Hauskauf - dringende Frage! Gesetzeskenner hier?
15.06.2016 13:23
Ich habe nun eine Immobilie gefunden...
Alles soweit ok, allerdings ist in diesem Haus eine Einliegerwohnung, diese, so steht es im Inserat :
Im seitlichen Bereich des Hauses befindet sich mit separatem Zugang eine zweite Wohnung.
Diese Wohnung verfügt über ca. 94 m² Wohn- und Nutzfläche, 3 Zimmer, Küche, Bad, WC, Abstellraum. Der Bewohner dieser Wohnung verfügt über ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht bzgl. der Kaltmiete.
Wenn ich doch aber Eigentümer von allem bin, dann kann ich doch sagen, aufgrund von Eigenbedarf wird das Mietverhältnis zu xy gekündigt (meist ein halbes Jahr).
Oder liege ich falsch?
Ich danke Euch
15.06.2016 13:26
Hallo, soweit mir bekannt kannst du daran nichts ändern. Ein lebenslanges Wohnrecht bleibt bestehen.
Ist euch bekannt wie alt der Mieter ist?
Ist euch bekannt wie alt der Mieter ist?
15.06.2016 13:28
Lebenslanges Wohnrecht heißt lebenslanges Wohnrecht und gilt unkündbar bis zum Tode.
Ob es da irgendwelche Schlupflöcher gibt, hatten wir bei einem ähnlichen Fall mal prüfen lassen, gab keien Chance....
Ob es da irgendwelche Schlupflöcher gibt, hatten wir bei einem ähnlichen Fall mal prüfen lassen, gab keien Chance....
15.06.2016 13:29
Zitat von Obsidian:
Lebenslanges Wohnrecht heißt lebenslanges Wohnrecht und gilt unkündbar bis zum Tode.
Ob es da irgendwelche Schlupflöcher gibt, hatten wir bei einem ähnlichen Fall mal prüfen lassen, gab keien Chance....
Das würde ich auch sagen.
15.06.2016 13:30
Zitat von Eriii83:
Hallo, soweit mir bekannt kannst du daran nichts ändern. Ein lebenslanges Wohnrecht bleibt bestehen.
Ist euch bekannt wie alt der Mieter ist?
Ich wäre aber Eigentümer und soweit ich mal gehört habe, kann man aufgrund von Eigenbedarf "alles" kündigen.
Mir gehts da wirklich nur um die rechtliche Seite, ob oder ob nicht etc.
Wie alt, erfahre ich morgen.
Mir gehts auch gar nicht darum ein 80 jährigen zu kündigen etc, mit gehts um das Fachwissen, wie es sich hier verhält.
15.06.2016 13:31
Huhu,
Ich meine auch gehört zu haben, dass man dann nicht kündigen kann.
Habt ihr euch scho über die Gegebenheiten informiert?
Vielleicht lebt jemand Betagtes darin?
Lg
Ich meine auch gehört zu haben, dass man dann nicht kündigen kann.
Habt ihr euch scho über die Gegebenheiten informiert?
Vielleicht lebt jemand Betagtes darin?
Lg
15.06.2016 13:34
Zitat von Rudelmutter90:
Zitat von Eriii83:
Hallo, soweit mir bekannt kannst du daran nichts ändern. Ein lebenslanges Wohnrecht bleibt bestehen.
Ist euch bekannt wie alt der Mieter ist?
Ich wäre aber Eigentümer und soweit ich mal gehört habe, kann man aufgrund von Eigenbedarf "alles" kündigen.
Mir gehts da wirklich nur um die rechtliche Seite, ob oder ob nicht etc.
Wie alt, erfahre ich morgen.
Mir gehts auch gar nicht darum ein 80 jährigen zu kündigen etc, mit gehts um das Fachwissen, wie es sich hier verhält.
Grds. ja, aber bei lebenslangem Wohnrecht ist Schluss. Da kannst du auch als Eigentümer nicht kündigen, höchstens sich einigen und eine Abfindung zahlen.
15.06.2016 13:34
Ich kann da nur von Bekannten sprechen...
Grundbucheintragung, Eigentümer, der Vater hatte lebenslanges Wohnrecht, aber aufgrund von Eigenbedarf kündbar?!
Da der Eigentümer Vorrecht hat... ?!
Daher meine Frage diesbezüglich
Grundbucheintragung, Eigentümer, der Vater hatte lebenslanges Wohnrecht, aber aufgrund von Eigenbedarf kündbar?!
Da der Eigentümer Vorrecht hat... ?!
Daher meine Frage diesbezüglich
15.06.2016 13:35
Zitat von Danii90:
Zitat von Rudelmutter90:
Zitat von Eriii83:
Hallo, soweit mir bekannt kannst du daran nichts ändern. Ein lebenslanges Wohnrecht bleibt bestehen.
Ist euch bekannt wie alt der Mieter ist?
Ich wäre aber Eigentümer und soweit ich mal gehört habe, kann man aufgrund von Eigenbedarf "alles" kündigen.
Mir gehts da wirklich nur um die rechtliche Seite, ob oder ob nicht etc.
Wie alt, erfahre ich morgen.
Mir gehts auch gar nicht darum ein 80 jährigen zu kündigen etc, mit gehts um das Fachwissen, wie es sich hier verhält.
Grds. ja, aber bei lebenslangem Wohnrecht ist Schluss. Da kannst du auch als Eigentümer nicht kündigen, höchstens sich einigen und eine Abfindung zahlen.
Ok, vielen Dank.
15.06.2016 13:38
Wir hatten das vor kurzem im Bekanntenkreis und da war folgendes wichtig:
Kopiert aus dem Internet:
Für die Einrichtung eines lebenslangen Wohnrechts ist es von immenser Bedeutung, dass dieses in das Grundbuch eingetragen und zusätzlich vertraglich geregelt wird. Denn nur auf diese Art und Weise kann der Berechtigte sein lebenslanges Wohnrecht auch im Falle eines Eigentümerwechsels oder etwaigen Streitigkeiten geltend machen.
Also ist es eingetragen und geregelt ist eine Kündigung nicht möglich! Auch nicht als neuer Eigentümer!
Kopiert aus dem Internet:
Für die Einrichtung eines lebenslangen Wohnrechts ist es von immenser Bedeutung, dass dieses in das Grundbuch eingetragen und zusätzlich vertraglich geregelt wird. Denn nur auf diese Art und Weise kann der Berechtigte sein lebenslanges Wohnrecht auch im Falle eines Eigentümerwechsels oder etwaigen Streitigkeiten geltend machen.
Also ist es eingetragen und geregelt ist eine Kündigung nicht möglich! Auch nicht als neuer Eigentümer!
15.06.2016 13:39
Du kaufst den Mitbewohner quasi mit,und er ist unkündbar....Wäre für mich ein no go.dann musst du genau prüfen lassen ob es mit dem Tode erlischt oder beim Auszug. Wenn mit dem Tode, kann der nächste verwandte (vormund)die Wohnung vermieten und die mieteinnahmen (evtl)für anfallende pflegekosten benutzten.
Wir hatten in der Familie einen ähnlichen fall .mein Opa hatte ein niesbrauchrecht in seiner Wohnung.
Wir hatten in der Familie einen ähnlichen fall .mein Opa hatte ein niesbrauchrecht in seiner Wohnung.
15.06.2016 13:42
Zitat von Natalie20:
Wir hatten das vor kurzem im Bekanntenkreis und da war folgendes wichtig:
Kopiert aus dem Internet:
Für die Einrichtung eines lebenslangen Wohnrechts ist es von immenser Bedeutung, dass dieses in das Grundbuch eingetragen und zusätzlich vertraglich geregelt wird. Denn nur auf diese Art und Weise kann der Berechtigte sein lebenslanges Wohnrecht auch im Falle eines Eigentümerwechsels oder etwaigen Streitigkeiten geltend machen.
Also ist es eingetragen und geregelt ist eine Kündigung nicht möglich! Auch nicht als neuer Eigentümer!
Genau das meine.
Und im Bekanntenkreis stand das nicht im Grundbuch, nur ein schriftliches beiderseiten unterschriebenes Schriftstück wurde gemacht - das wäre ja dann hinfällig.
15.06.2016 13:44
Zitat von engelchen310774:
Du kaufst den Mitbewohner quasi mit,und er ist unkündbar....Wäre für mich ein no go.dann musst du genau prüfen lassen ob es mit dem Tode erlischt oder beim Auszug. Wenn mit dem Tode, kann der nächste verwandte (vormund)die Wohnung vermieten und die mieteinnahmen (evtl)für anfallende pflegekosten benutzten.
Wir hatten in der Familie einen ähnlichen fall .mein Opa hatte ein niesbrauchrecht in seiner Wohnung.
Die oma meines grossen Sohnes hatte Wohnrecht auf Lebenszeit. Der Neffe der das Haus vor über 15 Jahren geerbt hatte,konnte erst letztes jahr verkaufwn (nachdem die oma verstorben war)vorher hat er es nicht los bekommen.investiert hat er auch nix mehr in das Haus. Reperaturen in der Wohnung musste die oma selbst zahlen für alles andere war der Eigentümer zuständig.Dach,Haustüre etc
15.06.2016 13:45
Zitat von Rudelmutter90:
Zitat von Natalie20:
Wir hatten das vor kurzem im Bekanntenkreis und da war folgendes wichtig:
Kopiert aus dem Internet:
Für die Einrichtung eines lebenslangen Wohnrechts ist es von immenser Bedeutung, dass dieses in das Grundbuch eingetragen und zusätzlich vertraglich geregelt wird. Denn nur auf diese Art und Weise kann der Berechtigte sein lebenslanges Wohnrecht auch im Falle eines Eigentümerwechsels oder etwaigen Streitigkeiten geltend machen.
Also ist es eingetragen und geregelt ist eine Kündigung nicht möglich! Auch nicht als neuer Eigentümer!
Genau das meine.
Und im Bekanntenkreis stand das nicht im Grundbuch, nur ein schriftliches beiderseiten unterschriebenes Schriftstück wurde gemacht - das wäre ja dann hinfällig.
Am besten ist es wenn ihr da einen Anwalt oder Notar zu befragt.wäre ja schon wichtig es richtig zu wissen
15.06.2016 13:47
Also gilt das lebenslange Wohnrecht für denjenigen, wie Eigentum?
Was Reparaturen in der Wohnung betreffen, damit habe ich nichts zu tun?
Denn eine Kaltmiete deckt ja "nur" die Nebenkosten ab, wie Wasser, Abwasser, Müll, Grundsteuer etc
Was Reparaturen in der Wohnung betreffen, damit habe ich nichts zu tun?
Denn eine Kaltmiete deckt ja "nur" die Nebenkosten ab, wie Wasser, Abwasser, Müll, Grundsteuer etc
- Dieses Thema wurde 3 mal gemerkt




