Mütter- und Schwangerenforum

DRINGEND HILLLFFFEEE

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08.06.2009 14:48
da kann dir dein chef nämlich garnichts, er könnte dich ja auch von heute auf morgen kündigen und du auch. da musste dir keine sorgen machen!!! wenn du nichts unterschrieben hast.
Motti24
3564 Beiträge
08.06.2009 14:48
Zitat von vaida:

Zitat von Motti24:

ich habe keinen arbeitsvertrag!!

und was ist wenn ich einfach nicht mehr hingehe, ich meine er bezahlt mich doch eh nur für die stunden die ich anwesend bin


löl wenn du keinen arbeitsvertrag hast was machst du dir da sorgen schreib ne kündigung fertig da giebts keine befristigung ^^
sollte man eigentlich wissen


das dachte ich auch, aber er hat mir geschrieben das er sich rechtlich informiert hat....und nu?? kann man einfach irgendeinen anwalt anrufen und nachfragen? kostet das was?
Motti24
3564 Beiträge
08.06.2009 14:50
also er hat damals gesagt wir besiegeln das per handschlag, vertrag brauchen wir nicht und das wars. ich hatte nur einen vertrag für meine vollzeiz stelle vor der schwangerschaft
wiefie
11727 Beiträge
08.06.2009 14:51
Zitat von Motti24:

also er hat damals gesagt wir besiegeln das per handschlag, vertrag brauchen wir nicht und das wars. ich hatte nur einen vertrag für meine vollzeiz stelle vor der schwangerschaft

kein vertrag=keine kündigungsfrist
08.06.2009 14:51
Zitat von Motti24:

Zitat von vaida:

Zitat von Motti24:

ich habe keinen arbeitsvertrag!!

und was ist wenn ich einfach nicht mehr hingehe, ich meine er bezahlt mich doch eh nur für die stunden die ich anwesend bin


löl wenn du keinen arbeitsvertrag hast was machst du dir da sorgen schreib ne kündigung fertig da giebts keine befristigung ^^
sollte man eigentlich wissen


das dachte ich auch, aber er hat mir geschrieben das er sich rechtlich informiert hat....und nu?? kann man einfach irgendeinen anwalt anrufen und nachfragen? kostet das was?


der labbert der kann garnichts machen. der hat nichts auf der hand ohne vertrag = OHNE RECHT.
ruf beim arbeitsamt an die bestätigen das.
du könntest so von heut auf morgen da nicht mehr aufkreutzen und der könnte dir nichts^^
aber schreib besser eine kündigung fertig
Motti24
3564 Beiträge
08.06.2009 14:52
Zitat von wiefie:

Zitat von Motti24:

also er hat damals gesagt wir besiegeln das per handschlag, vertrag brauchen wir nicht und das wars. ich hatte nur einen vertrag für meine vollzeiz stelle vor der schwangerschaft

kein vertrag=keine kündigungsfrist



ich habe im netz schon geguckt ob ich darüber nen passus finde um den mit in den brief zu schreiben, aber ich finde leider nix
Motti24
3564 Beiträge
08.06.2009 14:53
Zitat von vaida:

Zitat von Motti24:

Zitat von vaida:

Zitat von Motti24:

ich habe keinen arbeitsvertrag!!

und was ist wenn ich einfach nicht mehr hingehe, ich meine er bezahlt mich doch eh nur für die stunden die ich anwesend bin


löl wenn du keinen arbeitsvertrag hast was machst du dir da sorgen schreib ne kündigung fertig da giebts keine befristigung ^^
sollte man eigentlich wissen


das dachte ich auch, aber er hat mir geschrieben das er sich rechtlich informiert hat....und nu?? kann man einfach irgendeinen anwalt anrufen und nachfragen? kostet das was?


der labbert der kann garnichts machen. der hat nichts auf der hand ohne vertrag = OHNE RECHT.
ruf beim arbeitsamt an die bestätigen das.
du könntest so von heut auf morgen da nicht mehr aufkreutzen und der könnte dir nichts^^
aber schreib besser eine kündigung fertig


die kündigung hat er schon bekommen aber will das ich bis zum 15.07. weiter arbeite aber ich fange meine neue stelle am 15.06. schon an.
Motti24
3564 Beiträge
08.06.2009 14:53
beim arbeitsamt ist ständig besetzt
08.06.2009 14:58
Zitat von Motti24:

beim arbeitsamt ist ständig besetzt


musste immer weiter versuchen irgenwann geht einer ran
laemmchen
2537 Beiträge
08.06.2009 15:06
wann wäre denn deine elternzeit zu ende????

hier mal was aus dem netz:
Die Kündigungsfristen richten sich auch bei Arbeitsverhältnissen mit geringfügig Beschäftigten nach § 622 BGB. Die Grundkündigungsfrist beträgt hierbei gemäß § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen; allerdings kann bei Arbeitnehmern, die nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt werden (was vor allem bei kurzfristig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV oft der Fall sein wird), eine kürzere Kündigungsfrist für die ersten drei Monate der Beschäftigung vereinbart werden, § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB.
Luzie75
4 Beiträge
08.06.2009 15:22

Wenn Du weitere Fragen hast, ruf doch die Minijobzentrale an, die beantwortet Dir alle fragen!!!01801 200 504

Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB.
Die Rechte und Pflichten richten bei einem faktischen Arbeitsverhältnis richten sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nach den Vorschriften, die für ein wirksames Arbeitsverhältnis gelten.

Solange das Arbeitsverhältnis mindestens zwei bis fünf Jahre bestanden hat, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Bei einer Kündigung ab dem fünften Beschäftigungsjahr gilt eine Frist von zwei Monaten (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

Die nächste Kündigungsmöglichkeit wäre demnach der 30.01.05. mit Beendigungstermin 28.02.05 – es sei denn, Sie sind bereits länger als seit dem 01.02.2001 beschäftigt, dann können Sie nur zum 31.03.05 kündigen.
Die gesetzliche Verlängerung tritt erst ein, sobald die jeweilige Anzahl der Beschäftigungsjahre abgelaufen ist, so dass für eine am letzten Tag der Beschäftigungsdauer zugegangene Kündigung noch die frühere Kündigungsfrist gilt.

Allerdings gilt es, zu beachten, dass in die Zeit der Beschäftigung Zeiträume nicht mit eingerechnet werden, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, so dass für Sie demnach auch eine kürzere Kündigungsfrist in Betracht kommt.
Nach § 622 Abs. 1 BGB gilt bei einem Zeitraum von unter zwei Jahren (also Beschäftigungszeit abzüglich der Zeit vor dem 25. Geburtstag) eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen

hoffe dashilft dir

LG
Diana
Motti24
3564 Beiträge
08.06.2009 15:24
arbeitsamt kann mir nicht helfen. ich hab jetzt bei so ner arbeitsrechtberatung angerufen, und die haben mir gesagt ich muss ihn um einen aufhebungsvertrag BITTEN. wenn er das nicht will was dann??
Daggi
1708 Beiträge
09.06.2009 12:22
Zitat von Luzie75:

Wenn Du weitere Fragen hast, ruf doch die Minijobzentrale an, die beantwortet Dir alle fragen!!!01801 200 504

Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB.
Die Rechte und Pflichten richten bei einem faktischen Arbeitsverhältnis richten sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nach den Vorschriften, die für ein wirksames Arbeitsverhältnis gelten.

Solange das Arbeitsverhältnis mindestens zwei bis fünf Jahre bestanden hat, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Bei einer Kündigung ab dem fünften Beschäftigungsjahr gilt eine Frist von zwei Monaten (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

Die nächste Kündigungsmöglichkeit wäre demnach der 30.01.05. mit Beendigungstermin 28.02.05 – es sei denn, Sie sind bereits länger als seit dem 01.02.2001 beschäftigt, dann können Sie nur zum 31.03.05 kündigen.
Die gesetzliche Verlängerung tritt erst ein, sobald die jeweilige Anzahl der Beschäftigungsjahre abgelaufen ist, so dass für eine am letzten Tag der Beschäftigungsdauer zugegangene Kündigung noch die frühere Kündigungsfrist gilt.

Allerdings gilt es, zu beachten, dass in die Zeit der Beschäftigung Zeiträume nicht mit eingerechnet werden, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, so dass für Sie demnach auch eine kürzere Kündigungsfrist in Betracht kommt.
Nach § 622 Abs. 1 BGB gilt bei einem Zeitraum von unter zwei Jahren (also Beschäftigungszeit abzüglich der Zeit vor dem 25. Geburtstag) eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen

hoffe dashilft dir

LG
Diana




Danke Diana, das erspart mir einiges an Schreibarbeit Mädels, vor allem Vaida spreche ich hier an , was ihr hier macht, ist grob fahrlässig! Ihr könnt doch nicht felsenfest falsche Behauptungen und Tipps hier reinstellen! Aber euch kanns ja egal sein, wenn die Userin die Tipps (krankschreiben lassen etc.) befolgt, ist ja dann nicht euer Problem! Bitte etwas mehr Vorsicht, man kann doch deutlich machen, wenn man sich selbst nicht sicher ist.

Rechtlich gesehen ist es schon so, dass auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis, auch ohne schriftlichen Vertrag, ein Arbeitsverhältnis ist. Und da gelten nunmal die gesetzlichen Fristen und die sind vier Wochen. Basta. Alles andere müsst schriftlich vereinbart sein. Krankschreiben lassen ist ganz übel, vor allem, wenn man dann bei einem anderen AG noch arbeitet. Es bleibt tatsächlich nur das Entgegenkommen des AG, wenn der nicht möchte, hat man keine Chance. Soweit die rechtliche Situation.

Was tatsächlich passiert, wenn du da einfach nicht mehr hingehst, kann natürlich keiner abschätzen. Von "nichts" über irgendwelche Konventionalstrafen/Schadenersatzzahlungen (Anspruch müsste dann aber von deinem AG nachgewiesen werden) bis zu allen möglichen Schikanen (Arbeitspapiere kommen nicht/verspätet, schlechtes Zeugnis, etc.) ist alles drin.

Wichtig: Wenn du ein zweites Arbeitsverhältnis beginnst, benötigst du normalerweise eine Lohnsteuerkarte mit LSTKl 6.

Viel Erfolg
Daggi
Maike0902
4534 Beiträge
09.06.2009 12:25
Also ich hatte auch so eine blöde Kündigungsfrist bei meiner alten arbeit,mein Chef hat mir dann aber einen Aufhebungsvertrag gegeben sodass ich vorzeitig raus konnte ohne die Kündigungsfrist einzu halten,mir ging es genauso wie dir,hatte auch eine andere stelle wo ich früher anfangen musste....

Frag dein alten Chef doch mal nach einem Aufhebungsvertrag.
Ist eignetlich eine Kulanz(wenn man das so schreibt ), wenn er nett ist macht er das.
09.06.2009 12:26
Zitat von vaida:

Zitat von Motti24:

ich habe keinen arbeitsvertrag!!

und was ist wenn ich einfach nicht mehr hingehe, ich meine er bezahlt mich doch eh nur für die stunden die ich anwesend bin


löl wenn du keinen arbeitsvertrag hast was machst du dir da sorgen schreib ne kündigung fertig da giebts keine befristigung ^^
sollte man eigentlich wissen

das stimmt so nicht.
dann gelten die gesetzlichen bestimmungen und die hängen von der dauer der betriebszugehörigkeit ab.
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