Mütter- und Schwangerenforum

eBay Verkäufer will zurücktreten

Gehe zu Seite:
30.10.2010 11:31
hey ho... hab oben geschrieben wie die rechtslage ist kannst mir vertrauen, studier jura
knutschi und viel glück!
miaa
15612 Beiträge
30.10.2010 11:32
Zitat von ramaeli:

na sie vermutet ja einen rückzieher des verkäufers weil er die sache nicht so günstig verkaufen wollte. ich glaube nicht, dass sie tatsächlich schadensersatz verlangen will. vielmehr steht sie im recht und kann das ggf. gegen ihn verwenden. vielleicht merkt er das ja, und erfüllt lieber vorher, bevor er am ende noch verurteilt wird. die taktik ist an sich nicht schlecht.

Vielen dank endlich mal jemand mit Ahnung.
Ich habe auch nie gesagt das ich einen Anwalt kontaktieren möchte etc. ich möchte nur erstmal meine Chancen nutzen und ich weiß auch ehrlich gesagt nicht warum ich hier so angeriffen werde nur weil ich auf mein Recht bestehe. Ebay ist doch kein Kinderspielplatz.
LeaMia0809
18644 Beiträge
30.10.2010 11:33
Zitat von miaa:

Zitat von LeaMia0809:

Zitat von miaa:

Zitat von nölke:

Zitat von miaa:

Zitat von nölke:

Ebay ist ebay und da wird es den Leuten leicht gemacht.
Es ist ein ganz normaler Mensch und wegen einen euro einen ersatz?! Naja, dann bekommst was anderes für deinen Euro...
Du hast eh keine Chance was zu erreichen. Es ist unfair, da hast recht aber verbuch es als eine schlechte Erfahrung ab. Bewerte den Verkäufer schlecht - mehr wirst nicht machen können!

Es geht doch nciht um den Euro es geht um 99€ denn so viel kostet die Bettwäsche wenn ich sie mir jetzt kaufen muss.
Da wäre ich mir nicht so sicher, es gibt genügend Urteile dazu. Außerdem würde er die Gerichtskosten tragen, wenn ich recht bekommen sollte. (Was nicht heißt das ich das wirklich mache)

stimmt du MUSST es dir kaufen, stimmt ja

natürlich "muss" ich es nicht aber Vertrag ist Vertrag und er verkauft auch als "Privatperson" hat aber nur Babysachen und alle neu in seinen Auktionen. Wenn das jetzt irgendeine "arme Hausfrau" wäre die es wirklich nicht besser weiß dann wäre es mir auch egal aber der wusste genau was er tat und will sie jetzt nicht für den Preis hergeben.
Das ist eine Geschäftsplattform und kein Kinderspielplatz.


Als Privatperson darf man auch neue Sachen verkaufen!
Er hat aber genau soviel gebrauchte wie neue
Und jeder Weiß, das Babysachen teilweise gar nicht getragen werden, wenn man zuviel hat. Und die Bettwäsche bekommst du bei Ebay schon ab 59 euro

Langsam hab ich das Gefühl du hast was damit zu tun so wie du dich da inz Zeug legst.
Lass es einfach ich wollte nur wissen wie die Rechtslage ist nicht was richtig oder falsch ist (moralisch gesehen).
Außerdem woher weißt du denn das es ein Versehen von ihm war???



Nur weil ich kein "Mitläufer" bin, muss ich nichts mit der Sache zu tun haben! Jeder sieht die Sache halt anders.

Na weil Menschen sich auch mal irren können!
miaa
15612 Beiträge
30.10.2010 11:35
Zitat von ramaeli:

hey ho... hab oben geschrieben wie die rechtslage ist kannst mir vertrauen, studier jura
knutschi und viel glück!

Vielen Dank ja das merkt man genau auf so eine Antwort habe ich gehofft. Habe zwar schon von Gerichtsurteile im Internet gelesen aber da ging es z.B. um 60 000€ und der Verkäufer musste wirklich für 59€ verkaufen. Der Verkäufer war danach pleite und da hatte auch kein Richter "mitleid"

dachte immer Jura ist langweilig aber mittlerweile finde ich es super interessant
30.10.2010 11:35
Zitat von miaa:

Zitat von ramaeli:

na sie vermutet ja einen rückzieher des verkäufers weil er die sache nicht so günstig verkaufen wollte. ich glaube nicht, dass sie tatsächlich schadensersatz verlangen will. vielmehr steht sie im recht und kann das ggf. gegen ihn verwenden. vielleicht merkt er das ja, und erfüllt lieber vorher, bevor er am ende noch verurteilt wird. die taktik ist an sich nicht schlecht.

Vielen dank endlich mal jemand mit Ahnung.
Ich habe auch nie gesagt das ich einen Anwalt kontaktieren möchte etc. ich möchte nur erstmal meine Chancen nutzen und ich weiß auch ehrlich gesagt nicht warum ich hier so angeriffen werde nur weil ich auf mein Recht bestehe. Ebay ist doch kein Kinderspielplatz.


ich wünsch dir viel glück! ich finde du reagierst genau richtig. bleib standhaft... diese gauner wollen doch nur, dass man klein beigibt!
und abgesehen davon, darf man einen artikel, der bei ebay drinsteht, nicht verkaufen, wenn er schon versteigert wurde.
(und mal ganz abgesehen davon ist ihm ohnehin schwer zu glauben, dass er sich vertan hat.... schließlich hat er das angebot erstellt und reingesetzt und da hat man mehr als genug möglichkeiten, das angebot zu überprüfen... er wird es sehr schwer haben zu beweisen, dass er sich vertan hat. meiner ansicht nach sogar unmöglich. er muss erfüllen. und du bist im recht, der kerl hat keine chance)
30.10.2010 11:37
Zitat von miaa:

Zitat von ramaeli:

hey ho... hab oben geschrieben wie die rechtslage ist kannst mir vertrauen, studier jura
knutschi und viel glück!

Vielen Dank ja das merkt man genau auf so eine Antwort habe ich gehofft. Habe zwar schon von Gerichtsurteile im Internet gelesen aber da ging es z.B. um 60 000€ und der Verkäufer musste wirklich für 59€ verkaufen. Der Verkäufer war danach pleite und da hatte auch kein Richter "mitleid"

dachte immer Jura ist langweilig aber mittlerweile finde ich es super interessant

jup genauso isses. ist einfach gut zu wissen, wie die rechtslage aussieht und was einem zusteht.
hab auch meinen alten ausbildungsplatz verklagt und 2500 euro gewonnen. die sind jetzt auf dem baby-sparbuch
miaa
15612 Beiträge
30.10.2010 11:38
Zitat von LeaMia0809:

Zitat von miaa:

Zitat von LeaMia0809:

Zitat von miaa:

Zitat von nölke:

Zitat von miaa:

Zitat von nölke:

Ebay ist ebay und da wird es den Leuten leicht gemacht.
Es ist ein ganz normaler Mensch und wegen einen euro einen ersatz?! Naja, dann bekommst was anderes für deinen Euro...
Du hast eh keine Chance was zu erreichen. Es ist unfair, da hast recht aber verbuch es als eine schlechte Erfahrung ab. Bewerte den Verkäufer schlecht - mehr wirst nicht machen können!

Es geht doch nciht um den Euro es geht um 99€ denn so viel kostet die Bettwäsche wenn ich sie mir jetzt kaufen muss.
Da wäre ich mir nicht so sicher, es gibt genügend Urteile dazu. Außerdem würde er die Gerichtskosten tragen, wenn ich recht bekommen sollte. (Was nicht heißt das ich das wirklich mache)

stimmt du MUSST es dir kaufen, stimmt ja

natürlich "muss" ich es nicht aber Vertrag ist Vertrag und er verkauft auch als "Privatperson" hat aber nur Babysachen und alle neu in seinen Auktionen. Wenn das jetzt irgendeine "arme Hausfrau" wäre die es wirklich nicht besser weiß dann wäre es mir auch egal aber der wusste genau was er tat und will sie jetzt nicht für den Preis hergeben.
Das ist eine Geschäftsplattform und kein Kinderspielplatz.


Als Privatperson darf man auch neue Sachen verkaufen!
Er hat aber genau soviel gebrauchte wie neue
Und jeder Weiß, das Babysachen teilweise gar nicht getragen werden, wenn man zuviel hat. Und die Bettwäsche bekommst du bei Ebay schon ab 59 euro

Langsam hab ich das Gefühl du hast was damit zu tun so wie du dich da inz Zeug legst.
Lass es einfach ich wollte nur wissen wie die Rechtslage ist nicht was richtig oder falsch ist (moralisch gesehen).
Außerdem woher weißt du denn das es ein Versehen von ihm war???



Nur weil ich kein "Mitläufer" bin, muss ich nichts mit der Sache zu tun haben! Jeder sieht die Sache halt anders.

Na weil Menschen sich auch mal irren können!


Ja sicher aber woher willst du wissen ob er sich geirrt hat oder nicht? Ganz ehrlich ich habe seine Nachrichten gelesen und mir seine Verkäufe etc angeschaut und ich bin mir sicher er hat sich nicht geirrt. Und die Auktion lief ja mehrere Tage
LeaMia0809
18644 Beiträge
30.10.2010 11:40
Natürlich kann es keiner wissen!
Aber ich finde da so´n aufstand zu machen für sowas echt albern.

Mein Gott, was willst du denn da noch erreichen?
Er hat die Bettwäsche doch bereits verkauft.
Dein Geld hast du wahrscheinlich auch schon wieder!

30.10.2010 11:40
Zitat von miaa:

Zitat von LeaMia0809:

Zitat von miaa:

Zitat von LeaMia0809:

Zitat von miaa:

Zitat von nölke:

Zitat von miaa:

Zitat von nölke:

Ebay ist ebay und da wird es den Leuten leicht gemacht.
Es ist ein ganz normaler Mensch und wegen einen euro einen ersatz?! Naja, dann bekommst was anderes für deinen Euro...
Du hast eh keine Chance was zu erreichen. Es ist unfair, da hast recht aber verbuch es als eine schlechte Erfahrung ab. Bewerte den Verkäufer schlecht - mehr wirst nicht machen können!

Es geht doch nciht um den Euro es geht um 99€ denn so viel kostet die Bettwäsche wenn ich sie mir jetzt kaufen muss.
Da wäre ich mir nicht so sicher, es gibt genügend Urteile dazu. Außerdem würde er die Gerichtskosten tragen, wenn ich recht bekommen sollte. (Was nicht heißt das ich das wirklich mache)

stimmt du MUSST es dir kaufen, stimmt ja

natürlich "muss" ich es nicht aber Vertrag ist Vertrag und er verkauft auch als "Privatperson" hat aber nur Babysachen und alle neu in seinen Auktionen. Wenn das jetzt irgendeine "arme Hausfrau" wäre die es wirklich nicht besser weiß dann wäre es mir auch egal aber der wusste genau was er tat und will sie jetzt nicht für den Preis hergeben.
Das ist eine Geschäftsplattform und kein Kinderspielplatz.


Als Privatperson darf man auch neue Sachen verkaufen!
Er hat aber genau soviel gebrauchte wie neue
Und jeder Weiß, das Babysachen teilweise gar nicht getragen werden, wenn man zuviel hat. Und die Bettwäsche bekommst du bei Ebay schon ab 59 euro

Langsam hab ich das Gefühl du hast was damit zu tun so wie du dich da inz Zeug legst.
Lass es einfach ich wollte nur wissen wie die Rechtslage ist nicht was richtig oder falsch ist (moralisch gesehen).
Außerdem woher weißt du denn das es ein Versehen von ihm war???



Nur weil ich kein "Mitläufer" bin, muss ich nichts mit der Sache zu tun haben! Jeder sieht die Sache halt anders.

Na weil Menschen sich auch mal irren können!


Ja sicher aber woher willst du wissen ob er sich geirrt hat oder nicht? Ganz ehrlich ich habe seine Nachrichten gelesen und mir seine Verkäufe etc angeschaut und ich bin mir sicher er hat sich nicht geirrt. Und die Auktion lief ja mehrere Tage


und genau das ist der grund, warum der typ keine chance hat, er hat erst nach der auktion versucht, zurückzutreten. hat er keine grundlage für.
glaub mir süße, du bist volle granate im recht. der typ muss sich ggflls. um ne neue bettwäsche kümmern. er muss erfüllen. ebay weist extra darauf hin, dass ein wirksamer kaufvertrag geschlossen wurde, die rechtslage ist eindeutig. du hast ersteigert, der typ muss erfüllen. punkt. wie er erfüllt, ist nicht dein problem. das muss er dann mit ebay klären. du zahlst dein geld pünktlich und wartest.
30.10.2010 11:42
Zitat von LeaMia0809:

Natürlich kann es keiner wissen!
Aber ich finde da so´n aufstand zu machen für sowas echt albern.

Mein Gott, was willst du denn da noch erreichen?
Er hat die Bettwäsche doch bereits verkauft.
Dein Geld hast du wahrscheinlich auch schon wieder!



es ist doch verständlich, dass man solchen typen das handwerk legen will. wo käme man den hin, wenn solche auktionen nicht rechtsbindend wären? ich finde das völlig nachvollziehbar. und der typ hat die bettwäsche millionenprozentig noch. ist aber seine schuld, wenn er auktion macht, und nicht sofort-kauf (zeigt, wie gierig der ist, der wollte das höchstmögliche bekommen)...
da kann man eben auch mal pech haben. auktionsrisiko.
miaa
15612 Beiträge
30.10.2010 11:53
Zitat von ramaeli:

Zitat von miaa:

Zitat von ramaeli:

na sie vermutet ja einen rückzieher des verkäufers weil er die sache nicht so günstig verkaufen wollte. ich glaube nicht, dass sie tatsächlich schadensersatz verlangen will. vielmehr steht sie im recht und kann das ggf. gegen ihn verwenden. vielleicht merkt er das ja, und erfüllt lieber vorher, bevor er am ende noch verurteilt wird. die taktik ist an sich nicht schlecht.

Vielen dank endlich mal jemand mit Ahnung.
Ich habe auch nie gesagt das ich einen Anwalt kontaktieren möchte etc. ich möchte nur erstmal meine Chancen nutzen und ich weiß auch ehrlich gesagt nicht warum ich hier so angeriffen werde nur weil ich auf mein Recht bestehe. Ebay ist doch kein Kinderspielplatz.


ich wünsch dir viel glück! ich finde du reagierst genau richtig. bleib standhaft... diese gauner wollen doch nur, dass man klein beigibt!
und abgesehen davon, darf man einen artikel, der bei ebay drinsteht, nicht verkaufen, wenn er schon versteigert wurde.
(und mal ganz abgesehen davon ist ihm ohnehin schwer zu glauben, dass er sich vertan hat.... schließlich hat er das angebot erstellt und reingesetzt und da hat man mehr als genug möglichkeiten, das angebot zu überprüfen... er wird es sehr schwer haben zu beweisen, dass er sich vertan hat. meiner ansicht nach sogar unmöglich. er muss erfüllen. und du bist im recht, der kerl hat keine chance)

ja nur leider geht es ja nur über einen Anwalt wenn er tatsächlich nicht liefert aber ob es mir der Stress dann wert ist muss ich dann mal schauen.
Ja eben, wenn es jetzt wirklich irgendeine "Hausfrau" wäre die zum ersten Mal verkauft ok aber so
30.10.2010 11:57
hier: haste bestimmt auch schon gesehen: da haste es nochmal schwarz auf weiss:

Der Verkäufer ist mit dem Abschluss des Kaufvertrages nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ihnen die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Sollte der Verkäufer die Ware nicht liefern, versuchen Sie bitte zunächst mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Verkäufer auf Ihre Anfragen nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund den Versand der Ware verzögert, können Sie ihm eine Frist setzen, innerhalb der er den Artikel zu liefern hat.
Die Fristsetzung kann zwar per E-Mail erfolgen, um im Streitfall eine Fristsetzung beweisen zu können, bietet es sich jedoch an, das Schreiben z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu versenden.

Liefert der Verkäufer innerhalb der Frist nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt sollten Sie klar und eindeutig gegenüber dem Verkäufer erklären. Um dies im Streitfall beweisen zu können, empfiehlt es sich, dies schriftlich zu tun und die Rücktrittserklärung z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu schicken. Empfehlenswert ist es auch, den Verkäufer zugleich aufzufordern, den Kaufpreis zurückzuzahlen, wenn dieser von Ihnen schon bezahlt wurde.

Unter Umständen können sie zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, beispielsweise wenn Sie aufgrund der Nichtlieferung des Verkäufers gezwungen waren, einen teureren Ersatzgegenstand zu kaufen.

Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, den Verkäufer auf Herausgabe der Ware zu verklagen. Wenden Sie sich bei Fragen dazu bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

2. Bin ich an mein Angebot gebunden, auch wenn das Höchstgebot viel zu niedrig ist?

Ja!

Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel an den Käufer zu übergeben.

Dies gilt auch, wenn sie mit dem Höchstgebot nicht zufrieden sind oder Sie zwischenzeitlich den Verkauf des Gegenstandes bereuen.
Wenn Sie sich beim Einstellen eines Artikels über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels im Irrtum befanden bzw. sich beim Eingeben des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt haben, können Sie Ihr Angebot unter Umständen vorzeitig beenden.

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nach § 9 Abs. 11 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie das Einstellen eines Angebots auf dem eBay-Marktplatz) lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden.

In Betracht kommt:

Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09).
Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgegeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echten van Gogh.
Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer grundsätzlich nicht mehr möglich um nicht die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu umgehen. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.

Sofern Sie rechtlich dazu berechtigt sind, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB). Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.

Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an. Bewahren Sie die gesamte E-Mail-Korrespondenz über Ihre Anfechtung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.

Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.

soooo ich glaube, jetzt ist alles geklärt
KratzeKatze
6126 Beiträge
30.10.2010 12:01
wenn du dein recht auch durchsetzen möchtest, dann mußt du schon zum anwalt gehen. denn abey kümmerst sich herzlich wenig.

ich hoffe, du hast eine rechtschutzversicherung, da sonst die höhe deiner kosten in keinem verhältnis zum eventuellen zugesprochenen schadenersatz per richterspruch stehen.

meine persönliche meinung zu dem fall ist, das es mir persönl. die mühe nicht wert wäre, wegen 1€ zu anwalt zu gehen.

miaa
15612 Beiträge
30.10.2010 12:29
Zitat von ramaeli:

hier: haste bestimmt auch schon gesehen: da haste es nochmal schwarz auf weiss:

Der Verkäufer ist mit dem Abschluss des Kaufvertrages nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ihnen die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Sollte der Verkäufer die Ware nicht liefern, versuchen Sie bitte zunächst mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Verkäufer auf Ihre Anfragen nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund den Versand der Ware verzögert, können Sie ihm eine Frist setzen, innerhalb der er den Artikel zu liefern hat.
Die Fristsetzung kann zwar per E-Mail erfolgen, um im Streitfall eine Fristsetzung beweisen zu können, bietet es sich jedoch an, das Schreiben z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu versenden.

Liefert der Verkäufer innerhalb der Frist nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt sollten Sie klar und eindeutig gegenüber dem Verkäufer erklären. Um dies im Streitfall beweisen zu können, empfiehlt es sich, dies schriftlich zu tun und die Rücktrittserklärung z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu schicken. Empfehlenswert ist es auch, den Verkäufer zugleich aufzufordern, den Kaufpreis zurückzuzahlen, wenn dieser von Ihnen schon bezahlt wurde.

Unter Umständen können sie zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, beispielsweise wenn Sie aufgrund der Nichtlieferung des Verkäufers gezwungen waren, einen teureren Ersatzgegenstand zu kaufen.

Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, den Verkäufer auf Herausgabe der Ware zu verklagen. Wenden Sie sich bei Fragen dazu bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

2. Bin ich an mein Angebot gebunden, auch wenn das Höchstgebot viel zu niedrig ist?

Ja!

Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel an den Käufer zu übergeben.

Dies gilt auch, wenn sie mit dem Höchstgebot nicht zufrieden sind oder Sie zwischenzeitlich den Verkauf des Gegenstandes bereuen.
Wenn Sie sich beim Einstellen eines Artikels über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels im Irrtum befanden bzw. sich beim Eingeben des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt haben, können Sie Ihr Angebot unter Umständen vorzeitig beenden.

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nach § 9 Abs. 11 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie das Einstellen eines Angebots auf dem eBay-Marktplatz) lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden.

In Betracht kommt:

Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09).
Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgegeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echten van Gogh.
Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer grundsätzlich nicht mehr möglich um nicht die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu umgehen. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.

Sofern Sie rechtlich dazu berechtigt sind, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB). Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.

Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an. Bewahren Sie die gesamte E-Mail-Korrespondenz über Ihre Anfechtung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.

Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.

soooo ich glaube, jetzt ist alles geklärt

Vielen vielen dank für deine Bemühungen. Das ist echt super lieb von dir.
miaa
15612 Beiträge
30.10.2010 12:33
Zitat von KratzeKatze:

wenn du dein recht auch durchsetzen möchtest, dann mußt du schon zum anwalt gehen. denn abey kümmerst sich herzlich wenig.

ich hoffe, du hast eine rechtschutzversicherung, da sonst die höhe deiner kosten in keinem verhältnis zum eventuellen zugesprochenen schadenersatz per richterspruch stehen.

meine persönliche meinung zu dem fall ist, das es mir persönl. die mühe nicht wert wäre, wegen 1€ zu anwalt zu gehen.


ja das weiß ich. Wir haben eine Rechtschutzvers. aber auch einen Anwalt zur Not im Bekanntenkreis. Es ist viel Arbeit/Stress das weiß ich aber bin mir sicher wir würden auch gewinnen und in dem Fall müsste er die ganzen Kosten übernehmen.
Aber ich warte jetzt erstmal ab vielleicht schickt er die Ware ja doch noch zu.
Über alles Andere mach ich mir jetzt noch keine Gedanken.
Gehe zu Seite:
  • Dieses Thema wurde 3 mal gemerkt