Beschäftigungsverbot und Urlaub
11.10.2022 18:19
Zitat von Kugelbauch99:
Zitat von ElCamino:Sie schrieb aber etwas von der IG-Metall. Also scheint es einen Tarifvertrag zu geben. Darf der AG dann überhaupt eine solche Formulierung in den Arbeitsvertrag aufnehmen?
Zitat von Enfelchen:
Zitat von ElCamino:
...
Ich hatte es aber gelesen.
Da fiel meiner Schwester aber noch ne Frage ein.
Wenn man mit Langzeitkranken gleichgestellt ist bei einem Beschäftigungsverbot, warum habe ich dann eigentlich mein volles Gehalt bekommen? Und nicht nur Krankengeld?
Auch alles etwas komisch
Nein. Du musst differenzieren zwischen gesetzlichen Vorgaben und freiwilligen Zusatzleistungen.
Gehalt ist gesetzlich dann festgeschrieben. Gesetzlicher Urlaub auch. Zusatzurlaub eben nicht. DAS ist der Unterschied. Du bist auch nicht mit Langzeitkranken gleich gestellt, das hat die Personalabteilung jedenfalls auch nicht geschrieben in den Passagen die du gepostet hast. Es geht nur um den Urlaubsanteil, der nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, nur hier hat der AG einen Handlungsspielraum. Und auch nur dann, wenn die Formulierungen im Vertrag entsprechend sind.
Das ist sicherlich das, was der Arbeitsrechtler klären soll - und auch wenn eine abweichende Klausel im Arbeitsvertrag stünde heißt das noch lange nicht, dass sie auch wirksam vereinbart wurde. Das ist ein bisschen wie mit den pauschalen Renovierungsklauseln in Mietverträgen. Reinschreiben kann man erstmal alles - ob es dann wirksam ist, ist eine andere Frage.
11.10.2022 18:43
Also so wie ich auch das Bundesministerium für Arbeit verstanden habe, gibt es da einen schmalen Grad.
Ich warte wie gesagt erstmal auf den Rückruf der Rechtsabteilung von der IG-Metall und hoffe, dass die sich auskennen
Ich finde das ist ein komisches Zusammenspiel zwischen Gesetz und Tarifvertrag. Vor dem Gesetz laufe ich im Beschäftigungsverbot als anwesend. Der AG zählt mich aber als abwesend (da ja 0 Tage Arbeitsleistung erbracht)…. Finde das schon etwas seltsam.
Ich warte wie gesagt erstmal auf den Rückruf der Rechtsabteilung von der IG-Metall und hoffe, dass die sich auskennen

Ich finde das ist ein komisches Zusammenspiel zwischen Gesetz und Tarifvertrag. Vor dem Gesetz laufe ich im Beschäftigungsverbot als anwesend. Der AG zählt mich aber als abwesend (da ja 0 Tage Arbeitsleistung erbracht)…. Finde das schon etwas seltsam.
14.11.2022 14:21
Hallo ihr Lieben…
Für die, die es interessiert.
Ich hatte mich an die IG-Metall gewendet und heute nun eine Antwort bekommen. Es ist unzulässig den Urlaub zu kürzen
Für die, die es interessiert.
Ich hatte mich an die IG-Metall gewendet und heute nun eine Antwort bekommen. Es ist unzulässig den Urlaub zu kürzen

14.11.2022 14:23
Zitat von Enfelchen:
Hallo ihr Lieben…
Für die, die es interessiert.
Ich hatte mich an die IG-Metall gewendet und heute nun eine Antwort bekommen. Es ist unzulässig den Urlaub zu kürzen![]()
Das ist ja eine valide Antwort.
Meldest du dich nun schriftlich beim Arbeitgeber und fügst das als Zitat an oder wie gehst du vor?
14.11.2022 14:27
Zitat von kataleia:
Zitat von Enfelchen:
Hallo ihr Lieben…
Für die, die es interessiert.
Ich hatte mich an die IG-Metall gewendet und heute nun eine Antwort bekommen. Es ist unzulässig den Urlaub zu kürzen![]()
Das ist ja eine valide Antwort.
Meldest du dich nun schriftlich beim Arbeitgeber und fügst das als Zitat an oder wie gehst du vor?
Nee nee, das macht die IG-Metall. Sie antworten erst auf die Email, die ich vom Personalservicecenter bekommen habe. Führt das zu keinem Ergebnis dann schriftlich und wenn auch sambisches passiert, dann der Rechtsweg. Dafür bin ich ja auch in der Gewerkschaft.
Aber, ich kenn bei so nem Riesen Weltunternehmen echt nur mit dem Kopf schütteln
14.11.2022 14:28
Zitat von Enfelchen:
Zitat von kataleia:
Zitat von Enfelchen:
Hallo ihr Lieben…
Für die, die es interessiert.
Ich hatte mich an die IG-Metall gewendet und heute nun eine Antwort bekommen. Es ist unzulässig den Urlaub zu kürzen![]()
Das ist ja eine valide Antwort.
Meldest du dich nun schriftlich beim Arbeitgeber und fügst das als Zitat an oder wie gehst du vor?
Nee nee, das macht die IG-Metall. Sie antworten erst auf die Email, die ich vom Personalservicecenter bekommen habe. Führt das zu keinem Ergebnis dann schriftlich und wenn auch sambisches passiert, dann der Rechtsweg. Dafür bin ich ja auch in der Gewerkschaft.
Aber, ich kenn bei so nem Riesen Weltunternehmen echt nur mit dem Kopf schütteln
Ach so das ist ja umso besser dass die wirklich alles übernehmen ein Hoch auf die Gewerkschaft ich kenne mich da so gar nicht aus

Ich würde mich aber freuen wenn Du berichtest ob sie jetzt direkt reagieren oder wie es weitergeht

14.11.2022 14:57
Ich kopiere mal die Mail rein. Denn das mit der Gleichstellung könnte auch für andere interessant sein.
14.11.2022 14:58
Zumindest nen Teil
Entgegen Ihrer Auffassung und auch entgegen Anlage 5 des Urlaubleitfadens zählen gemäß § 24 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) Beschäftigungsverbote als tatsächliche Beschäftigung. Demnach lag eine Beschäftigungszeit von 40 Tagen im Kalenderjahr 2022 vor, sodass sich der Umfang des zustehenden Erholungsurlaubs durch diese nicht reduzieren darf. Weder der gesetzliche Urlaubsanspruch noch der über diesen Mindesturlaub hinausgehende Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag darf aufgrund von einem Beschäftigungsverbot gemindert werden. Jedes anderen Vorgehen verstößt gegen § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i.V.m. § 1 AGG sowie gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, da in einem Falle der Urlaubskürzung eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vorliegt. Denn den Urlaub verkürzende Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG träfen nur Frauen (EuGH, Urteil vom 18.03.2004 - C-342/0).
Entgegen Ihrer Auffassung und auch entgegen Anlage 5 des Urlaubleitfadens zählen gemäß § 24 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) Beschäftigungsverbote als tatsächliche Beschäftigung. Demnach lag eine Beschäftigungszeit von 40 Tagen im Kalenderjahr 2022 vor, sodass sich der Umfang des zustehenden Erholungsurlaubs durch diese nicht reduzieren darf. Weder der gesetzliche Urlaubsanspruch noch der über diesen Mindesturlaub hinausgehende Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag darf aufgrund von einem Beschäftigungsverbot gemindert werden. Jedes anderen Vorgehen verstößt gegen § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i.V.m. § 1 AGG sowie gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, da in einem Falle der Urlaubskürzung eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vorliegt. Denn den Urlaub verkürzende Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG träfen nur Frauen (EuGH, Urteil vom 18.03.2004 - C-342/0).
07.02.2023 13:31
Für die, die es interessiert. Heute wurde beschlossen, dass mir natürlich die vollen Urlaubstage zustehen

07.02.2023 14:44
Zitat von Traumtänzerin84:
Überraschung![]()
Peinlich peinlich sage ich nur-für ein "Weltunternehmen"

07.02.2023 14:52
Zitat von Enfelchen:Das ist wohl wahr *-* Aber probieren kann mans ja mal....
Zitat von Traumtänzerin84:
Überraschung![]()
Peinlich peinlich sage ich nur-für ein "Weltunternehmen"![]()
07.02.2023 15:59
Zitat von Traumtänzerin84:
Zitat von Enfelchen:Das ist wohl wahr *-* Aber probieren kann mans ja mal....
Zitat von Traumtänzerin84:
Überraschung![]()
Peinlich peinlich sage ich nur-für ein "Weltunternehmen"![]()
Vorallen auch die Zeitspanne.....
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