Mütter- und Schwangerenforum

Arbeitgeber Lohnfortzahlung

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20.01.2015 12:21
Zitat von Claudi711:

Zitat von CaféCortado:

Von Lohn-Info.de:

Entstehen des Anspruch - Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§3 Abs. 3 EFZG).

.......
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die Wartezeit von vier Wochen zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden.

Die Wartezeit wird nicht auf die sechswöchige Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet.

Erkrankt der Arbeitnehmer nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, so erhält er Krankengeld von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit.

Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, so beginnt die vierwöchige Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen ab der fünften Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet mit dem letzten Beschäftigungstag. Wenn ein Arbeitsverhältnis beispielsweise am 31.03. endet, wäre zu diesem Zeitpunkt auch eine mögliche Entgeltfortzahlung zu Ende. Dass die Krankschreibung über den 31.03. hinausgeht spielt keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich ob das Arbeitsverhältnis durch Befristung oder durch Kündigung endet.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt also das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und endet folglich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ausnahmen die nicht zum vorzeitigen Ende der sechswöchigen Anspruchsdauer führen (§8 EFZG):

Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen der Arbeitsunfähigkeit durch Aufhebungsvertrag endet, muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer auch zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bis zur Dauer von sechs Wochen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer bereits in seinem früheren Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig war. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis. Er entsteht aber erst, nachdem das neue Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Das ist mir zu viel Kannst du mir das kurz auf Deutsch erklären?
Nach vier Wochen Krankengeld würde ich dann normale LOhnfortzahlung bekommen ?


Nein, Du hast so lange, wie Du nicht 4 Wochen ununterbrochen bei dem neuen AG gearbeitet hast keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf Krankengeld und das kommt von der Krankenkasse.
Mama2015
784 Beiträge
20.01.2015 12:22
Zitat von Claudi711:

Zitat von berrysk:

Zitat von Claudi711:

Hallo ihr Lieben,

ich habe folgende Frage.

Ich habe mien AV gekündigt zum 31.1.2015.
Der neue AV beginnt am 1.2.2015.
Nun bin ich schwanger was ich zum unterschreiben noch nicht wusste.
Allerdings bin ich jetzt auch AU bis 9.2.2015 (das heißt in den neuen Vetrag hinein.)
Kann der Arbeitgeber die Zahlung dann verneinen und einstellen, weil ich ja nicht mal einen Tag dort gearbeitet habe.
Ich bin unbefristet eingestellt.

Danke schon mal für Antworten

Jo, er kann dich rausschmeißen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch verständlich, für dich natürlich doof.
Wieso soll er mich rausschmeißen. Wenn er informiert ist, dass ich schwanger bin darf er das doch gar nicht?


Das ist das was ich vorhin meinte. Is es A depp kündigt er dich aus betriebswirtschaftlichem Grund und du musst klagen.... und den Rest kennst ja von oben es gibt wirklich solche Chefs und das schlimme ist es gibt viele die lassen es sich gefallen
20.01.2015 12:27
Zitat von Mama2015:

Zitat von Claudi711:

Zitat von berrysk:

Zitat von Claudi711:

Hallo ihr Lieben,

ich habe folgende Frage.

Ich habe mien AV gekündigt zum 31.1.2015.
Der neue AV beginnt am 1.2.2015.
Nun bin ich schwanger was ich zum unterschreiben noch nicht wusste.
Allerdings bin ich jetzt auch AU bis 9.2.2015 (das heißt in den neuen Vetrag hinein.)
Kann der Arbeitgeber die Zahlung dann verneinen und einstellen, weil ich ja nicht mal einen Tag dort gearbeitet habe.
Ich bin unbefristet eingestellt.

Danke schon mal für Antworten

Jo, er kann dich rausschmeißen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch verständlich, für dich natürlich doof.
Wieso soll er mich rausschmeißen. Wenn er informiert ist, dass ich schwanger bin darf er das doch gar nicht?


Das ist das was ich vorhin meinte. Is es A depp kündigt er dich aus betriebswirtschaftlichem Grund und du musst klagen.... und den Rest kennst ja von oben es gibt wirklich solche Chefs und das schlimme ist es gibt viele die lassen es sich gefallen


Naja wobei ich da eher "Depp" rufen würde, wenn sie schon eine Weile dort tätig war und auch was auf dem "Haben-Konto" hat.. Für dem AG (besonders wenns ein kleiner ist), kann so ne Situation halt tatsächlich auch bis zur Existenzbedrohung gehen..
Mama2015
784 Beiträge
20.01.2015 12:30
Zitat von CaféCortado:

Zitat von Mama2015:

Zitat von Claudi711:

Zitat von berrysk:

...
Wieso soll er mich rausschmeißen. Wenn er informiert ist, dass ich schwanger bin darf er das doch gar nicht?


Das ist das was ich vorhin meinte. Is es A depp kündigt er dich aus betriebswirtschaftlichem Grund und du musst klagen.... und den Rest kennst ja von oben es gibt wirklich solche Chefs und das schlimme ist es gibt viele die lassen es sich gefallen


Naja wobei ich da eher "Depp" rufen würde, wenn sie schon eine Weile dort tätig war und auch was auf dem "Haben-Konto" hat.. Für dem AG (besonders wenns ein kleiner ist), kann so ne Situation halt tatsächlich auch bis zur Existenzbedrohung gehen..


Ja darum sag ich: Klartext reden, sich zam setzen und ne Lösung finden. Und vielleicht kann sie ja wie sie schreibt im Büro oder so eingesetzt werden.... sowas ist immer doof für beide seiten.... ich verstehe auch beide seiten.... war selbst schon in der Lage bin aber auch ne Tochter von einer Baufirma die da schon so einiges erlebt hat von angestellten... deswegen finde ich den direkten Weg am besten
20.01.2015 12:31
Zitat von Mama2015:

Zitat von CaféCortado:

Zitat von Mama2015:

Zitat von Claudi711:

...


Das ist das was ich vorhin meinte. Is es A depp kündigt er dich aus betriebswirtschaftlichem Grund und du musst klagen.... und den Rest kennst ja von oben es gibt wirklich solche Chefs und das schlimme ist es gibt viele die lassen es sich gefallen


Naja wobei ich da eher "Depp" rufen würde, wenn sie schon eine Weile dort tätig war und auch was auf dem "Haben-Konto" hat.. Für dem AG (besonders wenns ein kleiner ist), kann so ne Situation halt tatsächlich auch bis zur Existenzbedrohung gehen..


Ja darum sag ich: Klartext reden, sich zam setzen und ne Lösung finden. Und vielleicht kann sie ja wie sie schreibt im Büro oder so eingesetzt werden.... sowas ist immer doof für beide seiten.... ich verstehe auch beide seiten.... war selbst schon in der Lage bin aber auch ne Tochter von einer Baufirma die da schon so einiges erlebt hat von angestellten... deswegen finde ich den direkten Weg am besten


Claudi711
272 Beiträge
20.01.2015 12:37
Also irgendwie wirkt es grad als redet ihr gegen mich.

Ich hab das doch nicht mit Absicht gemacht.
20.01.2015 12:41
Es geht nicht ums "gegen Dich reden" sondern doch darum, wie man die Situation konstruktiv lösen kann und dazu gehört auch die Einbeziehung der Sicht des Arbeitgebers.
Luni
31770 Beiträge
20.01.2015 12:48
Zitat von Mama2015:

Ne kann er nicht. Aber ich würde schauen ob du da nicht doch anfangen kannst, den wenn es dumm geht schmeißt er dich während der probezeit raus. Klar kannst dann dagegen vorgehen aber bis das vor gericht geht dauert es und du musst ja an das elterngeld denken.

Doch ich glaube, kann er schon. Die erste Zeit müssen Krankheitstage nicht bezahlt werden.
Mama2015
784 Beiträge
20.01.2015 12:48
Zitat von Claudi711:

Also irgendwie wirkt es grad als redet ihr gegen mich.

Ich hab das doch nicht mit Absicht gemacht.


Ach quatsch im Gegenteil wir versuchen dir zu helfen. Das is gar nicht böse gemeint. Wir sagen dir nur was alles kommen kann. Aber du hast ja selber schon geschrieben das dir der direkte Weg am liebsten ist und ich stimme dir zu daß des wahrscheinlich das beste ist.
bineybaby
1705 Beiträge
20.01.2015 13:45
Zitat von CaféCortado:

Zitat von Claudi711:

Zitat von CaféCortado:

Von Lohn-Info.de:

Entstehen des Anspruch - Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§3 Abs. 3 EFZG).

.......
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die Wartezeit von vier Wochen zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden.

Die Wartezeit wird nicht auf die sechswöchige Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet.

Erkrankt der Arbeitnehmer nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, so erhält er Krankengeld von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit.

Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, so beginnt die vierwöchige Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen ab der fünften Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet mit dem letzten Beschäftigungstag. Wenn ein Arbeitsverhältnis beispielsweise am 31.03. endet, wäre zu diesem Zeitpunkt auch eine mögliche Entgeltfortzahlung zu Ende. Dass die Krankschreibung über den 31.03. hinausgeht spielt keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich ob das Arbeitsverhältnis durch Befristung oder durch Kündigung endet.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt also das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und endet folglich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ausnahmen die nicht zum vorzeitigen Ende der sechswöchigen Anspruchsdauer führen (§8 EFZG):

Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen der Arbeitsunfähigkeit durch Aufhebungsvertrag endet, muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer auch zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bis zur Dauer von sechs Wochen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer bereits in seinem früheren Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig war. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis. Er entsteht aber erst, nachdem das neue Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Das ist mir zu viel Kannst du mir das kurz auf Deutsch erklären?
Nach vier Wochen Krankengeld würde ich dann normale LOhnfortzahlung bekommen ?


Nein, Du hast so lange, wie Du nicht 4 Wochen ununterbrochen bei dem neuen AG gearbeitet hast keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern nur auf Krankengeld und das kommt von der Krankenkasse.


genau so ist es, bin selbst arbeitgeber.
kündigen kann er dir auch, man kann immer kündigen. aber er hätte große probleme, das vorm arbeitsgericht nicht um die ohren gehauen zu bekommen, wenn du klagst

und wird er wahrscheinlich auch nicht. sobald du in den bv gehst, bekommt er deinen lohn von der kk erstattet, allerdings dauert das immer wochenlang...

wenn du vorhast, da nachher wieder zu arbeiten, würde ich ein klärendes gespräch führen. weil er dich wahrscheinlich eingestellt hat, weil er personal braucht...
Obsidian
15967 Beiträge
20.01.2015 17:39
Zitat von Claudi711:

Zitat von CaféCortado:

Von Lohn-Info.de:

Entstehen des Anspruch - Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§3 Abs. 3 EFZG).

.......
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die Wartezeit von vier Wochen zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden.

Die Wartezeit wird nicht auf die sechswöchige Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet.

Erkrankt der Arbeitnehmer nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, so erhält er Krankengeld von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit.

Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, so beginnt die vierwöchige Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen ab der fünften Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet mit dem letzten Beschäftigungstag. Wenn ein Arbeitsverhältnis beispielsweise am 31.03. endet, wäre zu diesem Zeitpunkt auch eine mögliche Entgeltfortzahlung zu Ende. Dass die Krankschreibung über den 31.03. hinausgeht spielt keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich ob das Arbeitsverhältnis durch Befristung oder durch Kündigung endet.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt also das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und endet folglich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ausnahmen die nicht zum vorzeitigen Ende der sechswöchigen Anspruchsdauer führen (§8 EFZG):

Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen der Arbeitsunfähigkeit durch Aufhebungsvertrag endet, muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer auch zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bis zur Dauer von sechs Wochen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer bereits in seinem früheren Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig war. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis. Er entsteht aber erst, nachdem das neue Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Das ist mir zu viel Kannst du mir das kurz auf Deutsch erklären?
Nach vier Wochen Krankengeld würde ich dann normale LOhnfortzahlung bekommen ?


Du wirst noch so einiges bürokratisches zu tun haben was SS und später das Baby betrifft. Ich kann dir nur empfehlen von dem "das ist mir zuviel" weg zukommen und dich mal selbst mit dem auseinanderzusetzen was zu tun/erledigen/beantragen/abzugeben ist...
20.01.2015 18:26
Du bekommst erstmal kein Gehalt solange AU, da man sie ersten 28 Tage keinen Anspruch auf lfz hat, du musst also Krankengeld beantragen
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