte der Freund vor Imo’s Tochter Geburtstag haben und somit für einen gewissen Zeitraum über 21 Jahre alt sein und die Tochter noch 15, dann könnte der § 182 (3) noch mal geprüft werden. Wobei ich doch annehme dass dies schon allein wegen der Kurzfristigkeit nicht ernst zu nehmen wäre und ebenso die in Fall b geprüften Tatbestände hier mit höchster Wahrscheinlichkeit auch fehlen.
Hier hab ich noch eine schöne Tabelle gefunden, wen’s wirklich interessiert:
http://www.planet-liebe.de/beziehung/sex-und-das-g esetz.html
06.08.2010 14:37
Hat das vorhin einer bei RTL gesehen - die jüngste Mutter Deutschlands.
Schwanger mit 12 - Mutter mit 13 - Modeltraum mit 15
Schwanger mit 12 - Mutter mit 13 - Modeltraum mit 15
06.08.2010 14:43
ganz ehrlich, einen Wunsch zu haben ist ok, mehr aber auch nicht, beende die Schule , werde 18 und siehste ob du es immer noch willst...
...ich wollte auch immer früh kinder haben mit 18 Heiraten usw ... aber mein erster Freund der mich auch Heiraten wollte, hatte nicht den Mum wirklich dahinter zu stehen als seine Mama nein sagte, da war ich 18 und er 19 , tja ich bin sehr froh das ich mit dem Baby bis nach der Hochzeit warten musste ... und meine Ausbildung beendet habe, trotzdem bin ich mit 20 Mama geworden, aber einem Papa der bereit für kinder war und seine flausen schon längst weg hatte, geniß deine jugend mach party, damit du nicht eines tages da stehst und das gefühl hast etwas zu verpassen ...
...und wenn du babys so liebst, such dir ein babysitterjob...
lg
...ich wollte auch immer früh kinder haben mit 18 Heiraten usw ... aber mein erster Freund der mich auch Heiraten wollte, hatte nicht den Mum wirklich dahinter zu stehen als seine Mama nein sagte, da war ich 18 und er 19 , tja ich bin sehr froh das ich mit dem Baby bis nach der Hochzeit warten musste ... und meine Ausbildung beendet habe, trotzdem bin ich mit 20 Mama geworden, aber einem Papa der bereit für kinder war und seine flausen schon längst weg hatte, geniß deine jugend mach party, damit du nicht eines tages da stehst und das gefühl hast etwas zu verpassen ...
...und wenn du babys so liebst, such dir ein babysitterjob...
lg
06.08.2010 14:50
also ich denke den nächsten hartz 4 empfänger sorry aber das ist meistens so!!!!such dir ein hobby,mein gott babys sind kein spielzeug!!!!
am besten zunähen lassen und wenn man schule,ausbildung und sein lben im griff auf machen lassen sorry aber bei sowas sträuben mir die haare









am besten zunähen lassen und wenn man schule,ausbildung und sein lben im griff auf machen lassen sorry aber bei sowas sträuben mir die haare























06.08.2010 21:50
hallohoooo!!!!
das mädel ist entweder gar nimmer ON oder amüsiert sich darüber das ihr euch hier in grund und boden diskutiert obwohl's gar nix zu diskutieren gibt...
lasst mal gut sein, bringt eh nix...
das mädel ist entweder gar nimmer ON oder amüsiert sich darüber das ihr euch hier in grund und boden diskutiert obwohl's gar nix zu diskutieren gibt...
lasst mal gut sein, bringt eh nix...
06.08.2010 21:53
Zitat von raspberry_kiss:
hallohoooo!!!!
das mädel ist entweder gar nimmer ON oder amüsiert sich darüber das ihr euch hier in grund und boden diskutiert obwohl's gar nix zu diskutieren gibt...
lasst mal gut sein, bringt eh nix...
ich glaub manche haben obwohl sie kinder haben keine anderen hobbys


06.08.2010 23:16
LoL... das mädel war seit dem der thread besteht nimmer online... lustig... bin gespannt auf den nächsten fake und was der sich so einfallen lässt...
06.08.2010 23:18
Zitat von Anna020983:
und da haben wir die nächste generation hartz 4
stimm ich dir voll und ganz zu!!!!
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