Mütter- und Schwangerenforum

Einsatzbereiche und Arbeit des Jugendamtes

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05.08.2014 16:14
Sehr sehr nett von.dir
Titania
5863 Beiträge
05.08.2014 18:01
super Angebot, finde es ganz toll, dass du dir die Zeit dafür nimmst
05.08.2014 18:42
Zitat von Titania:

super Angebot, finde es ganz toll, dass du dir die Zeit dafür nimmst


Sehr, sehr gern!
05.08.2014 18:50
Zitat von Gurke88:

Hallo.

Ist es normal das betreuter umgang auf ein jahr angesetzt ist mit einen 1.5 jährigen.kiind.wo der vater ihn eigentlich jede woche schon für eine stunde sieht.

Und ein vater der alle paar wochen.mal auftaucht nur 6betreute umgänge brauchte um ihn dann alleine zu umsorgen.

Warum handelt das jugendamt so ungerecht

Begleitete Umgänge werden aus verschiedensten Gründen eingerichtet. Da ich die Gründe nicht kenne, die zu den begleiteten Umgängen in Deinen beiden Beispielen geführt haben, kann ich leider nur antworten: Ja, das kann vollkommen normal sein!

Ich möchte meine Antwort kurz mit einem Beispiel füttern, welches nicht auf Dich zutreffen muss und ich bitte Dich auch nicht davon auszugehen, dass ich Dich damit anspreche!!!

Wenn ein Vater sein Kind zum Beispiel regelmäßig geschlagen hat und durch mangelnde Mitarbeit davon auszugehen ist, dass er sein Aggressionspotential noch nicht ausreichend senken konnte, so dass man selbst in "anstrengenden" Situationen davon ausgehen kann, dass der Vater sein Kind nicht erneut schlägt, dann werden die begleiteten Umgänge sicherlich fortgeführt werden.

Wenn ein Vater jedoch zum Beispiel von der Kindesmutter beschuldigt wird, nicht die richtige Verhaltensweise an den Tag zu legen, wenn er mit seinem Kind umgeht (er z.B. unter anderem nicht richtig auf Kind reagiere, nicht wisse, wann das Kind was brauche, nicht verstehe, welche Verhaltensweise des Kindes auf was hinweise, oder sich z.B. nur mit seinem Handy beschäftige, während er eigentlich mit dem Kind umgehen sollte) und es lediglich darum geht, dass dieser Vater in begleiteten Umgängen unter Beweis stellt, dass dies nur eine Behauptung der Mutter ist, die jedoch nicht der Wahrheit entspricht, wird man sich das Verhalten des Kindesvaters in begleiteten Umgängen anschauen und sollte der Vater im Recht sein, schnell feststellen, dass begleitete Umgänge überflüssig sind.

Hier kommt es also - wie meistens in unserer Arbeit - tatsächlich ausschließlich auf die Situation der Familie an, wenn wir ein Angebot machen, da unsere Angebote stets angemessen und angepasst sein müssen.
05.08.2014 18:55
Zitat von Funkentanz:

Ich bin in einer Außenwohngruppe eines Kinderheimes aufgewachsen und mit 17 in eine eigene Wohnung gezogen, da hatte ich dann auch eine Betreuerin vom JA, die ab und an nach mir geguckt hat.
Aber ich hatte meine Ausbildung und ein geregeltes Einkommen und die haben gesehen, dass ich gut zurrecht komme
Mit 24 habe ich dann mein erstes Kind bekommen, das JA hat sich bei mir nicht wieder gemeldet. Also das kann ich nicht bestätigen.
War aber auch ein sehr pflegeleichtes Mädchen, dass keine allzu großen Probleme verursacht hat

Das entspricht aber auch dem, wie es sein sollte, da niemand vom Jugendamt Dein Kind (also eine mögliche Hilfe für Dich und Dein Kind) mit einer Hilfe für Dich und Deine Eltern direkt in Verbindung setzen können wird.
Es sei denn, Du berichtest beim Jugendamt davon, oder das Jugendamt hat Dich weiterhin begleitet und durch diese Begleitung mitbekommen, dass Du ein Kind bekommst / bekommen hast. Dann liegt es oft nahe, dass Du ein weiteres Angebot für Dein Kind erhälst, sollte dies sinnvoll oder notwendig sein.
Anderfalls ist Deine eigene Akte ja bereits geschlossen und für Dein Kind gibt es gar keine.
06.08.2014 06:02
GuMo.

Ich hab hier den Artikel gefunden & frage mich ob das was das JA gemacht hat überhaupt okay ist?

http://www.rtl.de/cms/news/punkt-12/hamburger-juge ndamt-nimmt-epileptikerin-das-kind-weg-3e657-9851- 14-1999634.html

LG Steffi
Titania
5863 Beiträge
06.08.2014 09:43
Zitat von Mama_2o13:

GuMo.

Ich hab hier den Artikel gefunden & frage mich ob das was das JA gemacht hat überhaupt okay ist?

http://www.rtl.de/cms/news/punkt-12/hamburger-juge ndamt-nimmt-epileptikerin-das-kind-weg-3e657-9851- 14-1999634.html

LG Steffi


ich glaube kaum, dass man ohne Akteneinsicht irgendetwas dazu sagen kann. Hast du schon mal etwas vom Münchhausen by proxi Syndrom gehört?
Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was ich davon halten soll, dass das Jugendamt immer an den Pranger gestellt wird. Reagiert es nicht und ein Kind kommt zu Tode, dann schreien alle warum das Jugendamt untätig war. Reagiert es, ist es auch nicht richtig. Ich bin wirklich froh, dass andere diese Arbeit verrichten, denn es muss verdammt schwer sein, sich dem zu stellen, dass egal wie man es macht, es sowieso verkehrt ist.
06.08.2014 10:14
Zitat von Titania:

Zitat von Mama_2o13:

GuMo.

Ich hab hier den Artikel gefunden & frage mich ob das was das JA gemacht hat überhaupt okay ist?

http://www.rtl.de/cms/news/punkt-12/hamburger-juge ndamt-nimmt-epileptikerin-das-kind-weg-3e657-9851- 14-1999634.html

LG Steffi


ich glaube kaum, dass man ohne Akteneinsicht irgendetwas dazu sagen kann. Hast du schon mal etwas vom Münchhausen by proxi Syndrom gehört?
Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was ich davon halten soll, dass das Jugendamt immer an den Pranger gestellt wird. Reagiert es nicht und ein Kind kommt zu Tode, dann schreien alle warum das Jugendamt untätig war. Reagiert es, ist es auch nicht richtig. Ich bin wirklich froh, dass andere diese Arbeit verrichten, denn es muss verdammt schwer sein, sich dem zu stellen, dass egal wie man es macht, es sowieso falsch ist.

Ob die im Artikel benannte Kindesmutter "Anna" ihr Kind hätte bei sich behalten können, vermag ich nicht zu beurteilen, da ich - und ich danke Dir, liebe Titania, für Deine Vorrede - die Akte der Familie nicht kenne.
Auch vermag ich nicht zu sagen, ob es sich bei der Kindesmutter um das Münchhausen-by-proxi-Syndrom handelt und die Atemaussetzer beim Kind durch das Hinzutun der Kindesmutter entstanden sind. Auch hierzu müsste man die Akte und die Einschätzung einer Fachkraft der Psychologie oder Psychiatrie kennen.
Generell ist Epilepsie kein K.O.-Kriterium. Auch Epileptiker können sicherlich mit ihren Kindern zusammen leben, wenn diese gesundheitliche Beeinträchtigung das Wohl ihrer Kinder nicht beeinträchtigt. Dafür müssen die Kindeseltern allerdings selbstständig Sorge tragen.

Folgendem Zitat aus dem RTL-Artikel möchte ich jedoch widersprechen:
Zitat:
Voraussetzung für eine Inobhutnahme ist, dass das Jugendamt eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes sieht.

Das ist so vollkommen falsch. Voraussetzung für eine Inobhutnahme ist nach dem Bundesgerichtshof, dass dem Wohl des Kindes mit ziemlicher Sicherheit ein erheblicher Schaden droht, oder dieser Schaden bereits eingetreten ist - und das ist bereits seit 1956 der Fall:
Zitat:
In den 1950er Jahren ist durch den Bundegerichtshof „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasst“ (BGH FamRZ. 1956, S. 350) als eine, den unbestimmten Rechtsbegriff "Kindeswohlgefährdung" definierende Ausführung festgehalten worden. Gemäß dieser Definition müssen drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein, damit von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist:

• Die Gefährdung des Kindes muss gegenwärtig gegeben sein.
• Die gegenwärtige oder zukünftige Schädigung muss erheblich sein.
• Die Schädigung muss sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lassen, sofern sie noch nicht eingetreten ist.

Voraussetzung ist also nicht nur die Beeinträchtigung des Kindeswohls durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen, sondern auch und vor allem die nachhaltig negative Wirkung dieses Verhaltens / Unterlassens. Dies bedeutet genauer: Die körperliche, geistige oder seelische Schädigung des betroffenen Kindes werden maßgeblich beeinträchtigt. Erst dann spricht man vom Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung.

Die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen erheblichen Schadenseintritts ist wiederum abhängig vom Handeln der Personensorgeberechtigten, sofern die Bedrohung durch menschliches Handeln oder Unterlassen hervorgerufen oder aufrecht erhalten wird (und nicht beispielsweise durch eine schwere Erkrankung). Von Bedeutung sind hier:

• die Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen
• die Bereitschaft der Erziehungsberechtigten, die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen

Und auch unser bürgerliches Gesetzbuch hat etwas zu diesem Thema zu sagen:
Zitat:
§ 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Eine Inobhutnahme ist also keinesfalls eine Entscheidung, die aufgrund der Einzeleinschätzung des Jugendamtes getroffen und durchgeführt werden kann!

Man spricht übrigens nur dann von einer Inobhutnahme, wenn die Eltern des Kindes der Unterbringung des Kindes nicht zugestimmt haben und noch keine Entscheidung des Familiengerichtes zur familiären Situation vorliegt.
Hat das Familiengericht eine Entscheidung getroffen, die gegen den Verbleib des Kindes in der Familie spricht, tätigt das Jugendamt keine Inobhutnahme mehr, wenn das Kind aus der Familie genommen wird, denn dann sind wesentliche Teile des Sorgerechtes bereits teilweise oder vollständig in Bezug auf die Kindeseltern außer Kraft gesetzt und evtl. auf eine andere Person übertragen worden.
Stimmen die Eltern einer Unterbringung des Kindes zu, spricht man genrell nicht von einer Inobhutnahme.
Stimmen die Eltern einer Unterbringung des Kindes nach einer Inobhutnahme zu, endet die Inobhutnahme auch dann, wenn das Kind noch nicht wieder in den Haushalt der Kindeseltern zurück gekehrt ist, sofort, wenn die Einverständniserklärung der Eltern (auch nur mündlich) vorliegt.
Zudem kann eine Inobhutnahme beendet werden, indem das Gericht eine derartige Entscheidung getroffen hat, wie oben benannt.
Oder eine Inobhutnahme kann durch Rückführung des Kindes zu seinen Eltern beendet werden.

Für uns ist es immer sehr ärgerlich, wie unachtsam mit dem Begriff "Inobhutnahme" um sich geschmissen wird, obwohl es keine solche ist. Sogar in Fachkreisen wird dieser Begriff leider zu oft fehlerhaft genutzt...
Nuya
10450 Beiträge
06.08.2014 11:44
Zitat von SimHan:

Zitat von Nuya:

Ich hätte kurz ne frage, weil das in dem anderen thema so anklang. Ist es ok hier zu fragen?
Stimmt es, dass das JA öfters mal überraschend bei einem auftaucht, wenn die eigene familie da bekannt ist (sprich bei erwachsen gewordenen ehemaligen heimkindern, die selber kinder bekommen haben)?
Und wie vernetzt ist das denn? Wenn beispielsweise die gerichtsakten und der heimaufenthalt in bundesland A waren, und das erwachsen gewordene ehemalige heimkind nun in bundesland B lebt und ein kind bekommt, weiss dann das dortige JA irgendwie automatisch bescheid?
Oder muss da erst was gemeldet werden?


Schön, dass Du eine solche Frage stellst, Nuya. Ich beantworte sie Dir gern.

Wir tauchen nirgendwo auf, wenn wir nicht einen Hinweis bekommen haben, der eindeutig darauf hinweist, dass eine Kindeswohlgefährdung bestehen könnte. In einem solchen Fall aber auch nur dann unangekündigt, wenn die Inhalte dieser Meldung / dieses Hinweises es nicht anders zulassen und eine Gefahr von Leib und Leben bei einem der Kinder bestehen könnte. Das ist meist im Falle von Kindern unter drei Jahren der Fall. In manchen Situationen jedoch selbstverständlich auch bei älteren Kindern.

Selbstverständlich kann es sein, dass Frau A in einer Familie aufgewachsen ist, die dem JA bereits bekannt war, noch dort lebend schwanger wird, das JA das mitbekommt und Frau A darum ein Hilfeangebot unterbreitet oder sich mit einer möglicherweise entstehenden Kindeswohlgefährdung auseinander setzt. Handeln darf das JA jedoch erst dann, wenn mit ziemlicher Sicherheit ein erheblicher Schaden in der Entwicklung oder im unmittelbar bevorstehenden Lebensverlauf des Kindes eintreten würde, wenn es nicht handelt. Dann wäre zum Beispiel auch eine Inobhutnahme eines Kindes gerechtfertigt...

Lebt die Jugendliche Marie B. in einer Heimeinrichtung, wird dort volljährig und zieht in ein anderes Bundesland, so ist Frau B. in diesem Bundesland dem Jugendamt in keinem Fall bekannt. Die Jugendämter geben nur laufende Hilfen untereinander weiter, weil die Fallbearbeitungen ja fortgeführt werden müssen. Ansonsten benötigt das Jugendamt für die Weitergabe von Daten die Zustimmung der betreffenden Person.
Das gilt übrigens nicht nur in Bezug auf Bundesländern, sondern sofort, wenn auch nur ein Wechsel der Kommune durch Umzug getätig wird.
Wir verfüge nicht über eine vernetzte Datenbank. Jede Kommune hat ihre eigene Dokumentation und keine Kommune bekommt einfach so Einsicht in die einer anderen, wenn es keine triftigen Gründe gibt.

Nicht außer Acht lassen darf man allerdings das relativ neue Bundeskinderschutzgesetzt, nach welchem ein Austausch auch ohne Zustimmung der Betroffnen möglich wäre, insofern eine Kindeswohlgefährdung im Raum stehen könnte.

Du siehst, das Thema ist etwas umfangreicher. Aber niemand muss sich Sorgen machen, dass wir mit seinen Daten um uns schmeißen und er gläsern ist.

Wow vielen dank für die tolle und ausführliche antwort! Es ging um dein 2. Beispiel, also kind wird in heimeinrichtung volljährig zieht in ein anderes bundesland und bekommt dort einige jahre später ein eigenes kind
Also solange niemand etwas meldet hat frau B nicht mehr als jeder andere auch mit einem überraschungsbesuch zu rechnen.
Ich möchte nur betonen, dass ich nix zu verbergen hab, mir aber abgestempelt vorgekommen wäre, wenn das pauschal so gewesen wäre.
Das heisst nicht, dass ich hilfe nicht als solche erkennen kann. Ich finde es toll, wenn mamas hilfe angeboten wird, die sie brauchen, aber quasi die pauschale annahme, dass ehemalige heimkinder zuküftige heimkinder produzieren, die wäre mir sauer aufgestossen.
06.08.2014 12:04
Zitat von Nuya:

Wow vielen dank für die tolle und ausführliche antwort! Es ging um dein 2. Beispiel, also kind wird in heimeinrichtung volljährig zieht in ein anderes bundesland und bekommt dort einige jahre später ein eigenes kind
Also solange niemand etwas meldet hat frau B nicht mehr als jeder andere auch mit einem überraschungsbesuch zu rechnen.
Ich möchte nur betonen, dass ich nix zu verbergen hab, mir aber abgestempelt vorgekommen wäre, wenn das pauschal so gewesen wäre.
Das heisst nicht, dass ich hilfe nicht als solche erkennen kann. Ich finde es toll, wenn mamas hilfe angeboten wird, die sie brauchen, aber quasi die pauschale annahme, dass ehemalige heimkinder zuküftige heimkinder produzieren, die wäre mir sauer aufgestossen.

Alles gut, keine Sorge!
Und wenn sich doch jemand vom Jugendamt vorstellen möchte, kann es auch sein, dass es sich um einen Willkommensbesuch der Frühen Hilfen handelt. Diese Frühen Hilfen sind ein relativ neues Angebot des Jugendamtes, welches aber in der Regel erst einmal nichts mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu tun hat. Die Willkommensbesuche werden noch nicht in jeder Stadt angeboten, da noch nicht überall ausreichende Ressourcen, Gelder und Personal für dieses Angebot besteht. Sie richten sich an Mütter mit Neugeborenen, um ihnen Möglichkeiten und Angebote der Stadt für Mütter / Väter mit Babys aufzuzeigen und Hilfestellung anzubieten - insofern diese benötigt wird. Eigentlich ist ein Willkommensbesuch lediglich ein Besuch, bei welchem Dich ein Mitarbeiter der Stadt darüber aufklärt, welche Rechte und Möglichkeiten Du als Mutter oder Ihr als Familie in der Stadt hast / habt. Also auch vor einem Willkommensbesuch musst Du Dich nicht sorgen.
06.08.2014 12:14
Danke euch 2.
Hab das Ja ja nicht "schlecht" gemacht. Hatte mich nur gefragt,ob Atemaussetzer ect ein Grund sind das JA zu informieren.
07.08.2014 11:27
Zitat von Mama_2o13:

Danke euch 2.
Hab das Ja ja nicht "schlecht" gemacht. Hatte mich nur gefragt,ob Atemaussetzer ect ein Grund sind das JA zu informieren.

Wir tauchen sicher nicht direkt und immer auf.
Ich denke jedoch, dass ungeklärte Atemaussetzer, die ein Mediziner derart einschätzt, dass diese auch durch die Kindesmutter herbei geführt worden sein könnten, selbstverständlich ein Grund sein dürfen, dass wir uns mit der Kindesmutter in Verbindung setzen.
page_82
4916 Beiträge
10.08.2014 14:27
Ich weiß nicht, ob ich hier einfach so reinschreiben darf.
Aber vielleicht könnt ihr mir ein paar Tipps geben.
Ich möchte gern die Pflege für meinen 12 jährigne Neffen übernehmen und suche nun verzweifelt alles über Verwandtenpflegeeltern.
Wie schnell geht das alles und bekommen wir finanzielle Hilfe???
Wir müssten ja in eine größere Wohnung und auch ein Jugendzimmer müsste auf die Schnelle her.
Mein Neffe leidet extrem unter seelischer Verwahrlosung.
Er hat schon ein paar mal den Wunsch geäußert, von seiner Mutter (sie verdient den Namen Mutter eigentlich gar nicht) weg zu wollen. Aber jetzt ist es richtig schlimm. Er meinte, er hasst sein Leben und niemanden würde es interessieren, wenn er nicht mehr da wäre.
Ich muss da jetzt handeln, hab so angst, dass er auf die schiefe Bahn kommt. Mit meiner Schwester kann man nicht reden, sie verdrängt alles.
10.08.2014 20:45
Zitat von page_82:

Ich weiß nicht, ob ich hier einfach so reinschreiben darf.
Aber vielleicht könnt ihr mir ein paar Tipps geben.

Schön, dass Du hier hinein geschrieben hast. Jeder darf das und jedem soll hier auch so gut wie eben möglich geholfen werden.
Deine Fragen beantworte ich Dir gern. Bitte warte ein paar Minuten.
Liebe Grüße,
Mone
10.08.2014 20:57
Zitat von page_82:

Ich weiß nicht, ob ich hier einfach so reinschreiben darf.
Aber vielleicht könnt ihr mir ein paar Tipps geben.
Ich möchte gern die Pflege für meinen 12 jährigne Neffen übernehmen und suche nun verzweifelt alles über Verwandtenpflegeeltern.
Wie schnell geht das alles und bekommen wir finanzielle Hilfe???
Wir müssten ja in eine größere Wohnung und auch ein Jugendzimmer müsste auf die Schnelle her.
Mein Neffe leidet extrem unter seelischer Verwahrlosung.
Er hat schon ein paar mal den Wunsch geäußert, von seiner Mutter (sie verdient den Namen Mutter eigentlich gar nicht) weg zu wollen. Aber jetzt ist es richtig schlimm. Er meinte, er hasst sein Leben und niemanden würde es interessieren, wenn er nicht mehr da wäre.
Ich muss da jetzt handeln, hab so angst, dass er auf die schiefe Bahn kommt. Mit meiner Schwester kann man nicht reden, sie verdrängt alles.

Damit der Umzug möglichst unkompliziert verläuft, wäre es gut, wenn Deine Schwester dem Umzug Deines Neffen in Deinen Haushalt zustimmt. Dann ist der Rest im Grunde nur noch Formsache - und dennoch von Kommune zu Kommune etwas anders. Ich möchte Dir kurz berichten, wie es in der Kommune ablaufen würde, in der ich als Sozialarbeiterin eingesetzt bin, damit Du evtl. bereits einen kleinen Leitfaden hast.

Zuerst anzusprechen wären bei und die Sozialarbeiterinnen / Sozialabeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes, die für Deinen Neffen zuständig sind, da es sich um eine notwenige Hilfe zur Erziehung zu handeln scheint. Diese Sozialarbeiter sind in der Verwaltungsstelle der Kommune anzutreffen, in der Dein Neffe gerade lebt.
Von dort aus müsste eine Überprüfung Deiner Person, aller in deinem Haushalt lebenden Personen und Deines Haushaltes als geeignete Pflegestelle bei den für diese Überprüfiung zuständigen Sozialarbeitern / Sozialarbeiterinnen in der Kommunge in Auftrag gegeben werden, in der Du lebst. In der Regel werden bei dieser Prüfung auch die Personen mit einbezogen, die als evtl. temporäre Betreuungspersonen für Deinen Neffen in Frage kommen könnten.
Ist diese Überprüfung positiv abgeschlossen worden, kann ein Familienpflegeverhältnis eingerichtet und mit einem Hilfeplanungsprozess verfolgt werden. Wenn Du hierzu noch Infos haben möchtest, sag's einfach, dann erkläre ich das auch noch kurz.
Für die Durchführung von Familienpflege erhälst Du Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich maßgeblich nach dem Alter des Kindes und in unserer Kommune auch nach dem Betreuungsaufwand, den das Kind mit sich bringt. Allerdings kommt es nur in seltenen Fällen zu einem erhöhten Pflegesatz aufgrund erhöhten Betreuungs- und Erziehungs-. bzw. Förderungsbedarfes, denn - ganz plattz formuliert - wenn die Kinder "einfach" wären, oder es in der Vergangenheit "einfach" gehabt hätten, würden sie noch in ihrer Ursprungsfamilie leben...

In welcher Kommune lebt denn Dein Neffe und in welcher lebst Du?
Und wie alt ist Dein Neffe?

Liebe Grüße,
Mone
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